Landesregierung will Frauen zum Austragen einer ungewollten Schwangerschaft zwingen
Landesregierung will Frauen zum Austragen einer ungewollten Schwangerschaft zwingen
Am 20. Juni fand eine aktuelle Debatte im Landtag Baden-Württemberg statt zum Entwurf für „Eine Handreichung für Arzte und Beratungsstellen zum Schutz ungeborener Kinder“. Er war im Auftrag des baden-württembergischen Sozialministeriums erstellt und Mitte Januar dieses Jahres dem Präsidenten der Landesärztekammer mit der Bitte um Stellungnahme zugesandt worden.
Arg beklagt haben sich Sozialministerin Schäfer und CDU-Abgeordneter Teufel, daß das Papier in die Öffentlichkeit gelangt sei, obwohl es noch kein fertiger Entwurf der Landesregierung sei. Kein geordneter Dienstbetrieb sei mehr möglich, wenn öffentlich darüber diskutiert würde, ehe die Verbände beraten hätten. Die Landesregierung ist deshalb ko verärgert, weil die öffentliche Kritik "atürlich auch die Stellungnahme der Landesärztekammer nicht unbeeinflusst lassen wird und sich dadurch die Aussicht verschlechtert, daß der Verband die „Handreichungen“ mitträgt. Im Entwurf heißt es: „Vor der Schöpfung und nach der Wertordnung des Grundgesetzes sind ungeborenes und geborenes menschliches Leben die beiden höchsten Rechtsgüter und von gleichem Rang ..Es "folgt die Verpflichtung aller an der Bewahrung des Lebens ungeborener Kinder Beteiligten, insbesondere des Staates, der Ärzte und Beratungsstellen, sich schützend und fördernd vor das ungeborene Leben zu stellen und es auch gegenüber der Mutter in Schutz zu nehmen. Diese hat kein Selbstbestimmungsrecht derart, daß ihr eine Dispositionsbefugnis über das Weiterleben ihres ungeborenen Kindes ftpkäme."
V Der menschliche Keim, der nur im Zusammenhang mit der Schwangerschaft lebt und Bestandteil des Lebens der Frau ist, also nur der Möglichkeit nach menschliche Person ist, wird miß- braucht, um den beabsichtigten schärferen staatlichen Zugriff auf die Frau und ihre Lebensgestaltung zu rechtfertigen. Weiter heißt es: „Besonders besorgniserregend ist die Tatsache, daß nahezu 87% der Schwangerschaftsabbrüche auf eine (angebliche) Notlagenindikation gestützt werden. Diese bedrohliche massenhafte Entwicklung legt den Schluß nahe, daß die Notlagenindikation entgegen der vom Gesetzgeber verfolgten Absicht nicht in den engen Grenzen von Ausnahmesituationen angewendet, sondern dazu benützt wird, um die vom Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch vom 25 Februar 1975 (BVerfGE 39 S.1 ff) für verfassungswidrig erklärte „Fristenlö- sung" zu praktizieren. Diesem Miß- brauch gilt es entgegenzuwirken ...
Auffällig ist, daß die Argumentation exakt diesselbe Richtung verfolgt, wie sie auch in der Normenkontrollklage der bayrischen Landesregierung enthalten ist, die ebenfalls darauf abzielt, die Notlagenindikation faktisch außer Kraft zu setzen.
Nach Auffassung des Entwurfs kommen u.a. folgende Begründungen für die Notlagenindikation nicht in Betracht: „Gesichtspunkte der Familienplanung,,, „die Sorge, dem Kind ,kein schö- nes Leben' garantieren zu können", „eine sogenannte .ungewollte Schwangerschaft', die .andere Planungen vereitelt"', „daß die Frau infolge der Geburt des Kindes als .zweiter Einkommensbezieher' nicht mehr zur Verfügung steht und dadurch (langfristig angelegte) wirtschaftliche Planungen .durchkreuzt' werden".
