Sofortige Einstellung aller politischen Verfahren gegen Kurdingen und Kurden Freilassung der in der BRD inhaftierten Kurdinnen und Kurden Weg mit dem Paragraf 129a
Am 24.10.1989 wurde vor dem Oberlandesgericht
(OLG) Düsseldorf der bisher größte Schauprozeß in
er bundesrepublikanischen Justizgeschichte eröffnet. Angeklagt sind insgesamt 18 Kurdinnen und
urden, allesamt Mitglieder oder SympathisantInnen der kurdischen Befreiungsorganisation
Partya Karkeren Kurdistan (PKK). Die 249 Seiten
^fassende Anklageschrift stützt sich auf den Gesinnungsparagraphen 129a StGB (Mitgliedschaft
bzw. Unterstützung einer terroristischen Vereinigung). Von den bisher gelaufenen I29a-Verfahren
hebt sich dieser Prozeß jedoch qualitativ ab: Zum
ersten Mal sind Mitglieder oder Unterstützerinnen
einer ausländischen Organisation angeklagt - einer
Organisation, die im Befreiungskampf des kurdischen Volkes gegen die türkische Unterdrückung
eine wesentliche Rolle spielt. Nachdem bisherige Versuche der Kriminalisierung der PKK in anderen westeuropäischen Staaten
(Schweden, Frankreich, Schweiz) nur geringe Erfolge zeitigten, soll nun offenbar nach dem Willen
der Bundesanwaltschaft (BAW) die Kriminalisierung in der BRD konzentriert werden. Die Erfolgsaussichten hierfür sind trotz schwerwiegender juristischer Bedenken nicht gering, denn
„mit dem §1293 und der damit verbundenen Spe^ialzuständigkeit des BKA, der BAW und OLG-Sondersenate, mit der immer uferloseren Sonderrechtsprechung und den Sonderhaftbedingungen
verfügt die BRD über ein Arsenal von mit rechtsstaatlichen Grundsätzen längst nicht mehr zu vereinbarenden Möglichkeiten der Kriminalisierung
politischer Vorgänge, die es so in anderen westeuropäischen Staaten nicht gibt" (aus der Presseerklärung der Verteidigerinnen).
Die Anklage
Juristisch ist die Anklage in einer Weise konfus und
unfundiert, daß wohl keine „gewöhnliche" Staatsanwaltschaft derartiges vorlegen könnte:
Aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen kann
Generalbundesanwalt Rebmann die PKK als Ganzes nicht als „terroristische Vereinigung" anklagen. Das ist deshalb nicht möglich,
weil die PKK insgesamt als Auslandsvereinigung nach geltendem Recht der BRD nicht nach
§i2ga angegangen werden kann - wie der 3. (politische) Strafsenat des Bundesgerichtshofes zuletzt
1982 ausgerechnet im Fall der faschistischen
„Wehrsportgruppe Hoffmann - Ausland" entschieden hat (Vergleich BGHSt 3O228ff.)
weil die Genfer Konvention über das Kriegsvölkerrecht es verbietet, daß eine Befreiungsorganisation für ihren Kampf im Ausland verfolgt wird
weil auch die BAW nicht leugnen kann, daß die
PKK insgesamt in der BRD unter den Kurdinnen
Presse-, Kultur-und gewerkschaftliche Arbeit betreibt, dagegen sich nicht mit der Organisierung
von Morden und Freiheitsberaubungen befaßt.
Alles, was die BAW und das BKA bislang Zusammentragen konnten, weist allenfalls auf Einzeltaten einzelner Personen hin, aber gerade nicht auf
Organisierung durch die PKK oder von Organisationseinheiten der PKK. Also versucht sich die Anklage darin, irgendwelche angeblich für die Einzeltaten zuständigen Teilorganisationen der PKK als
„Teilvereinigung innerhalb der BRD" zu präsentieren. So entstand das abstruse Konstrukt „terroristische Vereinigung" innerhalb der PKK. Den 20
Angeklagten wird die Mitgliedschaft in bzw. die
Unterstützung dieser nebulösen Vereinigung vorgeworfen. Erst dadurch war die Anwendung des §
129a möglich und darin liegt auch die Zuständigkeit von Generalbundesanwalt (GBA) Rebmann.
