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Kommunale Berichte
Jahrgang 1989
Heft 5 vom 04.12.1989
Kommunalrecht kaum geeignet gegen Faschisten im Gemein…
Heft 5 vom 04.12.1989
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2026-04-12
Kommunalrecht kaum geeignet gegen Faschisten im Gemeinderat
Keinerlei Bestimmungen gegen faschistische Ideologien und Praktiken
Von
ulb
Ort
Baden-Württemberg
antifa
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Die Möglichkeiten, Uber das geltende Kommunalrecht in Baden-Württemberg die Tätigkeit von Gemeinderäten der „Republikaner" oder anderer faschistischer Organisationen einzuschränken, sind äußerst gering. Das Kommunalrecht in Baden-Württemberg enthält keinerlei Bestimmungen, die ausdrücklich gegen faschistische Ideologien und Praktiken gerichtet sind. Im übrigen existieren nur geringe Möglichkeiten, z.B. faschistische Gemeinderäte von der Mitgliedschaft in Gemeinderatsausschüssen auszugrenzen oder ihr Antragsrecht im Gemeinderat zu beschneiden. Die in diesem Zusammenhang einschlägigen gesetzlichen Regelungen wurden außerdem deshalb eingeführt, um den Handlungsspielraum des Gemeinderats insgesamt einzugrenzen. Insbesondere Parteien oder Wählervereinigungen, die nur mit ein oder zwei Vertretern im Gemeinderat vertreten sind, werden durch die diesbezüglichen Regelungen in ihren Möglichkeiten stark eingeschränkt. Die für die Tätigkeit der Gemeinderäte wichtigen gesetzlichen Regelungen finden sich außer in der Gemeindeordnung in der Geschäftsordnung des Gemeinderats sowie in der Hauptsatzung der Stadt. Die Geschäftsordnung, die sich der Gemeinderat gibt, beinhaltet u.a. das Verfahren für die Stellung und Behandlung von Anfragen und Anträgen der Gemeinderäte, die Bildung des Ältestenrates u.a. Die Hauptsatzung - das „Verfassungsstatut" der Gemeinde - enthält z.B. Bestimmungen über die Bildung von Ausschüssen und deren Besetzung, die Zuständigkeit des (Ober)bürgermeisters u.a. Geschäftsordnung und Hauptsatzung enthalten in jeder Gemeinde z.T. unterschiedliche Regelungen. Beide müssen öffentlich bekannt gemacht werden (das geschieht entweder in der örtlichen Presse oder bei größeren Gemeinden in einer extra herausgegebenen Sammlung des Ortsrechts) (1). Rederecht, Ausschüsse, Anträge und Anfragen Grundsätzlich hat jeder Gemeinderat Recht auf Wortmeldung während der Sitzung. In der Geschäftsordnung des Freiburger Gemeinderats (im folgenden: GeO) z.B. ist darüber hinaus geregelt, daß das Wort vom Vorsitzenden des Gemeinderats in der ersten Runde „in der Regel in der Reihenfolge der Fraktionsstärke", danach in der Reihenfolge der Wortmeldungen den Gemeinderäten erteilt wird. Eine Fraktion im Gemeinderat muß aus mindestens zwei, in Freiburg nach §2 GeO aus mindestens drei Gemeinderäten bestehen. Wählervereinigungen mit einem Gemeinderat werden dadurch natürlich benachteiligt. Eine Möglichkeit, z.B. faschistischen Gemeinderäten das Wort zu entziehen, besteht nur dann, wenn jemand nicht „zur Sache" spricht oder die „Ordnung der Sitzung" stört. Nach § 13 Abs. 1 GeO müssen Anträge, die einen Verhandlungsgegenstand, der zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehört, auf die Tagesordnung setzen sollen, von einem Viertel der Gemeinderäte unterstützt werden. Darüber hinaus kann aber jeder Gemeinderat zum Tagesordnungspunkt „Aktuelles" Anfragen und Anträge steilen, „sofern die Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung ist" (§ 13 Abs. 5 GeO). In der Hauptsatzung der Stadt wird festgelegt, welche beschließenden Ausschüsse gebildet werden (meist Verwaltungs- und Finanzausschuß, Bauausschuß, Personalausschuß u.a.) und aus wievielen Gemeinderäten sie bestehen. Die beschließenden Ausschüsse beschließen im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig anstelle des Gemeinderats und werden aus der Mitte