Heft 2 vom 29.01.1990 2/2 scan 2026-05-10

Lebensschützer unterliegen vor Landgericht

Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt / Meinungsfreiheit habe Vorang


Das Landgericht Freiburg hat es in einer unten in Auszügen wiedergegebenen Entscheidung abgelchnt, drei Gemeinderätinnen der SPD und der Linken Liste/Friedensliste zu verurteilen. Die „Juristen-Vereinigung Lebensrecht e.V." hatte auf Unterlassung der Behauptung geklagt, es handle sich bei dieser Vereinigung um eine rechte bis rechtsradikale Organisation. Die Gemeinderätinnen sowie die GRÜNEN, die Linke Liste/Friedensliste, der DGB-Kreisfrauenausschuß sowie die beiden Frauenbeauftragten der Stadt Freiburg hatten in einer gemeinsamen Erklärung dagegen protestiert. „daß die Stadt (Freiburg) rechten bis rechtsradikalen frauenfeindlichen Lebensschützerorganisationen Räume zur Verfügung stellt". Die Stadt hatte der genannten Juristenvereinigung sowie der „Aktion Lebensrecht für Alle e.V." den Historischen Kaufhaussaal und andere Räume für Aktionstage bereit gestellt. Beide Vereinigungen treten für die Verschärfung des §218 StGB ein. Offensichtlich sind beide Vereinigungen ein Sammelbecken für rechte bis faschistische Kräfte. Mitglied der Juristenvereinigung ist z.B. Eike von Hippel. Professor am Max-Planck-lnstitut in Hamburg, der im Juli 1988 in der Zeitschrift MUT einen Artikel unter dem Titel „Besserer Schutz des ungeborenen Kindes. Abtreibung: Wenn die Ausnahme zur Regel wird, hat der Staat seine Pflicht versäumt" plazierte. In einer Schrift unter dem Titel „Ist die Todesstrafe wirklich abgeschafft?" aus dem Jahr 1977, die von der „Aktion Lebensrecht" verbreitet wird, wird der Schwangerschaftsabbruch auf eine Stufe mit der Todesstrafe gestellt und dem Leser nahegelegt. Frauen, die abtreiben, wirkten hierdurch an der Ausübung der Todesstrafe mit. Mitglied der Juristenvereinigung ist auch Dr. Siegfried Ernst. der 1986 in der Zeitschrift „Medizin und Ideologie" der „Europäischen Ärzteaktion" unter dem Titel „Adolf-Anti-Hitler. Leitbild für alle Ewigkeit?" u.a. schrieb: „Weil Hitler die Rassenreinheit zum Götzen machte, darum hält man heute jede Bastardisierung für richtig ... Weil Hitler die Todesstrafe schwer mißbrauchte, darum muß heute jedem Massenmörder sein Lebensrecht garantiert werden und nur den unschuldigen Ungeborenen aberkannt werden." - (ulb)

