DGB-Kreisdelegiertenkonferenz gegen §129a und Strobl-Urteil
Am 07. Oktober verabschiedete die Kreisdelegiertenkonferenz des DGB-Kreis Konstanz mit 41 Ja- und 3 Nein Stimmen eine REsolution gegen §129a Strafgesetzbuch. In der Erklärung sprechen sich die Gewerkschafter auch gegen das Gesinnungsurteil gegen Ingrid Strobl aus. Gestellt hatte den Antrag der DGB-Kreisffrauenausschuss. Wir veröffentlichen im Folgenden Auszüge uas der Resolution.
(...)Bismark schuf den §129 (krimminelle Vereinigung), um den damals „wachsenden sozialdemokratischen Umtrieben" Herr zu werden. So wurden Sozialdemokraten und Sozialdemokratinnen als Mitbürger einer kriminellen Vereinigung verfolgt. Auch bei der Verfolgung von Kommunisten und Kommunistinnen, die schließlich 1956 im Verbot der KPD mündete, spielte der § 129 eine Rolle. (...) 1976 wurde zur „Bekämpfung des Terrorismus" der § 129 a eingeführt. Der Absatz 1 dieses Paragraphen definiert eine „terroristische Vereinigung" als eine Vereinigung, deren Zweck darauf gerichtet ist, Mord, Totschlag, Freiheitsberaubung, Völkermord u.ä. zu begehen. Absatz 3 stellt die „Unterstützung" und „Werbung" für eine solche Vereinigung unter Strafe. Zum 01.01.1987 wurde vom Gesetzgeber der Paragraph abgeändert. In Absatz 1 wurden jetzt Straftaten wie „Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel", „Brandstiftung". „Gefährliche Eingriffe in den Luft-, Bahn- und Schiffsverkehr", „Störung öffentlicher Betriebe" hinzugefügt, die. wenn sie gemeinschaftlich begangen werden, als „terroristisch" verfolgt werden. So wenig wie es Bismarck und Adenauer um das „Kriminelle" an den von ihnen verfolgten Vereinigungen ging, so ging wenig ging es auch dem Gesetzgeber 1976 und 1987 um die „Verfolgung des Terrorismus", denn dazu hätten die im StGB schon vorhandenen einzelnen Paragraphen, die Mord, Freiheitsberaubung, Sachbeschädigung usw. sowieso schon bestrafen, ausgereicht. Es ging ihm um die politische Dimension. Deshalb wird auch heute der Begriff der „Unterstützung" und „Werbung" sehr weit ausgelegt. Ursprünglich war der Begriff der „Werbung" gegen die Anwerbung von neuen Mitgliedern gerichtet. Inzwischen reicht aber für eine strafbare „Werbung" aus, daß jemand fünf Exemplare einer Zeitschrift besitzt. in der sich eine Autorin oder Autor für die Storung öffentlicher Betriebe (z. B. Störung des Baus der WAA in Wackersdorf) ausspricht. Das ist gemeint, wenn die Juristinnen und Juristen erklären, der § 129 a stelle das gesamte Strafrechtssystem der Bundesrepublik auf den Kopf: Es kommt nicht darauf an, ob nun jemand eine öffentliche Anlage tatsächlich stört, ob jemand selbst schreibt „Stört öffentliche Anlagen" oder ob jemand Flugblätter solchen Inhalts verteilt. sondern wer fünf Exemplare der gleichen Zeitschrift, zu Hause auf dem Schreibtisch liegen hat, hat sich schon als „Terrorist" oder „Terroristin" schuldig gemacht. Damit wird nicht nur die Presse- und Meinungsfreiheit unerträglich eingeschränkt, sondern Gesinnungsstrafrecht praktiziert: Es kommt nicht mehr darauf an. wie einer oder eine handelt, sondern es kommt darauf an. was sie oder er denkt. (...) Noch werden Arbeitskampfmaßnahmen und gewerkschaftliche Aktivitäten nicht über den § 129 a StGB verfolgt, obwohl das formaljuristisch möglich wäre. Doch ist das ein Grund für die Gewerkschaftsbewegung, zum § (29 a zu schweigen? (...) Die Delegiertenversammlung des DGB- Kreises Konstanz vom 07.10.1989 schließt sich dieser Forderung (nach Abschaffung des § 129 a) an und beauftragt den Kreisvorstand, daranzuarbeiten daß immer mehr Menschen die Forderung nach Abschaffung des § 129 a StGB mittragen.