Kommunalrecht kaum geeignet gegen Faschisten im Gemeinderat
Die Möglichkeiten, Uber das geltende Kommunalrecht in Baden-Württemberg
die Tätigkeit von Gemeinderäten der „Republikaner" oder anderer faschistischer Organisationen einzuschränken, sind äußerst gering. Das Kommunalrecht
in Baden-Württemberg enthält keinerlei Bestimmungen, die ausdrücklich gegen
faschistische Ideologien und Praktiken gerichtet sind. Im übrigen existieren nur
geringe Möglichkeiten, z.B. faschistische Gemeinderäte von der Mitgliedschaft
in Gemeinderatsausschüssen auszugrenzen oder ihr Antragsrecht im Gemeinderat zu beschneiden. Die in diesem Zusammenhang einschlägigen gesetzlichen
Regelungen wurden außerdem deshalb eingeführt, um den Handlungsspielraum
des Gemeinderats insgesamt einzugrenzen. Insbesondere Parteien oder Wählervereinigungen, die nur mit ein oder zwei Vertretern im Gemeinderat vertreten
sind, werden durch die diesbezüglichen Regelungen in ihren Möglichkeiten
stark eingeschränkt.
Die für die Tätigkeit der Gemeinderäte wichtigen gesetzlichen Regelungen
finden sich außer in der Gemeindeordnung in der Geschäftsordnung des
Gemeinderats sowie in der Hauptsatzung der Stadt. Die Geschäftsordnung, die sich der Gemeinderat gibt,
beinhaltet u.a. das Verfahren für die
Stellung und Behandlung von Anfragen
und Anträgen der Gemeinderäte, die
Bildung des Ältestenrates u.a. Die
Hauptsatzung - das „Verfassungsstatut" der Gemeinde - enthält z.B. Bestimmungen über die Bildung von Ausschüssen und deren Besetzung, die Zuständigkeit des (Ober)bürgermeisters
u.a.
Geschäftsordnung und Hauptsatzung enthalten in jeder Gemeinde z.T.
unterschiedliche Regelungen. Beide
müssen öffentlich bekannt gemacht
werden (das geschieht entweder in der
örtlichen Presse oder bei größeren
Gemeinden in einer extra herausgegebenen Sammlung des Ortsrechts) (1).
Rederecht, Ausschüsse, Anträge und Anfragen
Grundsätzlich hat jeder Gemeinderat
Recht auf Wortmeldung während der
Sitzung. In der Geschäftsordnung des
Freiburger Gemeinderats (im folgenden: GeO) z.B. ist darüber hinaus geregelt, daß das Wort vom Vorsitzenden des Gemeinderats in der ersten
Runde „in der Regel in der Reihenfolge der Fraktionsstärke", danach in der
Reihenfolge der Wortmeldungen den
Gemeinderäten erteilt wird. Eine
Fraktion im Gemeinderat muß aus
mindestens zwei, in Freiburg nach §2
GeO aus mindestens drei Gemeinderäten bestehen. Wählervereinigungen
mit einem Gemeinderat werden dadurch natürlich benachteiligt. Eine
Möglichkeit, z.B. faschistischen Gemeinderäten das Wort zu entziehen,
besteht nur dann, wenn jemand nicht
„zur Sache" spricht oder die „Ordnung
der Sitzung" stört.
Nach § 13 Abs. 1 GeO müssen Anträge, die einen Verhandlungsgegenstand, der zum Aufgabengebiet des
Gemeinderats gehört, auf die Tagesordnung setzen sollen, von einem
Viertel der Gemeinderäte unterstützt
werden. Darüber hinaus kann aber jeder Gemeinderat zum Tagesordnungspunkt „Aktuelles" Anfragen und Anträge steilen, „sofern die Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung ist"
(§ 13 Abs. 5 GeO).
In der Hauptsatzung der Stadt wird
festgelegt, welche beschließenden
Ausschüsse gebildet werden (meist
Verwaltungs- und Finanzausschuß,
Bauausschuß, Personalausschuß u.a.)
und aus wievielen Gemeinderäten sie
bestehen. Die beschließenden Ausschüsse beschließen im Rahmen ihrer
Zuständigkeit selbständig anstelle des
Gemeinderats und werden aus der
Mitte des Gemeinderats bestellt. Bestimmte Ausschüsse bestehen z.T. aus
der Hälfte der Zahl der Gemeinderäte. Jedes Ausschußmitglied hat einen
Stellvertreter, so daß potentiell jeder
Gemeinderat (bei Krankheit oder Ab
wesenheit des Ausschußmitglieds) im
Ausschuß vertreten sein kann. §40
Abs. 2 Gemeindeordnung bestimmt
darüber hinaus, daß. wenn keine Einigung über die Zusammensetzung eines
Ausschusses zustandekommt, dessen
Mitglieder aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt werden.