Die Kronzeugen
Basis der Anklage ist die Aussage zweier Kronzeugen: Im Februar 1988 stellen sich zwei ehemalige
PKK-Mitglieder der westdeutschen Polizei. Übereinstimmend berichten beide, daß sie von ihrer früheren Partei festgenommen worden seien und soeben hätten entfliehen können. Die PKK habe ein
Gerichtsverfahren gegen sie inszeniert, das mit ihrer Hinrichtung hätte enden sollen. Im Zuge der
mehrwöchigen Vernehmungen entsteht ein Bild von
Spezialeinheiten innerhalb der PKK, die offiziell
für „Parteisicherheit, Nachrichtendienst und Kontrolle" zuständig gewesen seien, tatsächlich aber
Abtrünnige und politische Gegner verfolgt und bestraft hätten. Die beiden Kronzeugen nennen auch
Namen von Kurden und Kurdinnen, die sie während
ihrer Parteigefangenschaft bewacht oder die zu
diesen Spezialeinheiten gehört haben sollen. Die
gemachten Aussagen führen daraufhin zur Verhaftung von 14 Leuten - unter ihnen auch Mitglieder
der Europaführung der PKK - und stellen die einzig
relevante Grundlage für den Vorwurf der „terroristischen Vereinigung" dar, den Rebmann nur gegen
die genannten Spezialeinheiten erhebt, nicht gegen
die gesamte PKK, obwohl tatsächlich die gesamte
Partei im Visier der „Terroristenfahnder" ist.
Das Anklagekonstrukt hinkt in vielerlei Hinsicht:
Nicht nur, daß die Erzählungen der Hauptbelastungszeugen über sehr abenteuerliche und phantastische Züge verfügen.
Nicht nur, daß einer der beiden Zeugen nach
eigener Aussage Paß und Ticket ausgerechnet von
einem Hauptmann der türkischen Armee erhalten
-at'Nicht nur, daß hinter demselben Zeugen,
Nusret A., der türkische Geheimdienst MIT vermutetwird.
— Zudem wird an keiner Stelle der gesamten Anklage genau erläutert, was die inkriminierte „Vereinigung" ist, wie sie arbeitet und wer zu ihr
gehört. .
Es werden keinerlei Angaben über die nach der
Rechtsprechung erforderliche organisatorische
Selbständigkeit in der BRD gemacht, die die „Vereinigung" als solche kennzeichnet. Stattdessen
wird eine Vielzahl von angeblichen Organisationseinheiten, Gruppen, Gruppierungen und sonstigen
Personenmehrheiten mit im einzelnen widersprechenden und überschneidenden Zuordnungen genannt und aneinandergereiht: Mal ist von „Fü^
rungsriege" die Rede, dann von „Führung", „Führungsebene", „Europäisches Zentralkomitee" oder „Europäischer Führungsspitze". Dann heißt es wieder „Europäischer Arbeitsbereich Parteisicherheit, Kontrolle, Nachrichtendienst". Schließlich
tauchen auch Formulierungen im Plural (!) auf:
„Gruppen für spezielle Aufgaben", „Volksgerichte", „Revolutionsgerichte" ete., ete.
Wie sich die BAW aus dem ganzen Sammelsurium
eine „Vereinigung" zusammenreimt, wird ihr großes Geheimnis bleiben bzw. versteht nur, wer das
Interesse der BAW an der Kriminalisierung des kurdischen Befreiungskampfes kennt.
„Ist die Anklage nach gängigen juristischen Maßstäben schon in sich unschlüssig und haltlos, so ist
sie rechtspolitisch folgerichtig und bedeutet eine
gefährliche noch weitere Ausdehnung des 129a
StGB" (aus der Presseerklärung der Verteidigerinnen).
Mit der Zulassung der Anklage durch das OLG
Düsseldorf hat sich die Verfolgbarkeit allein wegen
Mitgliedschaft oder Unterstützung einer „terroristischen Vereinigung" vollends als willkürliche GeTS^1Z °.f.fenbart> da klare Tatbestandsmerkmale der „Vereinigung" nicht nachgewiesen
werden mußten.
