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Kommunale Berichte
Jahrgang 1989
Heft 1 vom 27.09.1989
Statut der Kommunalen Berichte
Heft 1 vom 27.09.1989
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2026-04-12
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Statut der Kommunalen Berichte
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DeLArbeitskreis Zeitun8 8ibt die „Kommunalen Beuchte heraus, um die Berichterstattung, Untersuchung und Kommentierung vor allem lokaler und regionaler, aber auch bundesweiter und internationaler Ereignisse zu fördern. Die Zeitung dient außerdem der Dokumentation und Förderung der örtlichen Diskussion unter der antikapitalistischen Linken in Hinblick auf praktische Aktivitäten. (2) Der Arbeitskreis, die Redaktion und alle Mitwirkenden arbeiten auf Grundlage der folgenden politischen Grundsätze: - Die „Kommunalen Berichte" treten in den gesellschaftlichen Auseinandersetzungen zwischen Lohnarbeit und Kapital ein für die Interessen der Lohnabhängigen; sie bekämpfen die Ansprüche des Kapitals. Sie wenden sich gegen alle Auffassungen, die eine Berechtigung von Interessen der arbeitenden Menschen vom Florieren der kapitalistischen Wirtschaft abhängig machen. Sie wollen umgekehrt dazu beitragen, eine Politik zu fördern, die nicht Halt macht, sobald sie an die Schranken der bestehenden Gesellschaft stößt. Sie messen in diesem Zusammenhang dem Kampf für die politische und rechtliche Gleichstellung der ausländischen Arbeiterinnen und Arbeiter und Flüchtlinge eine große Bedeutung zu. - Sie lassen sich von der Überzeugung leiten, daß die Beseitigung von Ausbeutung und Unterdrückung den Kampf für eine herrschaftsfreie Gesellschaft erforderlich macht. - Sie wenden sich gegen jegliche Form der Diskriminierung wie z.B. wegen des Geschlechts, der Hautfarbe, des Alters, der Bildung oder der Herkunft. - Sie richten sich gegen patriarchalische Gesellschaftsstrukturen und den damit verbundenen sexistischen Erscheinungsformen. - Sie bekämpfen entschieden jegliche Form des Faschismus und die Kernpunkte faschistischer Theorie: Rassismus, Nationalismus, Sexismus, Militarismus und Revanchismus. — Sie kämpfen gegen Imperialismus und für die Unterstütung antiimperialistischer Befreiungsbewegungen. WJie Redaktion und alle Mitwirkenden verpflichten sich zu einer Berichterstattung, die sich auf Tatsachen bezieht. (3) Die „Kommunalen Berichte" erscheinen vierzehntägig. Sie sind im Abonnement und im freien Verkauf erhältlich. § 2 Herausgabe (1) Für die Herausgabe der „Kommunalen Bericht wird ein Arbeitskreis gebildet. . (2) Aufgabe des Arbeitskreises ist es. das Erscheinen der Zeitung zu gewährleisten, sowie in Streitfällen zu entscheiden. . , 1, j. • • e (3) Mitglieder des Arbeitskreises sind alle, die die in $ 1 formulierten Grundsätze anerkennen. (4) Der Arbeitskreis muß mindestens einmal halbjährlich zusammentreten. § 3 Redaktion ... (1) Für die Herausgabe der Zeitung wird eine Redaktion ^De^Ärbeitskreis wählt aus seiner Mitte eine Redaktion. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr. Der Arbe.tskre.s beschließt über die Größe der Redaktion. Jede der beteiligten Organisationen/Gruppen/Ströniuiigen sowie jedes Mitglied des Arbeitskreises hat das Recht, in der Redaktion vertreten zu sein. . (;) Die Redaktion trifft sich mindestens \ itrzehntägig öffentlich und hat hauptsächlich folgende Aufgaben. - Schreiben von Projekten - Diskussion der vorliegenden Manuskripte - Produktion der Zeitung - Projektierung der nächsten Ausgaben. (4) Die Redaktion hat die Pflicht, eingegangene Manuskripte unzensiert zu veröffentlichen. Eine Veröffentlichung darf nur abgelehnt werden, wenn in dem Manuskript gegen die politischen Grundsätze der Zeitung verstoßen wird oder das Manuskript nach Redaktionsschluß eingeht. Bei Streitfällen darüber muß der Arbeitskreis spätestens nach i4.Tage zusammentreten und entscheiden. Di Redaktion, jedes Mitglied der Redaktion und alle Mitwirkenden können eine Sitzung des Arbeitskreises einberufen. Kürzungen von Manuskripten dürfen nur nach erfolgter Rücksprache mit den betreffenden Mitwirkenden erfolgen. (5) Die Redaktionsversammlung ist öffentlich. Sie ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Anwesende Mitwirkende haben Rederecht, aber kein Stimmrecht. Die Redaktion entscheidet mit einfacher Mehrheit. (7) Die Redaktion ist dem Arbeitskreis rechenschaftspflichtig. Einzelne Mitglieder der Redaktion oder die gesamte Redaktion sind durch den Arbeitskreis jederzeit mit einfacher Mehrheit abwählbar. § 4 Mitwirkende (1) An der Zeitung können alle mitwirken, die sich den in § 1 formulierten Grundsätzen verpflichtet fühlen. (2) Alle Mitwirkenden haben das Recht auf unzensierte Veröffentlichung ihrer eingereichten Manuskripte. Die Mitwirkenden kennzeichnen ihre veröffentlichten Texte mit ihrem Kürzel oder dem der Organisation bzw. Gruppe. (3) Alle Mitwirkenden haben das Recht, Projektvorschläge an die Redaktion zu richten. Sie werden von der Redaktion über die Projektierung der nächsten Ausgaben unterrichtet. (4) Mitwirkende müssen bei Kürzungen ihrer Manuskripte gefragt werden und sich einverstanden erklären. (5) Alle Mitwirkenden haben das Recht, an der Redaktionsversammlung und deren Diskussion teilzunehmen. (6) Alle Mitwirkenden sind gleichberechtigt. Niemand darf aufgrund von Geschlecht, Ausbildung, sozialer, beruflicher, kultureller oder politischer Stellung diskriminiert werden. Die Redaktion ist beauftragt, für alle Mitwirkenden möglichst gleiche Voraussetzungen für eine solidarische Zusammenarbeit zu schaffen. § 5 Finanzen (1) Der Arbeitskreis richtet eine Kasse ein, die ausschließlich für die Herausgabe der Zeitung verwendet wird. (2) Der Arbeitskreis beschließt Maßnahmen zur Finanzierung der Zeitung. § 6 Änderung des Statuts und Auflösung (1) Über eine Änderung des Statuts beschließt der Arbeitskreis. (2) Für Änderungen des Statuts sind die Stimmen von mindestens zweidrittel aller Mitglieder des Arbeitskreises nötig. (3) Die unter (1) und (2) getroffenen Regelungen gelten genauso für Anträge, die Zeitung einzustellen und/oder den Arbeitskreis aufzulösen. Protokollnotiz: 1. Zur Herausgabe der Zeitung stellt der BWK seine Infrastruktur nach Absprache zur Verfügung. Dies bezieht sich sowohl auf sein Archiv u.a. als auch auf die Nutzung textverarbeitender Geräte. 2. Für die Benutzung textverarbeitender Gerate entstehen dem Herausgeberkeis bis auf W iderruf keine Kosten.
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