Späth unterstützt Bayern bei Klage zu §218
Der geltende Paragraf 218 des Strafgesetzbuches sieht vor, daß ein Schwangerschaftsabbruch dann straffrei bleibt, wenn er aus bestimmten Gründen erfolgt. Darunter zählt das Gesetz sogenannte medizinische (Gefährdung des Lebens der Mutter), eugenische (das Kind wäre Schwerins erkrankt), aber auch Gründe einer „allgemeinen Notlage". Die Aufnahme dieser, von den Rechten oft einschränkend als „soziale Indikation" bezeichneten, Gesetzesbestimmung war Ergebnis eines langen Kampfes gegen die Reaktion. Sie beinhaltet das Zugeständnis, daß die bestehende Gesellschaft genug Umstände bereithält und schafft, die einen Schwangerschaftsabbruch als unumgänglich erscheinen Äfissen, um von den Betroffenen, vor "lern den Frauen, ungewollte Lebensumstände, eine Notlage abzuwenden. So ist es nicht allzu verwunderlich, daß diese Bestimmung immer wieder ins Schußfeld der Reaktionäre gerät. Dabei hatte der Gesetzgeber seinerzeit bereits dafür gesorgt, daß solche Angriffe der Rechten sich im Rahmen des Gesetzes bewegen können und nicht als Verletzung bestehenden Rechts erscheinen müssen. Auch wenn die Paragrafen zum Schwangerschaftsabbruch von Beratung sprechen, handelt es sich dabei nicht etwa darum, daß eine betroffene Frau, Gelegenheit erhält, ihren Wunsch nach Abbruch der Schwangerschaft noch einmal mit Vertrauenspersonen zu besprechen. Vielmehr ist die Beratung der Kontrolle durch den Staat unterstellt und ihr Zweck ist Aufsicht. ^Hieran setzt die Bayerische Staatslegierung an, um die Bestimmung über Schwangerschaftsabbruch aus allgemeiner Notlage ganz auszuhebeln. Sie hat einen Normenkontrollantrag zum § 218 des Strafgesetzbuches beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, um feststellen zu lassen, daß die gegenwärtige Beratungspraxis den Begriff der sozialen Indikation viel zu weit auslege und der Gesetzgeber gezwungen werden müsse, schärfere Beratungsgesetze zu erlassen. Weiter will die Bayerische Staatsregierung die Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen, soweit sie nicht im engsten Sinne medizinisch begründet sind, von der Finanzierung durch die Krankenkassen ausgeschlossen wissen. Verfassungsklage zielt auf scharfes Beratungsgesetz Die baden-württembergische Landesregierung hat jetzt vor kurzem durc Kabinettsbeschluß dem Freistaat Unterstützung zugesichert; das Justizund das Sozialministerium sollen bis Ende April eine Stellungnahme des Landes ausarbeiten und dem Bundesverfassungsgericht zugehen lassen. Ministerpräsident Späth äußerte sich zur Zielsetzung dieses Vorgehens: „Baden-Württemberg werde sich in seiner schriftlichen Äußerung nicht gegen die soziale Indikation als solche wenden, sondern auf verfassungsgerichtliche Vorgaben für eine Beratungspraxis hinwirken, die den Mißbrauch der sozialen Indikation verhindern. Wenn dieses Ziel erreicht werde, dann sei auch die Krankenkassenfinanzierung von Abtreibungen zu akzeptieren . . ." Auch bei der Kassenfinanzierung besteht kein grundsätzlicher Widerspruch zur Position der Bayerischen Staatsregierung, denn so Späth: „Baden-Württemberg sehe daher die Frage der Krankenkassenfinanzierung als Annex der vorrangigen Aufgabe, für ein verfassungsgemäßes Beratungsverfahren zu sorgen. So lange dies allerdings nicht gewährleistet sei, müsse auch die generelle Krankenkassenfinanzierung von sozial indizierten Schwangerschaftsunterbrechungen als fragwürdig gelten.