Heft 5 vom 04.12.1989 scan 2026-04-12

Kommunalrecht kaum geeignet gegen Faschisten im Gemeinderat

Keinerlei Bestimmungen gegen faschistische Ideologien und Praktiken

antifa

Die Möglichkeiten, Uber das geltende Kommunalrecht in Baden-Württemberg die Tätigkeit von Gemeinderäten der „Republikaner" oder anderer faschisti­scher Organisationen einzuschränken, sind äußerst gering. Das Kommunalrecht in Baden-Württemberg enthält keinerlei Bestimmungen, die ausdrücklich gegen faschistische Ideologien und Praktiken gerichtet sind. Im übrigen existieren nur geringe Möglichkeiten, z.B. faschistische Gemeinderäte von der Mitgliedschaft in Gemeinderatsausschüssen auszugrenzen oder ihr Antragsrecht im Gemein­derat zu beschneiden. Die in diesem Zusammenhang einschlägigen gesetzlichen Regelungen wurden außerdem deshalb eingeführt, um den Handlungsspielraum des Gemeinderats insgesamt einzugrenzen. Insbesondere Parteien oder Wähler­vereinigungen, die nur mit ein oder zwei Vertretern im Gemeinderat vertreten sind, werden durch die diesbezüglichen Regelungen in ihren Möglichkeiten stark eingeschränkt.

