Heft 1 vom 15.01.1990 2/1 scan 2026-05-10

Zwischenerfolg für die Bewegung gegen den "Panzerwald"

Kommunen schöpfen ihre Möglichkeiten aus


Kommunen schöpfen ihre Möglichkeiten aus Mannheim Einen wichtigen Zwischenerfolg hat die Bewegung gegen den den „Panzerwald" in Lampertheim/ Viernheim (Hessen) und Mannheim (BaWü) errungen: Die hessische Landesregierung hat die Anordnung für die Abholzug von 6ooo Bäumen, d.h. die Vernichtung von 80000 nd Erholungswald, ausgesetzt. Die Panzerwaldgegner hatten bereits eine Telefonkette vorbereitet, die den „persönlichen" Schutz der abzuholzenden Bäume organisieren sollte. Worum geht es bei der Auseinandersetzung? Der Viernheimer / Lampertheimer Wald (VLW) stellt mit ca. 46 km3 ein unentbehrliches Naherholungs- und Wasserschutzgebiet des Ballungsraumes Mannheim dar. Trotzdem befindet sich inmitten des Waldes ein Standortübungsplatz für Panzer der US-Streitkräfte von 21 km3 Ausdehnung incl. eines 20 ha großen Panzerschießplatzes. 3 km3 unterliegen „intensiver Nutzung"; sie sind mittlerweile eine zerfurchte Sandwüste. Von dem gesamten Übungsgelände sind ca 10 % umzäuntes Sperrgebiet, innerhalb dessen sich auch eines der zwei Lager für chemische Kampfstoffe der USA in der BRD befindet. Der Rest ist bisher für Erholungsuchende frei zugänglich, außer bei Manövern... Die Präsenz der Panzer verursachte bereits eine derartige Grundwasserverseuchung, daß die Stadt Mannheim für ihr am SUdrand des Waldes befindliches Wasserwerk Käfertal eine Kohlefilteranlage für 1,6 Mio DM in Betrieb nehmen mußte. Seit 1979 planen US- und Bundesregierung die Ausweitung der Panzerübungsflächen mit intensiver Nutzung auf 10 km3, dazu die Rodung bzw. Auslichtung von 200-250 ha Waldfläche.

  • Damals zwang die Empörung der Bevölkerung, die sich u.a. in 40000 Unterschriften niederschlug, Vertreter und Parlamentarier aller Parteien zum Protest und zu Verhandlungen über Alternativen. Es stellte sich heraus, daß noch weitere, nicht offengelegte Planungen bestanden:
  • Bau eines „Übungsdorfes" mit unterkellerten und mehrgeschossigen Beton- und Holzbauten;
  • Schaffung eines zentralen Schießstandes von 70 ha (gegenüber einer Gesamtfläche aller derzeit im VLW gelegenen großen und kleinen Schießstände von 30-35 ha.
  • in einer Generalklausel sollte im übrigen garantiert werden, daß bei Vorliegen militärischer Gründe das gesamte Areal der intensiven Nutzung unterzogen werden dürfte. US- und Bundesregierung kamen 1979 mit diesen Planungen nicht durch und drängen nun erneut auf Durchsetzung.

