Heft 6 vom 18.12.1989 scan 2026-04-12

"Ehrschutz" höher gewichtet als Meinungsäußerung

Die Urteilsbegründung im Singener Beleidigungsprozess

antifa

Niemand konnte bei der Hauptverhandlung vordem Amtsgericht Singen am 25. Oktober gegen den Konstanzer Antifaschisten Jürgen Weber bestreiten, daß es die objektive Rolle der Polizei ist, Faschisten zu schützen. Auch Richter Hettenbach tat dies nicht. Dennoch: In der politischen Auseinandersetzung dürfen Äußerungen in diesem Sinne, so die Folgerung aus der Urteilsbegründung, ge­genüber Polizisten nicht fallen. Es wäre offensichtlich zu viel verlangt, daß die Beamten neben ihrem Dienst auch noch ihre Rolle kritisch reflektieren müßten. Wenn sie mit dem unbestrittenen Faktum des Faschistenschutzes konfrontiert werden, dürfen sie sich beleidigt fühlen; ein solcher "Ehrschutz" wiegt mehr als das angebliche Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. Wir dokumentieren die Urteilsbegründung eines Amtsrichters, der gar nicht anders kann, will oder darf, als einen Aktiven aus dem antifaschistischen Widerstand zu kriminalisie­ ren.- (red)

