Heft 14 vom 11.07.1990 2/14 scan 2026-05-10

Wende im Singener Beleidigungsprozess?

Bundesverfassungsgericht sprach vergleichbares Urteil / Urteile verfassungswidrig


Wende im Singener Beleidigungsprozeß?

Bundesverfassungsgericht sprach vergleichbares Urteil/Urteile verfassungswidrig

Rechtzeitig zur Revision vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe zeichnet sich im Beleidigungsprozeß („Wieder im Dienste der Faschisten unterwegs") gegen den Konstanzer Antifaschisten Jürgen W. eine Wende ab. Zehn Tage nach der zweitinstanzlichen Verurteilung von Jürgen vor dem Konstanzer Landgericht fällte das Bundesverfassungsgericht am 19. April ein bindendes Urteil, welches grundsätzlich mit dem Verfahren gegen Jürgen vergleichbar ist.

Das Bundesverfassungsgericht hob ein Urteil des Landgerichtes Regensburg auf, in dem zwei Frauen wegen Beleidigung verurteilt wurden, die 1981 bei Protesten gegen Franz-Josef Strauß ein Transparent mit der Aufschrift „Strauß deckt Faschisten“ trugen. Das Landgericht Regensburg unterstellte den Frauen, daß sie mit diesem Transparent zum Ausdruck bringen wollten, daß Strauß eine faschistische Gesinnung habe. Um dies zu „beweisen“, zog das Gericht auch Aussagen des Anti-Strauß-Komitees heran. Das Komitee hatte den Protest organisiert und die Frauen waren darin Mitglied. Außerdem sollte ein weiteres Transparent mit der Aufschrift „Strauß, der Faschistenfreund, schützt Hoffmann, den Oktoberfestmörder“ diesen Sachverhalt erhärten.

Das Bundesverfassungsgericht stellt nun unter anderem dazu grundsätzlich fest, daß ein Gericht nur Umstände berücksichtigen darf, die den Äußernden zurechenbar sind. Äußerungen oder das Verhalten von Dritten darf keine Ausschlag auf die Meinungsfreiheit einzelner haben. Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus: ... Anderenfalls wäre es möglich, daß der Einzelne in der Freiheit der Meinungsäußerung aufgrund von Meinungen eingeengt wird, die nicht er, sondern ein Dritter kundgegeben hat. . Das Gleiche gilt auch für die Handlungen Dritter. Das Landgericht Konstanz stützt sich in der Verurteil Jürgens jedoch auf solche Handlungen von Dritten. Es führt dazu aus: „Wer sich wie der Angeklagte nicht scheut, andere in der Aussübung ihrer verfassungsrechtlich geschützten Rechte zu behindern, kann sich dann seinerseits nicht rückhaltlos in diesem Zusammenhang auf die eigene Meinungsfreiheit berufen.“ Im Verfahren wurde jedoch ausdrücklich festgestellt, daß sich Jürgen an Störungen im Saal nicht beteiligt hat und sich auch deshalb vor dem Lokal aufgehalten hat. So steht es auch in der Urteilsbegründung. Ihm wird daher das Verhalten Dritter angelastet.

Ein weiterer Punkt des Grundsatzurteils des Bundesverfassungsgericht lautet, daß Äußerungen wie im verhandelten Fall „Strauß deckt Faschisten“ von den Gerichten nicht interpretiert werden dürfen. Kommt das Gericht zu der Auffassung, die Aussage beinhalte das Strauß faschistischer Gesinnung ist, so muß es dies ausreichend begründen können. Auch in den Verfahren gegen Jürgen gibt es sowohl vom Amtsgericht Singen (Dienstverhältnis-Theorie), wie vom Landgericht Konstanz (Polizist in geistiger Nähe der Faschisten und daher in beruflicher und persönlicher Ehre verletzt) wilde und unbegründete Spekulationen über den Inhalt der Äußerung „wieder im Dienste...“. Die Gerichte haben ihrerseits sich nie bemüht eine Beweisführung über die inhaltliche Aussage anzustrengen, noch haben sie der Verteidigung eine Beweisführung gestatet. Ein diesbezüglicher Beweisantrag wurde vor dem Landgericht sogar mit der Begründung abgelehnt, daß es bei der Verurteilung zwischen dem sprachlichen Unterschied von „zum Dienste" und „zum Schutze“ nicht mehr ankomme.

In diesen beiden inhaltlichen Punkten wird das Oberlandesgericht Karlsruhe nach dem Verfassungsgerichtsurteil nun wohl schwer daran vorbeikommen, der Revision stattzugeben. Dies würde einen Rüffel für das Landgericht Konstanz genauso zur Folge haben, wie eine erneute Verhandlung vor einer anderen Strafkammer dieses Gerichtes. In dieser müßte das Landgericht Konstanz dann nachweisen, daß mit der Äußerung Jürgens gemeint ist. der Polizist sei selbst faschistischer Gesinnung und dürfte ihm die Störungen ihm Saal nicht mehr anlasten, um ihn in seiner Meinungsfreiheit einzuschränken. Die Revision wurde von Rechtsanwalt Michael Moos bereits eingereicht. — (jüw)

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