Für die Durchsetzung des staatlich verordneten Gebärens sieht der Entwurf vor: „Gerade bei der Prüfung einer Notlagenindikation kann und darf sich der Arzt nicht nur auf das Vorbringen der Frau verlassen, sondern hat — im Zusammenwirken mit anderen Beteiligten (z.B. Beratungsstelle, Angehörige, Arbeitgeber, Ausbildungsstätte) — eigene umfassende Ermittlungen anzustellen über die gesamten persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Frau (...). Insbesondere muß er — ähnlich wie die Beratungsstelle — die Personen anhören, die zur Beseitigung der Notlage beitragen können, also z.B. Ehemann, Eltern, andere Anghörige, einen Kollegen, etwa den Hausarzt... Zwar hat der Indikationsarzt auch die Selbsteinschätzung der Situation durch die Frau in seine Überlegungen einzubeziehen, darf sie aber keinesfalls zur alleinigen Grundlage seiner Indikationsentscheidung machen. Das Leben des ungeborenen Kindes wäre in höchstem Maße gefährdet, wenn es nur von subjektiven (Fehl-)Einschätzungen abhinge, ohne daß deren objektiver Gehalt überprüft worden wäre."
Zum Schluß heißt es noch, daß auch der abbrechende Arzt erneut und selbständig prüfen muß, ob die Voraussetzungen einer Indikation gegeben seien. „Dabei stehen ihm zur verantwortungsbewußten und umfassenden Ermittlung des dem Abbruchbegehren zugrundeliegenden Sachverhalts diesselben Möglichkeiten zur Verfügung wie seinem indikationsfeststellenden Kollegen". Lückenlose Entscheidungsgewalt über die Schwangere ist das Ziel.
Die drei Oppositionsparteien im Landtag, SPD, FDP und Grüne, griffen den Entwurf scharf an. Er sehe unerträgliche Entmündigung und Demütigung der Frau vor und erinnere ans Mittelalter. Die Beratung würde durch die o.g. Vorschläge zu einer Art staatsanwaltschaftlicher Ermittlungstätigkeit und verschärfe damit die soziale Notlage der Frau noch. Der Kritik der Landesdatenschutzbeauftragten, daß in rechtswidriger Weise die ärztliche Schweigepflicht durchbrochen würde, schloß sich auch ein CDU-Abgeordneter an. Verurteilt wurden die „Handreichungen“ als Versuch, noch vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Normenkontrollklage die Beratungspraxis drastisch zu verschärfen. Die Ministerin Schäfer wies die Forderung von SPD, FDP und Grünen, das Papier sofort in den Reißwolf zu stekken, zurück. Sie gab bekannt, daß nach dem Urteil über die Normenkontrollklage weitere Überlegungen dazu angestellt würden. Vom Tisch ist es also nicht.
Inzwischen hat am 30. Juni auch die Landesärztekammer die „Handreichungen" erörtert und mit sehr großer Mehrheit beschlossen, sie „in der vorliegenden Form“ abzulehnen und sich nicht weiter damit zu befassen. Auch seitens des Verwaltungsgerichts Stuttgart mußte die Landesregierung betreffs ihrer restriktiven Handhabung des §218 einen Dämpfer einstecken: Der hessische Arzt Friedrich Stapf hatte gegen den Bescheid des Sozialministeriums im Mai 1988 geklagt, der dem Arzt Schwangerschaftsabbrüche in einer Privatklinik untersagt hatte, weil Abtreibungen nur in einem Krankenhaus zulässig seien und ein solches sei die Privatklinik nicht. Das Gericht hob nun diesen Bescheid als rechtswidrig auf. Ob das Ministerium in Berufung gehen wird, will es erst entscheiden, wenn die Begründung schriftlich vorliegt.
Abschließend sollen noch die während der Landtagsdebatte geäußerten Auffassungen zur Frage des §218 nach DDR-Anschluß genannt werden: Der SPD-Abgeordnete Spöri forderte die gesetzliche Einführung der Fristenregelung, die Vertreterin der Grünen, Frau Bender, sprach sich für die Streichung des §218 aus, hält aber die Fristenlö- sung ohne Zwangsberatung mit ambulanten Abtreibungsmöglichkeiten für politisch erreichbar. Der CDU-Abgeordnete Teufel drohte dagegen: „Wer für Fristenlösung eintritt, steht nicht auf dem Boden der Verfassung. Wer sagt, daß das Selbstbestimmungsrecht der Frau vor dem Schutz des Kindes kommt, steht nicht auf dem Boden des Grundgesetzes". Deutliche Worte, die in die Richtung zielen, die Diskussion um die Abschaffung oder Änderung des §218 als illegal aus der Öffentlichkeit zu verbannen. — (AG gegen reaktionäre Gesundheitspolitik, evo)