Aufgrund dieser Bestimmungen
wird es vielerorts schwierig sein zu
erreichen, daß faschistische Gemeinderäte aus Ausschüssen ferngehalten
werden. Allerdings - sollte dies den
noch gelingen - werden solche Gemeinderäte durch die Nichtbeteiligung an Ausschüssen nicht an der
Wahrnehmung der ihnen obliegenden
elementaren Rechte und Aufgaben in
einer mit ihrer Stellung nicht zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt. Es
steht ihnen keine Klagemöglichkeit
offen (2), was allerdings auch für Wählervereinigungen mit nur einem Sitz
im Gemeinderat gilt.
Ausländerbeirat oder Ausländerausschuß
In Freiburg z.B. setzt sich der Ausländerbeirat aus 14 Nichtdeutschen so
wie 13 Mitgliederndes Gemeinderats
zusammen, „die der Gemeinderat gemäß der in ihm vertretenen politischen Parteien und Wählervereinigun
gen ... wählt, sofern keine Einigung
über die Zusammensetzung erzielt
wird" (§2 Abs. 1 Ausländerbeiratssatzung). Aufgrund dieser Bestimmung
setzt die Verhinderung der Mitglied
schaft eines „Republikaners im Ausländerbeirat die Einigung aller anderen Gemeinderatsmitglieder voraus.
Zudem besteht das Problem, daß es
keine Bestimmung in der Satzung gibt,
die eine Mitgliedschaft von Nichtstaatsangehörigen im Beirat ausschließt, weil sie faschistischen ausländischen Organisationen angehören.
Zwar bestimmt die Satzung, daß der
Beirat „im Interesse guter menschlicher Beziehungen zwischen der deutschen Bevölkerung und den in der
Stadt lebenden Ausländern" gebildet
wird. Zur Bekämpfung faschistischer
Ideologien und Praktiken müßte eine
solche Bestimmung allerdings konkretisiert werden, ohne daß aber dadurch
schon die Mitgliedschaft faschistischer Gemeinderäte verhindert wäre. W
Die rechtlichen Möglichkeiten zur
Einschränkung faschistischer Gemeinderatspolitik sind nach einem ersten groben Überblick also äußerst
dürftig. Keine der genannten Möglichkeiten, z.B. die Nichtwahl eines „Republikaners" in einen Ausschuß, kann
zudem juristisch begründet werden
mit der Ablehnung faschistischer Ideologien und Praktiken. Die Rechtsaufsichtsbehörde würde in einem solchen
Fall unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz einschreiten.
Es wird für die antifaschistischen
Kräfte v.a. darauf ankommen, die inhaltliche Abgrenzung gegenüber faschistischer Politik bis weit hinein in
das konservative Lager zu fördern.
Dabei wird es vielleicht auch darauf
ankommen, inwieweit die Bestimmung der Gemeindeordnung, daß dasA
Ziel der Gemeinde „das gemeinsame
Wohl ihrer Einwohner" ist (§ 1 GemO),
konkretisiert werden kann. Diese inhaltliche Abgrenzung ist umso dringlicher, als z.B. in Freiburg die Grünen
den unsinnigen und schädlichen Vorschlag gemacht haben, bei der Abstimmung über den Bauantrag bezüglich des Baus der Kultur- und Tagungsstätte sich mit drei Gemeinderäten zu
enthalten, weil die „Republikaner"
sich gegen die öffentliche Finanzierung der KTS ausgesprochen haben
und daher möglicherweise die drei
Gemeinderäte der „Republikaner" gegen den Bauantrag stimmen werden.
Ein derartiges Vorgehen hat kaum etwas mit Bekämpfung von Faschismus
zu tun.
(1) vgl. zum Kommunalrecht in Baden-Württemberg: Reichert/Röber. Kom
munalrecht, Baden-Baden 1986. 3.
Aufl., 256 Seiten (DM 19.80): (2) so
Verwaltungsgerichtshof Baden-Würt
temberg, Urteil vom 14.6.1977 - |
326/76- (uib)