Das alles macht deutlich, daß der gegenwärtige
Prozeß in Düsseldorf ausschließlich den Zweck hat,
den nationalen Befreiungskampf Kurdistans und
seine Anhängerinnen in der BRD zu kriminalisieren. Die PKK als ein Hauptträger dieses Widerstands soll als „terroristische Vereinigung" abgestempeltwerden.
Im Vorfeld des Prozesses
Seit 1984/85 werden die PKK und ihr nahestehende
kurdische Organisationen systematisch durch Bundesregierung, Bundesanwaltschaft, BKA und LKAs
als „Hauptfeind der inneren Sicherheit" aufgebaut.
Letzter Höhepunkt dieser Kampagne war die Halbjahrespressekonferenz des GBA Rebmann, in der er
'.'■isführte, daß „die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus meiner Sicht derzeit und
auf absehbare Zeit weniger gefährdet durch den
westdeutschen Terrorismus von links (ist) und mehr
gefährdet durch Aktivitäten ausländischer terroristischer Gruppierungen." Hierbei nannte er an erster Stelle die PKK - und das trotz der Tatsache,
daß diese Organisation ausdrücklich erklärt hat,
nur in Türkei-Kurdistan einen bewaffneten Befreiungskampf zu führen und ihr bis heute auch keinerlei Straftaten auf dem Staatsgebiet der BRD nachgewiesen werden konnten.
Im Rahmen dieser Kampagne fanden wiederholt
Durchsuchungen von Privat- und Vereinsräumen
statt, Akten und Geld wurden beschlagnahmt, ganze Familien bedroht und eingeschüchtert und bis
heute dutzende Kurdinnen und Kurden verhaftet.
Von diesen werden 15 seit dem Zeitpunkt ihrer Gefangennahme in strengster Isolationshaft gehalten.
7as zuständige Oberlandesgericht hat eigens für
uiese Beschuldigten im November 1988 ein Haftstatut aus 57 Einzelmaßregeln erlassen, u.a.: Zusätzliches Türschloß oder Kette, Fliegendraht
bzw. Lochblende an den Zellenfenstern, keinerlei
Kontakt mit anderen Gefangenen, kein Bezug von
Publikationen in kurdischer Sprache, Durchsuchung auch der Verteidigerakten, unauffälliges Beobachten der Gefangenen Tag und Nacht. Dieses
Haftstatut wurde vom OLG erst nach zwei Hungerstreiks der Angeklagten und öffentlichen Protesten in einigen Punkten geändert; die Isolation
wurde jedoch nicht aufgehoben.
Dies bedeutet, daß auf diese Gefangenen das
ganze Instrumentarium der weißen Folter ange
wandt wird, das die BRD entwickelt hat, um die
Identität politischer Gefangener zu brechen.
Der Prozeß
Der Prozeß findet in einem eigens zu diesem
Zweck für 7,5 Mio DM errichteten Sondergenchtsgebäude statt. Die Gefangenen werden im Gerichtssaal in einem Plexiglaskasten eingesperrt.
Sie werden auch auf der Anklagebank strikt voneinander isoliert und können nur durch einen
Knopfdruck ihren Verteidigerinnen mitteilen, daß
sie unter Hinzuziehung von Dolmetschern mit ihnen sprechen wollen. Für die Verständigung zwischen der Verteidigung und den Angeklagten sind
nur drei Sprechlöcher vorgesehen.
Zusätzlich zu den Vertrauensverteidigerinnen
der Angeklagten hat das Gericht sogenannte Sicherungsverteidiger bestellt, die nicht das Vertrauen
der Angeklagten besitzen. Dies trotz der Tatsache,
daß ausreichend Verteidigerinnen bereit waren, im
Verhinderungsfall die Anwältinnen des Vertrauens
zu vertreten. Die bestellten Dolmetscher besitzen
ebensowenig das Vertrauen der Angeklagten; sie
waren bereits im Verlauf der Ermittlungen in diesem Verfahren für das BKA und die Bundesanwaltschaft tätig, ferner haben sie für die amtlichen
Ca. 200 Teilnehmer hatte eine Demonstration in Bielefeld am
11. November anläßlich der Düsseldorfer Schauprozesse
Regierungsstellen des faschistischen türkischen
Staates gearbeitet und auch an Durchsuchungsoperationen des BKA teilgenommen. Es ist deshalb
unmöglich, daß sie das Gebot der Neutralität in der
Übersetzung erfüllen.