“ Druck auf Ärzte und Beratungsstellen Die Vorstöße sind ernstzunehmen. Der durch verschiedene Gerichtsverfahren, vor allem den Prozeß gegen den Arzt Theissen in Memmingen, schon erhöhte Druck auf das medizinische Personal und auf die Beratungsstellen nimmt jetzt nochmals zu. Die Reaktionäre, CDU-Verbände, Lebensschützer, rechte Katholiken und Protestanten, machen Stimmung und bringen die Leute, die bisher in Beratungsstellen oder als Ärzte usw. Schwangerschaftsabbrüche ermöglichen, in den Geruch illegalen Handelns. Ärzte, die eine klinische Einrichtung für legalen Schwangerschaftsabbruch leiten wollen, werden, wie in Stuttgart geschehen, öffentlich, oft auch bundesweit, 'diffamiert. Stößt diese Propagandakampagne der Rechten nicht auf umfangreichere Gegenwehr als bisher, ist ein die Beratungsstellen unter schärfere Aufsicht stellender Urteilsspruch des Verfassungsgerichts fast absehbar. Andererseits sei daran erinnert, daß die vor ein paar Jahren ebenfalls auf Initiative von Bayern und Baden-Württemberg geplante Änderung des Beratungsgesetzes nicht zuletzt an Stellungnahmen wie der des ÖTV-Gewerkschaftstags gescheitert sind. Argumente und Behauptungen der Rechten müssen beantwortet werden, zum Beispiel diese: Die BRD sei eines der reichsten Länder der Welt, da sei nicht einzusehen, daß so viele Abtreibungen mit sozialer Not begründet würden. Das Argument von der reichen BRD Der Trick ist zunächst billig: Zwar ist die BRD reich, das heißt aber noch lange nicht, daß auch nur die Mehrheit der Leute, die in ihr leben, reich sind. Weiter bedeutet Reichtum der BRD noch lange nicht, daß sie anbietet, Anmut einzelner Leute oder Bevölkerungsteile durch gesellschaftliche Angebote auszugleichen: Gerade eben hat der Bundestag in seiner Mehrheit abgelehnt, in das Jugendhilfegesetz ein von der SPD beantragtes Recht auf einen Kindergartenplatz für jedes Kind aufzunehmen. Auch die Reaktionäre können nicht bestreiten, daß die öffentliche Kinderversorgung gewollt vernachlässigt ist — sind sie doch gerade Vorkämpfer der familiären Versorgung im Gegensatz zur allgemeinen und öffentlichen. Das Argument mit der reichen BRD zielt in keinerlei Hinsicht auf die Hilfeleistung gegenüber Schwangeren. Worin müßte denn eine solche Hilfeleistung der Gesellschaft bestehen? Erstens darin, daß Lebensumstände angeboten werden, daß eine Schwangerschaft, wenn sie gewollt ist, zu Ende gebracht werden kann in der Gewißheit, daß dann für das Kind gesorgt werden kann, auch dann wenn die Lebensumstände sich aus was für Gründen immer verschlechtern. Zweitens müßte die Hilfeleistung der Gesellschaft darin bestehen, daß in all den Fällen, in denen eine Schwangerschaft ungewollt ist oder durch Änderung der Lebensumstände zur ungewollten wird, dafür gesorgt ist, daß sie beendet werden kann. Auch wenn die gesellschaftliche Kinderversorgung weit besser wäre, muß die Entscheidung, ob eine Schwangerschaft zu Ende gebracht werden soll oder nicht, ausschließlich bei der davon vor allem betroffenen Person liegen, d.h. der schwangeren Frau selbst. * Tatsächlich zielt also das Argument von der reichen BRD darauf, eine Staatsaufsicht über Schwangere herzustellen, Frauen per Gesetz zum Austragen von Schwangerschaften zu zwingen. Daß eine solche Zielsetzung bestimmt Verfassungsgrundsätze wie die Menschenwürde verletzt, wäre in der Diskussion vielleicht auch noch zu erwähnen. — (aik)