Späths geplantes "Leistungsrecht" für Asylbewerber ist völkerrechtswidrig
Nur einen Tag nach der Verabschiedung des neuen Ausländergesetzes am 26.4.1989 im Bundestag trat die Landesregierung von Baden-Württemberg mit einer Gesetzesinitiative an die Öffentlichkeit, wonach Geld- und Sachleistungen für Asylbewerber nicht mehr als Sozialhilfe, sondern nach den Vorschriften eines neu zu schaffenden „Leistungsgesetzes" zu bezahlen sind. Der Gesetzentwurf soll bereits am 1. Juni im Bundesrat eingebracht werden. Späth erklärte, daß es „im Zusammenhang mit der deutschen Einigung und der Ausiedlerproblematik nicht mehr zu vertreten sei, Asylbewerber in der Bundesrepublik finanziell mit einheiÄtischen Sozialhilfeempfängern gleich^ustellen". Bei Leistungen für Asylbewerber sei meist von einem wesentlich geringeren Lebensstandard in den Heimatländern auszugehen. Das geplante Gesetz werde von einem monatlichen Leistungssatz ausgehen, der sich am konkreten Bedarf eines Asylbewerbers ausrichte. Daneben werde berücksichtigt, daß Geldleistungen für Asylbewerber nicht zur dauernden Bestreitung des Lebensunterhalts gedacht seien, sondern nur vorübergehend gewährt würden. Die Landesregierung will daher einen monatlichen Satz Vorschlägen, der etwa 20% unter dem Sozialhilferegelsatz liegt. Mit diesem „Leistungsgesetz'' sollen die Kommunen gezwungen werden können, die Asylbewerber zur Zwangsarbeit heranzuziehen. Bereits im vergangenen Jahr hatte die Landesregierung im Bundesrat einen ■jnitiativantrag eingebracht, der eine pauschale Kürzung der Sozialhilfesätze für Asylbewerber vorsah. Der Antrag fand im Bundesrat keine Mehrheit. Dagegen stand auch ein Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 1985, der eine pauschale Kürzung der Sozialhilfesätze für unzulässig erklärte. Die Landesregierung hatte dennoch mit dem sogenannten „Asylbewerberunterbringungsgesetz (AsylUG)" in Baden-Württemberg den Kommunen ab 1.1.1989 die Kostenerstattung für deren Sozialhilfezahlungen an Asylbewerber um 10% gekürzt mit der Aufforderung, die Kürzung auf die Asylbewerber abzuwälzen. Die Landesverbände (Gemeindetag, Städtetag und Landkreistag) hatten gegen das AsylUG protestiert. Sie hatten aber gleichzeitig der Landesregierung die „volle Unterstützung durch die Kommunen“ bei der „Schaffung einer klaren gesetzlichen Regelung zur „Kürzung der Regelsätze" zugesagt und für die Schaffung einer „sondergesetzlichen Regelung für asylsuchende Ausländer“ plädiert. Dies war auch schon in dem BVG-Urteil empfohlen worden. Mit ihrer reaktionären Gesetzesinitiative nimmt die Landesregierung die Kommunen jetzt beim Wort. Die Absicht, die Sozialhilfe für Asylbewerber aus dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) herauszunehmen ist nicht neu. Schon vor Jahren hatte die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände eine Regelung über das Ausländerrecht und eine Kürzung verlangt. Die Forderung konnte damals nicht durchgesetzt werden, hatte aber zur Folge, daß mit dem 2. Haushaltsstrukturgesetz mit Wirkung ab 1.1.1982 eine Sonderregelung für die Behandlung asylsuchender Ausländer ins BSHG eingeführt wurde. Nach dessen Verabschiedung hatte der Deutsche Verein nachgehakt und erneut in sieben Thesen eine ausländerrechtiiche Regelung der Sozialhilfezahlungen an Asylbewerbergefordert. Diese Forderungen gingen auch in den Entwurf der BundLänder-Arbeitsgruppe für gesetzgeberische Maßnahmen zum Asylverfahrensund Ausländergesetz vom Februar bis Mai 1987 ein. Auf