Die für die Tätigkeit der Gemeinderä­te wichtigen gesetzlichen Regelungen finden sich außer in der Gemeindeord­nung in der Geschäftsordnung des Gemeinderats sowie in der Hauptsat­zung der Stadt. Die Geschäftsord­nung, die sich der Gemeinderat gibt, beinhaltet u.a. das Verfahren für die Stellung und Behandlung von Anfragen und Anträgen der Gemeinderäte, die Bildung des Ältestenrates u.a. Die Hauptsatzung - das „Verfassungssta­tut" der Gemeinde - enthält z.B. Be­stimmungen über die Bildung von Aus­schüssen und deren Besetzung, die Zuständigkeit des (Ober)bürgermeisters u.a. Geschäftsordnung und Hauptsat­zung enthalten in jeder Gemeinde z.T. unterschiedliche Regelungen. Beide müssen öffentlich bekannt gemacht werden (das geschieht entweder in der örtlichen Presse oder bei größeren Gemeinden in einer extra herausgege­benen Sammlung des Ortsrechts) (1). Rederecht, Ausschüsse, Anträge und Anfragen Grundsätzlich hat jeder Gemeinderat Recht auf Wortmeldung während der Sitzung. In der Geschäftsordnung des Freiburger Gemeinderats (im folgen­den: GeO) z.B. ist darüber hinaus ge­regelt, daß das Wort vom Vorsitzen­den des Gemeinderats in der ersten Runde „in der Regel in der Reihenfol­ge der Fraktionsstärke", danach in der Reihenfolge der Wortmeldungen den Gemeinderäten erteilt wird. Eine Fraktion im Gemeinderat muß aus mindestens zwei, in Freiburg nach §2 GeO aus mindestens drei Gemeinderä­ten bestehen. Wählervereinigungen mit einem Gemeinderat werden da­durch natürlich benachteiligt. Eine Möglichkeit, z.B. faschistischen Ge­meinderäten das Wort zu entziehen, besteht nur dann, wenn jemand nicht „zur Sache" spricht oder die „Ordnung der Sitzung" stört. Nach § 13 Abs. 1 GeO müssen An­träge, die einen Verhandlungsgegenstand, der zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehört, auf die Tages­ordnung setzen sollen, von einem Viertel der Gemeinderäte unterstützt werden. Darüber hinaus kann aber je­der Gemeinderat zum Tagesordnungs­punkt „Aktuelles" Anfragen und An­träge steilen, „sofern die Angelegen­heit von allgemeiner Bedeutung ist" (§ 13 Abs. 5 GeO). In der Hauptsatzung der Stadt wird festgelegt, welche beschließenden Ausschüsse gebildet werden (meist Verwaltungs- und Finanzausschuß, Bauausschuß, Personalausschuß u.a.) und aus wievielen Gemeinderäten sie bestehen. Die beschließenden Aus­schüsse beschließen im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig anstelle des Gemeinderats und werden aus der Mitte des Gemeinderats bestellt. Be­stimmte Ausschüsse bestehen z.T. aus der Hälfte der Zahl der Gemeinderä­te. Jedes Ausschußmitglied hat einen Stellvertreter, so daß potentiell jeder Gemeinderat (bei Krankheit oder Ab­ wesenheit des Ausschußmitglieds) im Ausschuß vertreten sein kann. §40 Abs. 2 Gemeindeordnung bestimmt darüber hinaus, daß. wenn keine Eini­gung über die Zusammensetzung eines Ausschusses zustandekommt, dessen Mitglieder aufgrund von Wahlvor­schlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Aufgrund dieser Bestimmungen wird es vielerorts schwierig sein zu erreichen, daß faschistische Gemein­deräte aus Ausschüssen ferngehalten werden. Allerdings - sollte dies den­ noch gelingen - werden solche Ge­meinderäte durch die Nichtbeteili­gung an Ausschüssen nicht an der Wahrnehmung der ihnen obliegenden elementaren Rechte und Aufgaben in einer mit ihrer Stellung nicht zu ver­einbarenden Weise beeinträchtigt. Es steht ihnen keine Klagemöglichkeit offen (2), was allerdings auch für Wäh­lervereinigungen mit nur einem Sitz im Gemeinderat gilt. Ausländerbeirat oder Ausländerausschuß In Freiburg z.B. setzt sich der Auslän­derbeirat aus 14 Nichtdeutschen so­ wie 13 Mitgliederndes Gemeinderats zusammen, „die der Gemeinderat ge­mäß der in ihm vertretenen politi­schen Parteien und Wählervereinigun­ gen ... wählt, sofern keine Einigung über die Zusammensetzung erzielt wird" (§2 Abs. 1 Ausländerbeiratssat­zung). Aufgrund dieser Bestimmung setzt die Verhinderung der Mitglied­ schaft eines „Republikaners im Aus­länderbeirat die Einigung aller ande­ren Gemeinderatsmitglieder voraus. Zudem besteht das Problem, daß es keine Bestimmung in der Satzung gibt, die eine Mitgliedschaft von Nicht­staatsangehörigen im Beirat aus­schließt, weil sie faschistischen aus­ländischen Organisationen angehören. Zwar bestimmt die Satzung, daß der Beirat „im Interesse guter menschli­cher Beziehungen zwischen der deut­schen Bevölkerung und den in der Stadt lebenden Ausländern" gebildet wird. Zur Bekämpfung faschistischer Ideologien und Praktiken müßte eine solche Bestimmung allerdings konkre­tisiert werden, ohne daß aber dadurch schon die Mitgliedschaft faschistischer Gemeinderäte verhindert wäre. W Die rechtlichen Möglichkeiten zur Einschränkung faschistischer Ge­meinderatspolitik sind nach einem er­sten groben Überblick also äußerst dürftig. Keine der genannten Möglich­keiten, z.B. die Nichtwahl eines „Republikaners" in einen Ausschuß, kann zudem juristisch begründet werden mit der Ablehnung faschistischer Ide­ologien und Praktiken. Die Rechtsauf­sichtsbehörde würde in einem solchen Fall unter Berufung auf den Gleichbe­handlungsgrundsatz einschreiten. Es wird für die antifaschistischen Kräfte v.a. darauf ankommen, die in­haltliche Abgrenzung gegenüber faschistischer Politik bis weit hinein in das konservative Lager zu fördern. Dabei wird es vielleicht auch darauf ankommen, inwieweit die Bestim­mung der Gemeindeordnung, daß dasA Ziel der Gemeinde „das gemeinsame Wohl ihrer Einwohner" ist (§ 1 GemO), konkretisiert werden kann. Diese in­haltliche Abgrenzung ist umso dringli­cher, als z.B. in Freiburg die Grünen den unsinnigen und schädlichen Vor­schlag gemacht haben, bei der Ab­stimmung über den Bauantrag bezüg­lich des Baus der Kultur- und Tagungs­stätte sich mit drei Gemeinderäten zu enthalten, weil die „Republikaner" sich gegen die öffentliche Finanzie­rung der KTS ausgesprochen haben und daher möglicherweise die drei Gemeinderäte der „Republikaner" ge­gen den Bauantrag stimmen werden. Ein derartiges Vorgehen hat kaum et­was mit Bekämpfung von Faschismus zu tun. (1) vgl. zum Kommunalrecht in Baden-Württemberg: Reichert/Röber. Kom­ munalrecht, Baden-Baden 1986. 3. Aufl., 256 Seiten (DM 19.80): (2) so Verwaltungsgerichtshof Baden-Würt­ temberg, Urteil vom 14.6.1977 - | 326/76- (uib)