Auch der bisherige Prozeßverlauf macht deutlich, daß es sich bei diesem Verfahren um alles andere als einen normalen Strafprozeß handelt:
Die Gefangenen werden in entwürdigender
Weise in dem Glaskäfig als „Terroristen" zur Schau
gestellt. Gleich am ersten Verhandlungstag wurden
sie auf Anweisung des Vorsitzenden Richters verprügelt, nachdem einer von ihnen eine Anweisung
des Richters akustisch nicht verstanden hatte und
deshalb nicht angemessen reagieren konnte.
Das Recht, den gesamten Verhandlungsablauf
in einer ihnen verständlichen Sprache mitzubekommen, wird den Gefangenen abgesprochen.
Nach Ansicht des Vorsitzenden Richters reicht es
aus, wenn ihnen ein gekürzter Inhalt wiedergegeben wird, den der Richter bestimmt.
Die vom Gericht bestellten Dolmetscher erweisen sich nicht nur als parteilich, sondern auch
als fachlich unfähig. Zum Teil übersetzen sie grob
sinnentstellend und legen den Gefangenen Sätze in
den Mund, die diese nicht gesagt haben oder sie
weigern sich, das von diesen Gesagte wiederzugeben.
Das Recht der Angeklagten, Prozeßerklärungen in ihrer Muttersprache abzugeben, wird
vom Vorsitzenden Richter bestritten.
Während die Richter und die BAW sich in jeder
Hinsicht ergänzen, wurden bisher alle Anträge der
Verteidigerinnengemäß dem Wunsch der BAW abgelehnt:
Ein Antrag auf Auswechslung der bestellten
Dolmetscher
Der Antrag auf Übersetzung sämtlicher Anordnungen des Gerichts
Die Forderung der Verteidigerinnen, den Plexiglaskäf ig umgehend zu beseitigen, um so überhaupt
erst eine Verteidigung zu ermöglichen und die Öffentlichkeit des Verfahrens herzustellen
Schließlich sämtliche Anträge auf Einstellung
des Verfahrens
Der GBA drohte mittlerweile unverhohlen auf
seiner Halbjahrespressekonferenz im Dezember
damit: „Um einen auf Prozeßverschleppung angelegten Gebrauch prozessualer Befugnisse der Verteidiger zu verhindern, sollte m.E. die Einführung
einer prozessualen Mißbrauchsklausel erwogen
werden."
Jede politische Erklärung, jeder politische Begründungszusammenhang soll aus diesem politischen Verfahren getilgt werden. Die Angeklagten
und ihre Verteidigerinnen sollen eingeschüchtert
werden, die Entlarvung des charakters dieses Verfahrens als Angriff auf eine ausländische Befreiungsbewegung soll verhindert werden; es soll unmöglich sein, die Haftbedingungen in der Hauptverhandlung zu thematisieren und vor allem die Situation des kurdischen Volkes und seines Befreiungskampfes im Gerichtssaal in Düsseldorf darzustellen.
Die politische Motivation soll den Angeklagten
abgesprochen werden. Zugleich versucht das Gericht diese zu psychiatrisieren. Um dies zu „überprüfen", hat das Gericht einen Sachverständigen
beauftragt, sieben der Angeklagten in der Hauptverhandlung zu beobachten; was Meral Kidir, einen
der Angeklagten zu der Erklärung veranlaßte: „Ihre
Psychologen können folgendes notieren: Unsere
Psychologie ist die Psychologie der nationalen Befreiung. Es ist die Psychologie derjenigen, die sich
gegen Sklaverei und Würdelosigkeit auflehnen."
Solidarität
Am 21. Oktober protestierten in Düsseldorf 8000
Menschen gegen die Eröffnung des Verfahrens. Der
Protest setzte sich auch an den ersten Verhandlungstagen vor dem Gerichtsgebäude fort. Im Ge
richtssaal wurde sowohl von den Angeklagten als
auch von der Verteidigung insbesondere gegen den
Plexiglaskäfigprotestiert, sodaß der Richter wiederholt gezwungen war, die Verhandlung zu unterbrechen. .