einer Konferenz der Arbeits- und Sozialminister im September 1987 hatte der damalige Westberliner Sozialsenator Fink eine entsprechende Beschlußvorlage zu einer gesetzlichen Regelung außerhalb des BSHG vorgelegt. Der massive Widerstand von Flüchtlingsräten und kirchlichen Organisationen verhinderte damals die Durchsetzung dieser Pläne. Die Bundesgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sprach sich gegen eine Änderung der bestehenden Regelung aus. Der Westberliner Antrag fand daraufhin nicht die Unterstützung aller Bundesländer. Bei einem Treffen der Wohlfahrtsverbände mit dem UNHCR (UN-Flüchtlingskommissar) wurde die Erstellung eines Rechtsgutachtens zu dieser Frage vereinbart. Dieses von Prof. Manfred Zuleeg erstellte Gutachten stellt fest, daß eine Ausgliederung der Sozialhilferegelungen aus dem BSGH der Menschenwürde und völkerrechtlichen Prinzipien widerspricht. Der Grundsatz der einheitlichen Mindestsicherung würde untergraben. Das sozialstaatliche Prinzip der Gleichheit aller Personen innerhalb eines Staatsgebiets wäre liquidiert. Erstmals wäre eine soziale Sonderbehandlung einer Gruppe von Menschen rechtlich begründet. Nach Völkerrecht bestimmt sich die Menschenwürde einer Person auch aus der für seine Daseinssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit notwendigen Mitteln. Späth will das Dasein eines Asylbewerbers auf die rein physische Lebenshaltung reduzieren. Seine menschliche Würde wird geringer bewertet als die eines Deutschen. Das ist praktiziertes Herrenmenschentum in Reinform. Die Verwirklichung von Späths erneutem Anlauf zur Kürzung der Sozialhilfe für Asylbewerber würde einen weiteren Verstoß der BRD gegen geltendes Völkerrecht bedeuten. In Artikel drei — „Verbot unterschiedlicher Behandlung“ — des internationalen „Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" heißt es: „Die vertragsschließenden Staaten werden die Bestimmungen dieses Abkommens auf Flüchtlinge ohne unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Rasse, Religion oder des Herkunftslandes anwenden" und in Artikel 23 — „Öffentliche Fürsorge" — „Die vertragsschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren." — (rac)
--Auszüge aus einem Gutachten für den Vertreter des UN-Flüchtlingskommissar
Das „Asylsozialgesetz“ zeigt den Weg in eine Klassengesellschaft an, die in einem Sozialstaat eigentlich keinen Platz haben dürfte. Eine Gruppe der Bevölkerung wird ausgegrenzt und unter ein Sonderregime gestellt. Gerade das soll die Einheit des Sozialrechts, insbesondere des Sozialhilterechts, verhindern. Die Sozialhilfe soll eine Grundsicherung für alle Menschen bewirken und muß daher auf Gleichheit beruhen, was mit einer Ausgrenzung unterlaufen werden kann und hier auch unterlaufen werden soll ... Für Asylbewerber und vergleichbare Personengruppen ist hingegen daran gedacht, das für sie geltende Sozialrecht dem Ausländerrecht zuzuschlagen. Dieses Rechtsgebiet ist als ein Recht der Gefahrenabwehr konzipiert und beeinflußt aller Wahrscheinlichkeit nach aus diesem Geiste heraus das „Asylsozialrecht", zumal dann, wenn die Zuständigkeit von den Sozialämtern auf die Ausländerbehörden übergeht. Geschieht das, liegt ein Rückfall in Zeiten vor, in denen man Armut als Störung der öffentlichen Ordnung betrachtete ... Aus dem Kurzgutachten zur Ausgliederung der Sozialhilfeleistung von Asylbewerbern und anderen Ausländergruppen für den Vertreter des UN-Flüchtingskommissar in der BRD von Prof. Manfred Zuleeg, Frankfurt.