Heft 9 vom 16.05.1990 2/9 scan 2026-05-10

Arbeitszeit kürzer und weiter differenziert?

Gesamtmetall muss Forderung nach Samstagsregelarbeitszeit fallen lassen


Bis zum 3 8 metal1 muß Forderung nach Samstagsregelarbeitszeit fallen lassen der fr m ,„ 6n Sich nach An9aben der IG Metall rund 200000 Beschäftigte der Metallindustrie in Baden-Württemberg an Warnstreiks beteiligt 304„Bei Mercedes-Benz in Sindelfingen und Untertürkheim stand die Produktion. Bei SKF Wapula war der Betrieb leer. Bosch in Waiblingen war lahmgelegt, ebenso ABB Heidelberg. Im Raum Ludwigsburg streikten 3500 den ganzen Tag.“ (metall-nachrichten 7.5.90) Am 2.5. beteiligten sich rund 20000 aus 20 Betrieben in Neckarsulm. Am 35 streikten mehr als 25000 in über 60 Betrieben und am 4.5. standen etwa 100000 in über 300 Betrieben im Ausstand: in Göppingen wurden alle Metallbetriebe bestreikt, weitere Streikaktionen fanden in Stuttgart, Karlsruhe, Heidelberg und Mannheim statt. «ie beeindruckende Entwicklung des lerkschaftlichen Widerstands, die Überstundenverweigerungskampagne, die Warnstreiks, haben Wirkung gezeigt. Gesamtmetall hat registrieren müssen: Ein Streik wäre möglich geworden. Der Kapitalistenverband hat ihn gescheut und in einigen Punkten nachgegeben: Die zuvor strikt abgelehnte „35“ wurde im Fünfjahreszeitraum hingenommen, das Lohnangebot erhöht, die Forderung nach Regelarbeit am Samstag vorerst fallengelassen. Und in einigen anderen Punkten, darunter bei den Auszubildenden, wurden Zugeständnisse gemacht. Eine Reihe gewerkschaftlicher Forderungen sind aber auf der Strecke geblieben. Und es sind Marken für weitere Flexibilisierung und Differenzierung gesetzt worden. Die IGM hat sich verpflichtet, vor jeder Stufe der ArbeitszeitverlÄzung im Licht der wirtschaftlichen ^twicklung nochmals zu beraten. Wie sieht die Konjunktur in fünf Jahren aus? Gesamtmetall wird die IG Metall immer wieder, spätestens in der Lohnbewegung des nächsten Jahres, daran erinnern, daß sie gefälligst ihren Teil zu Konjunktur und Expansionserfolg leisten soll. Fast ein Fünftel der Belegschaften können die Geschäftsleitungen jetzt ab sofort länger arbeiten lassen, ohne daß die Betriebsräte eine Handhabe im Tarif dagegen hätten. Arbeitszeiten für viele können — im 40-Stunden-Rahmen — individuell ausgehandelt werden. Die reale betriebliche Arbeitszeitdifferenzierung hat einen wuchtigen Eingang in den Manteltarif gefunden. Die Rege ung im Manteltarifvertrag Nordbaden/Nordwürttemberg, bei mehr als 40 Wochenstunden Überstundenzuschlage zahlen zu müssen, ist weggefallen. Jetzt ist praktisch keine Obergrenze ’ur ie wöchentliche Arbeitszeit mehr im lantvertrag enthalten. Es kann also auch länger als 40 Stunden wöchentlich Regelarbeitszeit sein. Die IG Metall Esslingen weist in der Esslinger Zeitung vom 8.5.90 darauf hin, daß der Achtstundentag als Obergrenze „verwässert“ sei und stellt zur wöchentlichen Maximalarbeitszeit fest: „Die IG Metall erwartet, daß man in vielen Betrieben mit Eintritt der 36-Stunden-Woche am 1.April 1993 (35-Stunden-Woche ab 1-Oktober 1995) Regelungen finden wird, die auf neun Arbeitsstunden an vier Tagen hinauslaufen werden." Das Daimler-Benz-Flexi-Il-Modell mit fünf mal 9-Stunden-Schichten, also 45 Stunden mit Freischiohten zum Ausgleich, würde ebenso möglich wie das BMWModell mit vier mal 9-Stunden-Schichten. Bei der Samstagsarbeit hat sich die IG Metall verpflichtet, die betrieblichen Interessen als maßgeblich zu akzeptieren und auf eine gewerkschaftliche Einflußnahme auf die Betriebsräte gegen Samstagsarbeit verzichtet. Das schadet dem Widerstand überall dort, wo Samstagsregelarbeit aktuell werden wird. Die tarifliche Beschränkung der Betriebsnutzungszeiten wird sich als immer dringlicheres Erfordernis erweisen, freilich durch die 8jährige Laufzeit nicht gerade erleichtert. Schon in der Lohnbewegung des nächsten Jahres kann aber die Bewegung für Mindestlohnerhöhungen einen weiteren Vorstoß machen, um Regelungen wie die jetzigen 215-DM-Zahlungen dauerhaft in der Lohnstruktur zu verankern. — (map, rok)