Am 13. Dezember traten schließlich die 15 Angeklagten in einen dreitägigen Hungerstreik, um
gegen die unmenschlichen Zustände im Gerichtssaal und andere rechtswidrige Maßnahmen zu protestieren.
Dieser Protest wird inzwischen auch von zahlreichen gesellschaftlichen und politischen Gruppierungen formuliert — u.a. von der Humanistischen
Union, den Europäischen Demokratischen Rechtsanwälten, der IG Medien und der Vereinigung demokratischer Juristinnen und Juristen. Wir dokumentieren die Erklärung der VdJ.
"Der zur Zeit vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf stattfindende
Prozeß gegen 15 Kurden begegnet schwersten rechtspolitischen
und rechtsstaatUchen Bedenken.
1. In diesem Verfahren werden erstmals nach deutschem politischem Strafrecht Mitglieder einer Organisation verfolgt, die in
einem anderen Land einen bewaffneten Befreiungskampf führt.
Dieses Vorgehen steht im Widerspruch zum Zusatzprotokoll / von
1977 zur Genfer Konvention, das strafrechtliche Verfolgung von
Taten im Zusammenhang mit Aktionen einer bewaffneten Befreiungsorganisation verbietet. Es ist zu befürchten, daß damit die
strafrechtliche Verfolgung weiterer politischer Organisationen wie
PLO. ANC, FMLN oder IRA durch bundesdeutsche Gerichte
vorbereitet wird und daß auch die Solidarität bundesdeutscher
Gruppen gegenüber solcher Organisationen als 'Unterstützung
terroristischer Vereinigungen' im Sinne von § 129a StGB kriminalisiert wird. Diese Befürchtung wird verstärkt durch die juristische
Konstruktion des erhobenen Strafbarkeitsvorwurfs:
weder aus der Anklageschrift noch aus dem Eräffnungsbeschluß ergibt sich, aus welchen Personen die angeblich existierende terroristische Vereinigung bestehen soll oder wodurch
diese zu objektivieren wären:
gegen 2 der Angeklagten wird der Vorwurf zweier Morde in
einem Lager im Libanon erhoben, wobei die angeblichen Opfer
niemals gefunden wurden und eines davon nicht einmal namentlich bekannt ist.
2. Die Behandlung der Angeklagten entspricht nicht der Strafprozeßordnung und rechtfertigt den Vorwurf der Sondergerichtsbarkeit.
Für das Verfahren wurde em Gerichtsgebäude in Düsseldorf für 8
Millionen DM zu einer Gerichtsfestung umgebaut;
die 15 Angeklagten befinden sich seit fast 2 Jahren unter den
Bedingungen des berüchtigsten 52 Punkte Haftstatutes des OLG
Düsseldorf -welches den Gefangenen Isolationshaftbedingungen aufzwingt, in Untersuchungshaft;
die Angeklagten befinden sich in einem Verschlag aus Kunstglos, für den sich zu Recht bereits der Ausdruck 'Kurdenkäfig'
etabliert hat;
-sie sind von Jedem direkten Kontakt zu ihren Verteidigern
abgeschnitten (diese sitzen ca. 20 Meter von den Angeklagten
und können Kontakt zu ihren Mandanten nur durch Sprechlöcher
in der Kunstglasscheibe aufnehmen):
die Übersetzung des Prozesses in eine für die Angeklagten
verständliche Sprache erfolgt völlig unzulänglich. Bruchstückhafte
aber auch verfälschende Übersetzungen machen es den Angeklagten fast unmöglich, dem Prozeß zu folgen
Auch wer sich mit den Aktionen der PKK nicht identifiziert darf zu den
Bedingungen des Düsseldorfer Verfahrens nicht schweigen. Auch
die dortigen Agektagten haben unverletzliche Menschenrechte
und Anspruch auf ein faires Verfahren. Die Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen fordert deshalb zusammen mit den
Verteidigern der Angeklagten die Einstellung des Verfahrens.'
V.i.S.d.P.: J.Geiger, c/o Postfach 8922, Konstanz
Linksrhein ist ein Dienst von Christof Mainberger in Konstanz und erhebt keine personenbezogenen Daten.