Auszüge aus dem Urteil des Landgerichts Freiburg .... 2. Es kann ... nicht ernstlich bezweifelt werden, daß es sich bei der Äußerung der Verfügungsbeklagten (Wir protestieren insbesondere dagegen, daß die Stadt rechten bis rechtsradikalen frauenfeindlichen Lebensschützerorganisationen Räume zur Verfügung stellt / d.Verf.) um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage gehandelt hat. Fragen des Schutzes des ungeborenen Lebens werden seit langem quer durch das politische Spektrum kontrovers und pointiert diskutiert und sind daher unmittelbar der politischen und gesellschaftlichen Auseinandersetzung zuzurechnen. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil das Recht auf freie Meinungsäußerung gerade in dem Bereich der politischen und gesellschaftlichen Auseinandersetzung einen weitreichenden Schutz gewährleistet. Im Interesse der Meinungsfreiheit sind daher im politischen Meinungskampf auch Beiträge geschützt, wenn sie in ehrverletzender Kritik bestehen oder mit überzogener Polemik vorgetragen werden. Die Grenze ist erst dort zu ziehen, wo sich die Meinungsäußerung in einer vorsätzlichen Kränkung Andersdenkender bzw. einer diffamierenden Schmähkritik erschöpft (st. Rechtsprechung: zuletzt BGH NJW 1987, 2225, 2227; BGH NJW 1987, 1398 j.m.w.N.). Im Grenzbereich spricht im Zweifel die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfG NJW 1983, 1415, 1416). 3. Die Anwendung dieser von der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Grundsätze ergibt im vorliegenden Fall, daß die von dem Verfügungskläger beanstandete Äußerung durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt ist. a) Die Bewertung der Position des Verfügungsklägers als trechtsbis rechtsradikal' besagt ihrem Wortlaut nach zunächst nichts anderes, als daß der Verfügungskläger innerhalb des politischen Spektrums extreme, und zwar dem rechten Rand zuzuordnende Anschauungen vertritt. Ob die vom Verfügungskläger vertretenen Ansichten und Stellungnahmen diese Einordnung rechtfertigen, oder ob sich die Einordnung des Verfügungsklägers in das politische Spektrum überhaupt verbietet, ist hierbei ohne Belang. Die Meinungsfreiheit ist unabhängig davon geschützt, ob die geäußerte Meinung sich als sinnvoll oder sinnlos, richtig oder falsch oder emotional oder rational begründbar darsteilt (vgl. BVerfG NJW 1983. 1415; OLG Karlsruhe, NJW 1989, 1316. 1361). Bei dieser Sachlage handelt es sich deshalb nach Ansicht der Kammer um eine zwar zugespitzte und den Kläger herabsetzende Äußerung, die sich aber nicht als bloße Ehrverletzung, sondern als inhaltlicher Beitrag zum politischen Meinungskampf darstellt und daher grundsätzlich durch Art. 5 Abs. r GG gedeckt ist. b) Etwas anderes könnte nach Ansicht der Kammer nur dann gelten, wenn der Verfügungskläger durch die verwendete Formulierung tatsächlich in die Nähe des Nazismus und damit in die Nähe schwerster Verbrechen gerückt worden wäre. Dies vermag die Kammer aber weder dem Begriff noch dem Inhalt der verwendeten Formulierung zu entnehmen. Die Bezeichnung als .rechtsradikal' kann vom Wortlaut ausgehend zunächst nur dahingehend verstanden werden, daß jemand innerhalb des politischen Spektrums extreme, und zwar am rechten Rand angesiedelte Positionen vertritt. Eine Gleichsetzung - und sei es auch nur tendenziell - mit dem historischen Begriff des Nazismus ist mit dieser Einordnung vom Wortlaut her nicht verbunden. Dies hat aber erst recht dann zu gelten, wenn die Einordnung durch die Formulierung .rechts bis rechtsradikal1 ohnehin relativiert ist. Aus diesem Grund kann sich der Verfügungskläger auch nicht auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe (NJW 1989, 1360L) berufen, und zwar ungeachtet des Umstands, daß sich die dortige Entscheidung mit einer Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Festschrift befaßt und die Entscheidungsgründe wesentlich auf diesem Umstand beruhen. Der Senat hat in dieser Entscheidung zwar die Auffassung vertreten - ohne dies allerdings im einzelnen zu belegen -, daß jede in Deutschland mit dem Attribut rechtsradikal belegte Person in die Nähe des Nazismus und damit in die Nähe schwerster Verbrechen gestellt wird. Dies kann aber auch nach der dort vertretenen Auffassung nur dann gelten, wenn mit der alleinigen Verwendung des Begriffs .rechtsradikal' eine Zuordnung an den äußersten rechten Rand erfolgt ist, nicht aber auch schon dann, wenn bereits durch die verwendete Formulierung eine inhaltliche Relativierung erfolgt ist. Eine Identifikation mit dem Nazismus ist nach Auffassung der Kammer bei der von den Beklagten verwendeten Formulierung daher ausgeschlossen."

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