--Änderungen im Manterltarifvertrag

Im folgenden sind Auszüge aus dem abgeschlossenen Manteltarifvertrag zur Arbeitszeit dokumentiert: „7.1 Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 37 Stunden, ab 01.04.1993 36 Stunden, ab 01.10.1995 35 Stunden. Protokollnotiz Vollzeitbeschäftigte, die gemäß § 7.1 MTV vom 24.04.1987 eine individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von unter 37 Stunden hatten, können diese Arbeitszeit auch nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bis zum 31.03.1993 beibehalten. Ungeachtet § 7.3 gelten sie weiterhin als Vollzeitbeschäftigte. Die bisherigen Regelungen für die Bezahlung gelten weiter. Vollzeitbeschäftigte, die gemäß § 7.1 MTV vom 24.04.1987 eine individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von über 37 Stunden hatten, behalten diese Arbeitszeit auch nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bei. Diese Arbeitszeit kann auf Wunsch des Beschäftigten mit einer Ankündigungsfrist von sechs Monaten an die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 7.1 angepaßt werden, es sei denn, sie wird einvernehmlich früher geändert. Das Arbeitsentgelt wird ebenfalls entsprechend angepaßt. § 7.1.4 kommt zur Anwendung. 7.1.1 Soll für einzelne Beschäftigte die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert werden, bedarf dies der Zustimmung des Beschäftigten. Lehnen Beschäftigte die Verlängerung ihrer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ab, so darf ihnen daraus kein Nachteil entstehen. Änderungen im Manteltarifvertrag 7.1.2 Bei der Vereinbarung einer solchen Arbeitszeit bis zu 40 Stunden kann der Beschäftigte wählen zwischen — einer dieser Arbeitszeit entsprechenden Bezahlung — dem Ausgleich der Differenz zur tariflichen Arbeitszeit nach § 7.1 durch einen oder mehrere große Freizeitblöcke im Laufe von zwei Jahren, bei Bezahlung der tariflichen Arbeitszeit. § 7.6 bleibt hiervon unberührt. 7.1.3 Die vereinbarte Arbeitszeit kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren auf Wunsch des Beschäftigten mit einer Ankündigungsfrist von sechs Monaten geändert werden, es sei denn, sie wird einvernehmlich früher geändert. Das Arbeitsentgelt wird entsprechend angepaßt. 7.1.4 Der Arbeitgeber teilt dem Betriebsrat jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres die Beschäftigten mit verlängerter individueller regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit mit, deren Anzahl 18% aller Beschäftigten des Betriebes nicht übersteigen darf.“ (Arbeitsbereitschaft) „7.2 Die regelmäßige Arbeitszeit kann für Beschäftigte, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, ohne Mehrarbeitszuschlag wie folgt verlängert werden: (...) 7.2.2 bis zu 12 Stunden täglich (bisher: 10 Stunden, Verf.), jedoch höchstens bis zu 45 Stunden (ab 01.04. 1993 44 Stunden; ab 01.10.1995 43 Stunden) in der Woche, wenn die Arbeitsbereitschaft mehr als 40% der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 7.1 beträgt."

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