  • Im Namen des Volkes ... Der Angeklagte Jürgen Weber wird wegen Be­leidigung tateinheitlich in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je DM 30,- verurteilt ... Am Abend des 5.3.1989 sollte in Singen in der Erzbergerstraße im Lokal „Singener Weinstube" eine von der NPD ver­anstaltete öffentliche Versammlung stattfinden... Nach Beginn der Ver­sammlung störten im Lokal befindliche Demonstranten deren Ablauf durch Zwischenrufe, Pfiffe und Ge­sänge. .. Daraufhin begaben sich PHK (Polizeihauptkommisar) Marxer und POK (Polizeioberkommisar) Wettklo vom Polizeirevier Singen ... mit ih­rem Dienstfahrzeug zur Singener Weinstube. Vor dem Lokal befand sich der Angeklagte, der auch gegen die NPD-Veranstaltung demonstrieren wollte. Es konnte nicht festgestellt werden, daß er selbst an den Störun­gen im Lokal beteiligt war. Als PHK Marxer und POK Wettklo ihr Dienst­fahrzeug gerade verlassen hatten, sprach der Angeklagte die ihm persön­lich nicht bekannten Beamten von An­gesicht zu Angesicht aus ca. 1 bis 1,5 Metern Entfernung mit den Worten an: „Wieder im Dienste der Faschisten unterwegs". Mit seiner Äußerung wollte er seine Kritik darüber zum Ausdruck bringen, daß Polizeibeamte zum Schutze der Veranstaltung eine nach seiner Ansicht faschistischen Partei im Einsatz sei. Er wußte, daß die Beamten verpflichtet waren, gegen die Störung einer Versammlung einzuschreiten. Daß seiner Äußerung nach ihrem objektiven Erklärungswert (Beamte nicht im Dienste des Landes oder der demokratischen Grundord­ nung, sondern im Dienste einer faschi­stischen und damit undemokratischen Partei) beleidigenden charakter zu­ kam, war ihm bewußt. Er nahm in Kauf, daß die Beamten Marxer und Wettklo durch das ihnen unterstellte Dienstverhältnis zu einer nach seiner Ansicht faschistischen Partei in ihrer Ehre gekränkt wurden... Er habe die ihm persönlich nicht bekannten Beam­ten nicht beleidigen, sondern allge­mein seine Kritik darüber zum Aus­druck bringen wollen, daß Polizebeamte zum Schutze einer nach seiner Ansicht faschistischen Partei im Ein­satz seien. Für ihn sei „zum Schutze" und „im Dienste" das gleiche. Ihm sei klar, daß die Beamten Marxer und Wettklo nach geltendem Recht zu ei­nem solchen Einsatz verpflichtet sei­en. Der Zeuge Marxer hat jedoch be­kundet, der Angeklagte habe POK Wettklo und ihn aus geringer Entfer­nung von Angesicht zu Angesicht an­ gesprochen. Da keine anderen Polizei­beamten vor Ort gewesen seien, habe sich die Äußerung nur auf sie beziehen können. Durch die direkte Ansprache der Beamten steht fest, daß der Ange­klagte nicht nur die Polizei allgemein, sondern gerade die beiden im Einsatz befindlichen Beamten mit seiner Äu­ßerung treffen wollte. Auch wenn der Angeklagte behauptet, für ihn sei „zum Schutze" und „im Dienste" das gleiche, war ihm der objektive Sinn seiner Äußerung mit Sicherheit bewußt. Davon, daß der sicherlich intel­ligente und formulierungsgewandte Angeklagte diesen verkannt haben könnte, war nach dem Eindruck, den das Gericht von ihm gewonnen hat, nicht auszugehen. Auch in der Haupt­verhandlung gebrauchte der Ange­klagte die Begriffe „zum Schutze" und „im Dienste" nebeneinander und nicht als Synonym. Auf die objektive Bedeu­tung seiner Äußerung angesprochen, erklärte er, es komme ihm gerade auch darauf an, die ... verwendete Formulierung künftig bei vergleichba­ren Anlässen gebrauchen zu dürfen. Die Äußerung des Angeklagter - füllt den Tatbestand einer Beleidigung ... Nach ihrem vom Vorsatz des An­geklagten umfaßten Erklärungswert bedeutet sie, daß zwischen den im Einsatz befindlichen Beamten und den „Faschisten" (gemeint die NPD) ein Dienst- oder sonstiges Abhängigkeits­verhältnis besteht, im Rahmen dessen die Beamten als Helfer oder verlängerter Arm einer Vereinigung tätig werden, die undemokratische, totali­täre, nationalistische oder mitlitäri Dch e • • Kollidiert das Hecht der freien Meinungsäußerung mit dem der persönlichen Ehre, so ist unter Abwägung aller Umstände des konkreten Falls zu prüfen, ob das In­teresse, die fragliche Äußerung zu tun, den Ehrschutz überwiegt. Vorliegend war zu berücksichtigen, daß die Äußerung des Angeklagten im Rah­men einer Demonstration gegen eine NPD-Veranstaitung erfolgte. Es ist anerkannt, daß im Rahmen einer poli­tischen Auseinandersetzung auch überspitzte, scharfe oder schlagwort­artige Formulierungen unter Umständen vom Angegriffenen hingenommen werden müssen, wenn sie ehrherabset­zend sind. Andererseits begaben sich die Beamten nicht deshalb zum Ver­sammlungsort der NPD, um auf ir­gendeine Weise politisch tätig zu wer­den. Sie kamen lediglich ihrer Dienst­pflicht nach, Störungen einer nach geltendem Recht zulässigen Ver­sammlung zu unterbinden. Der Ein­satz erfolgte nicht, um in irgendeiner Form zugunsten oder zuungunsten ei­ner bestimmten politischen Richtung tätig zu werden, sondern wertfrei zum Schutze der Sicherheit und Ord­nung. .. Unter diesen Voraussetzungen muß­te der Schutz der persönlichen Ehre der Beamten dem Interesse des Ange­klagten, seine Meinung kundzutun, der Vorrang einzuräumen sein. Es wäre dem Angeklagten möglich und zumut­bar gewesen, sein mit seiner Äußerung verfolgtes Anliegen auf andere Weise kundzutun... Es ist zu berücksichti­ gen, daß die gebrauchte Äußerung im Rahmen eine sicherlich emotionsgela­ denen Atmosphäre erfolgte, daß es dem Angeklagten letztlich darum ging, seine Befürchtungen hinsichtlich des Vorhandenseins einer nach seiner Ansicht rechtsradikalen Parteien nachdrücklich zum Ausdruck zu brin­gen. Auf der anderen Seite war die vom Angeklagten gewählte Äußerung gegenüber den beiden Beamten geeig­net, diese erheblich in ihrer Ehre zu verletzen. Nach allem erschien die Verhängung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen tat- und schuldangemessen ... gez. Hettenbach, Richter."
  • (jüw)-