Heft 4 vom 28.02.1990 2/4 scan 2026-05-10

Veranstaltung zu den politischen Verfahren gegen Kurdinnen und Kurden

Es ist notwendig, dass dich westdeutsche Organisationen solidarisieren


Rund 50 Leute kamen am 15. Februar zu einer Veranstaltung über die politischen Verfahren gegen Kurdinnen und Kurden. Eingeladen hatte das Bündnis gegen Gesinnungsstrafrecht und Isolationsfolter, die Vereinigung demokratischer Juristinnen und Juristen und das Kurdistan Komitee. Michael Schubert, einer der Verteidiger, berichtete auf dieser Veranstaltung ausführlich über die Anklage, den bisherigen Prozeßverlauf und den Einstellungsantrag. Danach ging er noch auf die neueren Entwicklungen, wie die Freilassungen von sechs Kurdinnen und Kurden und die Wegnahme der Plexiglaskäfige im Verhandlungssaal ein. Am Ende der Veranstaltung wurde eine Resolution, die wir hier dokumentieren einstimmig bei einer Enthaltung verabschiedet. Da wir in den letzten Kommunalen Berichten das Materialblatt über die Verfahren eingelegt haben, verzichten wir hier darauf, diese Dinge nochmals zu dokumentieren. Wichtig erscheint uns, daß sich die westdeutschen Organisationen über das Ausmaß dieser Verfahren endlich klar werden und sich mit den Angeklagten solidarisieren und den Prozeß als das angreifen, was er ist. Der Angriff auf eine Befreiungsbewegung durch die westdeutsche Justiz, daß der Zusammenhang klar wird zwischen den Interessen der westdeutschen Imperialisten an und in der Türkei und diesem Schauprozeß. Im folgenden wollen wir etwas ausführlicher über die Einstellung eines Verfahrens und die Freilassung von sechs Kurdinnen und Kurden berichten. Am 6. Februar hat der Sondersenat des OLG Düsseldorf für den Prozeß gegen die 18 Kurdinnen und Kurden wegen angeblicher Mitgliedschaft oder Unterstützung einer „terroristischen Vereinigung" das Verfahren gegen einen der Beschuldigten, Hasan Engizek, eingestellt. Hasan saß bis zu seiner Entlassung zwei Jahre im Knast und verlor dadurch seinen Job. Ein Sondereinsatzkommando hat ihm bei einer Hausdurchsuchung die Wohnung teilweise demoliert. Entschädigung wurde ihm jetzt ausdrücklich verweigert. Zusätzlich zu Hasan Engizek, dessen Verfahren ganz eingestellt wurde, kamen am 8. und 9.2. sechs weitere vor dem OLG Düsseldorf angeklagte Kurdinnen und Kurden frei. Gegen alle sechs Angeklagten bleibt die Anklage in vollem Umfang aufrechterhalten, nur der Haftbefehl wird außer Vollzug gesetzt. Bevor sie freigelassen wurden, mußten Freunde und Angehörige der Angeklagten Kautionen von mehr als zusammen 100000 DM bei Gericht hinterlegen. Über die Freilasung zweier weiterer Angeklagter wird noch verhandelt. Hier verlangen Gericht und Bundesanwaltschaft erneut mehr als 100000 DM Kautionen! Nach Angaben der Verteidiger lassen Gericht und Bundesanwaltschaft keinen Zweifel daran, daß es ihnen darum geht, auch bei der Aufhegbung des Vollzugs der Haftbefehle für diese Angeklagten die PKK maximal zu schädigen. Offen erklären sie in diesen Verhandlungen: „Das bezahlt sowieso die Partei!" Zu Euphorie besteht also kein Anlaß. Zumal die Bundesanwaltschaft in der Vergangenheit, etwa bei der Freilassung Selman Arslans, kurz nach der Freilassung die nächsten Kurdinnen und Kurden festnahm: Auf die Freilassung Arslans folgte wenige Wochen später die Festnahme zweier neuer angeblicher „kurdischer Terroristen". Dennoch werfen die Freilassung Engizks und die Aufhebung des Vollzugs mehrerer Haftbefehle ein grelles Licht auf die Methoden des OLG Düsseldorf und der Bundesanwaltschaft und auf die Fragwürdigkeit der Anklage überhaupt. Weitere Nachrichten und Informationen vom Nationalen Befreiungskampf Kurdistans und von der Solidaritätsbewegung stehen im „KURDI^ STAN-RUNDBRIEF" und können übe" den GNN-Verlag, Zülpicher Str. 7, Postfach 260226, 5000 Köln bezogen werden, -'(wmo)

  • Resolution der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Veranstaltung „§ 129 a in Aktion - 18 Kurdinnen und Kurden in Düsseldorf angcklagt" am 15.2.1990 in Konstanz An den 5. Senat des Oberlandesgericht Düsseldorf Wir, die Anwesenden auf der oben genannten Veranstaltung, verurteilen die Angriffe der westdeutschen Justiz gegen den nationalen Befreiungskampf in Kurdistan. Diese finden in dem seit Oktober 1989 dauernden Prozeß gegen r8 Mitglieder und Sympathisantinnen der Arbeiterpartei Kurdistans PKK ihren Höhepunkt. Schon mit der Anklageerhebung hat die BRD-Justiz begonnen, gegen das internationale Völkerrecht zu verstoßen. Dieser Akt widerspricht der Genfer Konvention und der UN-Resolution von 1970. Die Genfer Konvention, an die auch die BRD gebunden ist, besagt ausdrücklich, daß kein fremder Staat das Recht hat, Befreiungskämpferinnen eines anderen Landes, die sich im Kriegs-4 zustand in ihrem Land befinden, anzuklagen und abzuurteilen. Die UN-Resolu" tion, die auch für die BRD bindend ist, erkennt ausdrücklich das Recht kolonialisierter Völker an, ,mit allen notwendigen Mitteln, die ihnen zur Verfügung stehen, gegen Kolonialmächte zu kämpfen, die ihre Bestrebung nach Freiheit und Unabhängigkeit unterdrücken1. ' Die BRD-Justiz schert sich einen Dreck darum, genausowenig wie um die kürzliche Ratifizierung der Anti-Folter-Konvention. Acht der kurdischen Angeklagten sitzen seit zwei Jahren in Isolationshaft. Sieben weitere Angeklagte wurden zwei Jahre diesen menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt, bis sie letzte Woche freigekommen sind. Die Auflistung von Repressalien ließe sich fortsetzen, ganz zu schweigen von der Anwendung von Sondergesetzen, von der andauernden Behinderung und Verhinderung einer rechtmäßigen Verteidigung; ganz zu schweigen von der Ausstaffierung dieses Sonderg?richts und seinen Vorstellungen, aber auch der Vorverurteilung durch die Bundesanwaltschatt. Wir sehen hinter all dem die Absicht der BRD-Justiz, den kurdischen Befreiungskampfals terroristisch zu verurteilen, um dem faschistischen türkischen Staat mder fortgesetzten Unterdrückung des kurdischen Volkes zur Seite zu stehen. Wir wenden uns schärfstens gegen diese Kumpanei und fordern deshalb: r
  • Sofortige Einstellung dieses politischen Schauprozesses, sofortige Einstellung aller Verfahren gegen Kurdinnen und Kurden B " Sofortige Freilassung aller in der BRD inhaftierten Kurdinnen und Kurden.
  • weg mit dem Paragraphen 129a.
  • Schluß mit der Militärhilfe an die Türkei.

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