des Gemeinderats bestellt. Bestimmte Ausschüsse bestehen z.T. aus der Hälfte der Zahl der Gemeinderäte. Jedes Ausschußmitglied hat einen Stellvertreter, so daß potentiell jeder Gemeinderat (bei Krankheit oder Ab wesenheit des Ausschußmitglieds) im Ausschuß vertreten sein kann. §40 Abs. 2 Gemeindeordnung bestimmt darüber hinaus, daß. wenn keine Einigung über die Zusammensetzung eines Ausschusses zustandekommt, dessen Mitglieder aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Aufgrund dieser Bestimmungen wird es vielerorts schwierig sein zu erreichen, daß faschistische Gemeinderäte aus Ausschüssen ferngehalten werden. Allerdings - sollte dies den noch gelingen - werden solche Gemeinderäte durch die Nichtbeteiligung an Ausschüssen nicht an der Wahrnehmung der ihnen obliegenden elementaren Rechte und Aufgaben in einer mit ihrer Stellung nicht zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt. Es steht ihnen keine Klagemöglichkeit offen (2), was allerdings auch für Wählervereinigungen mit nur einem Sitz im Gemeinderat gilt. Ausländerbeirat oder Ausländerausschuß In Freiburg z.B. setzt sich der Ausländerbeirat aus 14 Nichtdeutschen so wie 13 Mitgliederndes Gemeinderats zusammen, „die der Gemeinderat gemäß der in ihm vertretenen politischen Parteien und Wählervereinigun gen ... wählt, sofern keine Einigung über die Zusammensetzung erzielt wird" (§2 Abs. 1 Ausländerbeiratssatzung). Aufgrund dieser Bestimmung setzt die Verhinderung der Mitglied schaft eines „Republikaners im Ausländerbeirat die Einigung aller anderen Gemeinderatsmitglieder voraus. Zudem besteht das Problem, daß es keine Bestimmung in der Satzung gibt, die eine Mitgliedschaft von Nichtstaatsangehörigen im Beirat ausschließt, weil sie faschistischen ausländischen Organisationen angehören. Zwar bestimmt die Satzung, daß der Beirat „im Interesse guter menschlicher Beziehungen zwischen der deutschen Bevölkerung und den in der Stadt lebenden Ausländern" gebildet wird. Zur Bekämpfung faschistischer Ideologien und Praktiken müßte eine solche Bestimmung allerdings konkretisiert werden, ohne daß aber dadurch schon die Mitgliedschaft faschistischer Gemeinderäte verhindert wäre. W Die rechtlichen Möglichkeiten zur Einschränkung faschistischer Gemeinderatspolitik sind nach einem ersten groben Überblick also äußerst dürftig. Keine der genannten Möglichkeiten, z.B. die Nichtwahl eines „Republikaners" in einen Ausschuß, kann zudem juristisch begründet werden mit der Ablehnung faschistischer Ideologien und Praktiken. Die Rechtsaufsichtsbehörde würde in einem solchen Fall unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz einschreiten. Es wird für die antifaschistischen Kräfte v.a. darauf ankommen, die inhaltliche Abgrenzung gegenüber faschistischer Politik bis weit hinein in das konservative Lager zu fördern. Dabei wird es vielleicht auch darauf ankommen, inwieweit die Bestimmung der Gemeindeordnung, daß dasA Ziel der Gemeinde „das gemeinsame Wohl ihrer Einwohner" ist (§ 1 GemO), konkretisiert werden kann. Diese inhaltliche Abgrenzung ist umso dringlicher, als z.B. in Freiburg die Grünen den unsinnigen und schädlichen Vorschlag gemacht haben, bei der Abstimmung über den Bauantrag bezüglich des Baus der Kultur- und Tagungsstätte sich mit drei Gemeinderäten zu enthalten, weil die „Republikaner" sich gegen die öffentliche Finanzierung der KTS ausgesprochen haben und daher möglicherweise die drei Gemeinderäte der „Republikaner" gegen den Bauantrag stimmen werden. Ein derartiges Vorgehen hat kaum etwas mit Bekämpfung von Faschismus zu tun. (1) vgl. zum Kommunalrecht in Baden-Württemberg: Reichert/Röber. Kom munalrecht, Baden-Baden 1986. 3. Aufl., 256 Seiten (DM 19.80): (2) so Verwaltungsgerichtshof Baden-Würt temberg, Urteil vom 14.6.1977 - | 326/76- (uib)
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