Bewegung kam wieder in die Auseinandersetzung um den Panzerwald, als Mitte der 80er Jahre die damalige hessische SPD-Landesregierung sich anschickte, das betreffende Gelände im VLW den US-Streitkräften endgültig über einen „Gestattungsvertrag" zu überlassen. Die Regierung verpflichtete sich aufgrund des öffentlichen Drucks, den betroffenen Gebietskörperschaften den Vertrag zur Zustimmung vorzulegen. Mit dem Gestattungsvertrag soll letzlich die Nutzung des Waldes durch die US-Truppen nach deutschem Recht geregelt werden - eine Aufgabe, der die westdeutschen Seite aufgrund des Deutschlandvertrages in Verbindung mit dem Truppenvertrag (1955) und des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut eigentlich schon bis 1963 hätte nachkommen müssen. Ersatzweise fand bisher jährlich eine „vorzeitige Besitzeinweisung" im Vorgriff auf den Gestattungsvertrag statt. Dieser sieht vor, das größtenteils im Besitz des Landes Hessen befindliche Gelände in Bundeseigentum zu überführen. Die SPD-geführte Stadtverwaltung von Viernheim holte 1986 ein Rechtsgutachten ein über die Eingriffs- und Mitspracherechte von Kommunen bei der Beschaffung und Nutzung militärischer Liegenschaften. Das Gutachten von Deiseroth (s. nebenstehende Zusammenfassung) stellte ein erzwingbares Anhörungsrecht der Gebietskörperschaften und eine Unterordnung neuer militärischer Nutzungen unter das Naturschutz- und Raumordnungsrecht fest, sobald von über das betreffende Gelände hinausgehenden Wirkungen ausgegangen werden muß. Dies ist im vorliegenden Fall allein schon hinsichtlich der Auswirkungen auf den Grundwassserhaushalt oder der Lärmemissionen gegeben. Einen ersten Entwurf für den Gestattungsvertrag lehnten die betroffenen Gebietskörperschaften daraufhin ab, weil die Forsthoheit für den Wald von der Stadt Lampertheim an den Bund übergehen, der Vertrag praktisch unkündbar sein und der Bund das Recht zur Weitergabe an „Dritte" bekommen sollte. Die bisherige Forsthoheit der Stadt Lampertheim war für das die Verhinderung der totalen Ruinierung des Waldes von großer Wichtigkeit. Immer wieder wurden kleine Waldstücke neu aufgeforstet - meist gegen den Willen der US-Streitkräfte. Die neue CDU-Regierung in Hessen, die sich an die Zusage der Vorgängerin nicht gebunden sah, mußte nun - wie die Suspendierung des Rodungsaudk trags zeigt - die Mitsprache der Kommunen anerkennen. Eine große Stütze für die Bewegung gegen den Panzerwald ist die Stadtverwaltung von Viernheim: Der Bürgermeister konnte der Landesregierung 48 500 von der Stadtverwaltung gesammelte Unterschriften gegen die geplante Erweiterung der Schießanlagen und die Abholzung der 6000 Bäume vorlegen, womit sie sicherlich zu dem Zwischenerfolg wesentlich beitrug.

Im Januar finden erneut Gespräche zwischen den Kommunen und der Landesregierung statt. Die Gegner des Panzerwaldes planen für 25.1.90 ein regionales Treffen aller engagierten Gruppen. Der Ostermarsch 1990 soll mitten in den Panzerwald führen. Die Aktionsgemeinschaft Viernheimer Wald schreibt in ihrer „Waldzei^. tung": „Wir fordern: Entmilitarisir^^ rung des VLW! Beseitigung aller militärischen Anlagen! Der Wald muß ein echtes Naherholungsbebiet für die Bevölkerung werden!" - (tht)

Aus dem Rechtsgutachten, auf das sich dieKommunen stützen: Die Behörden der ausländischen Stationierungsstreitkräfte sind dagegen nicht unmittelbar an Raumordnungspläne gebunden. Da aber .Programme für die Deckung des Bedarfs einer Truppe oder eines zivilen Gefolges erforderlichen Bauvorhaben' zwischen den deutschen und den Behörden der Streitkräfte vereinbart werden müssen (Artikel 49 Abs. 1 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut), ist sichergestellt. daß durch die Bindung der deutschen Behörden an die Festsetzungen der Raumordnung doch noch ein prägender Einfluß der Landesplanung auf Bauvorhaben der Stationierungsstreitkräfte ausgeht." Das Gutachten kommt zu dem Schluß, „daß für die ausländische Stationie rungsmacht prinzipiell dann der normative Gehalt des deutschen Planungs- und Umweltrechts gilt, wenn Belastungen durch militärische Einrichtungen oder durch militärische Aktivitäten über die Grenzen ihrer Liegenschaft hinausweisen und die Belange Dritter. z.B. der gemeindlichen Bauleitplanung, beeinträchtigt werden." Und: „Grundsätzlich privilegiert das Bundesnaturschutzgesetz militärische Flächennutzungen nur dann, wenn sie bereits vor Erlaß des BNatSchG planrechtlich gesichert waren. Nicht privilegiert sind Nutzungsänderungen und Nutzungsintensivierungen, die zu einer qualitativ neuwertigen Eingriffsintensität führen. Solche Änderungsvorhaben unterliegen ganz dem Planungs- und Entscheidungsvetfahren gern. BNatSchG.

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