Asylbewerber und De-facto-Flüchtlinge sollen aus der Sozialhilfe ausgeschlossen werden
Asylbewerber und De-facto-Flüchtlinge sollen aus der Sozialhilfe ausgeschlossen werden
Baden-Württemberg hat am 23. Mai den Entwurf für ein „Asylbewerber-Leistungsgesetz" in den Bundesrat eingebracht, mit dem Asylbewerber und Defacto-Flüchtlinge vollständig aus der Sozialhilfe ausgeschlossen werden sollen. Mit dem Gesetz sollen die „Kosten" für Asylbewerber und De-facto-Flüchtlinge um die Hälfte gesenkt werden. Es wird von einem „Gesamtaufwand" pro Flüchtling von 500 DM im Monat ausgegangen. Alle Bestimmungen des Gesetzes zielen darauf, für die Flüchtlinge einen Lebensstandard festzulegen, der in überhaupt keinem Bezug mehr steht zu den Lebensverhältnissen von Lohnabhängigen in der BRD.
Dieser Bezug zu den Lebensverhältnissen von Lohnabhängigen ist bei der ** Sozialhilfe vorhanden: Auch wenn ihre Höhe so bestimmt wird, daß ein ständiger Zwang zur Arbeit aufrechterhalten werden soll, so orientiert sie sich doch an den niedrigsten Lohngruppen und damit auch an ihrer Entwicklung (§ 22). Bei der Gesundheitsversorgung sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Maßstab für die Ansprüche der Sozialhilfeempfänger (§§ 36, 37). Bei der Zumutbarkeit von Arbeit werden auch Belange der Sozialhilfeempfänger berücksichtigt, nicht nur das Interesse des Staates, nicht zahlen zu müssen (§ 18).
All diese Schranken der Verelendung sollen für Flüchtlinge jetzt eingerissen werden. Die Höhe der Leistungen soll allein von der Willkür der Exekutive abhängen (§ 2,3 AsylLG). Es ist zu befürchten, daß sich die Länder auf dieses Gesetz einigen: die Bundesvereinigung w der Kommunalen Spitzenverbände verlangt schon seit Jahren, die Asylbewerber von der Sozialhilfe auszuschließen, um die kommunalen Haushalte zu entlasten. Der Gesetzentwurf kommt diesem Interesse entgegen: alle Geldleistungen, die nach diesem Gesetz gewährt werden, sollen vom Bund getragen werden (§ 10). Die Pflicht zur Arbeit soll fast keine Schranke mehr kennen: „Die Grenzen dessen, was insofern als zumutbar anzusehen ist, sind nicht hoch anzusetzen. Ausscheiden werden vor allem ekelerregende Arbeiten und Arbeiten, denen die konkrete Person gesundheitlich nicht gewachsen ist" (Begründung, S. 16). Baden-Württemberg versucht, mit Rassismus Anhang für das Gesetz zu mobilisieren. Die Gesetzesbeqründung enthält aber allgemeine Grundsätze: Die Sozialhilfe sei für Asylbewerber deshalb „systemwidrig", weil sie für diese keine „vorübergehende", sondern eine „regelmäßige') „einen längeren Zeitraum umfassende Hilfe sei.'Dies trifft für alle dauerhaft vom Arbeitsmarkt Ausgesonderten zu. - (hab)
Bundessozialhilfegesetz
§ 12 Notwendiger Lebensunterhalt
(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
§ 22 Regelbedarf
(3) ... Bei der Festsetzung der Regelsätze ist darauf Bedacht zu nehmen, daß sie zusammen mit den Durchschnittsbeträgen für die Kosten der Unterkunft unter dem im Geltungsbereich der jeweiligen Regelsätze erzielten durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt unterer Lohngruppen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld bleiben (...).
§ 36 Vorbeugende Gesundheitshilfe
(1) Personen, bei denen nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht, soll vorbeugende Gesundheitshilfe gewährt werden. Au- ßerdem können zur Früherkennung von Krankheiten Vorsorgeuntersuchungen gewährt werden; sie sind zu gewähren, soweit Versicherte nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Gesundheit sowie zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten haben.
§ 37 Krankenhilfe
(2) Die Krankenhilfe umfaßt ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln und Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen. Die Leistungen sollen in der Regel den Leistungen entsprechen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden.
§ 18 Beschaffung des Lebensunterhalts durch Arbeit
(3) Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit nicht zugemutet werden, wenn er körperlich oder geistig hierzu nicht in der Lage ist oder wenn ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschwert würde oder ... ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. (...)
Asylbewerber-Leistungsgesetz
§ 2 Leistungen zum Lebensunterhalt (1) Hilfebedürftige Ausländer erhalten zur Sicherung ihres Lebensunterhalts laufende und einmalige Leistungen.
(2) Die laufenden Leistungen umfassen Ernährung, Unterkunft, Körperpflege, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Sie werden mit Ausnahme der Leistungen für die Unterkunft als pauschale Geldleistung gewährt. Die Geldleistungen für die Unterkunft werden in Höhe der notwendigen Kosten gewährt.
(3) Die Höhe der pauschalen Geldleistung nach Absatz 2 setzt der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum 1. Januar eines jeden Jahres fest. Die laufenden Leistungen sind abweichend hiervon durch die zuständige Stelle festzusetzen, sofern der hilfebedürftige Ausländer einen seinen besonderen Bedürfnissen entsprechenden höheren Bedarf nachweist. In diesem Fall können die pauschalen Geldleistungen bis zur Höhe der nach § 22 BSHG vorgesehenen Regelsätze angehoben werden.
(4) Neben den laufenden Leistungen sollen bei Bedarf, insbesondere für die Beschaffung von notwendiger Bekleidung und Hausrat, einmalige Leistungen gewährt werden.
§ 3 Leistungen bei Krankheit und Behinderung
(1) Kranke und behinderte hilfebedürftige Ausländer erhalten die zur Behandlung akuter und chronischer Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche Hilfe, Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln, bei Bedarf Pflege sowie die erforderlichen orthopädischen und anderen Hilfsmittel. Zahnärztliche Behandlung und die Versorgung mit Zahnersatz sowie Hilfsmittel sind auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken. Stationäre Hilfe soll erst gewährt werden, wenn ambulante Behandlung und Pflege nicht vorhanden oder nicht ausreichend sind.
(2) Hilfebedürftige Ausländer haben Anspruch auf Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen und amtlich empfohlenen Schutzimpfungen.
§ 7 Nachrang der Leistungen
(2) Soweit arbeitsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, sind hilfebedürftige Ausländer im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, ihren Lebensunterhalt und den ... ihrer Angehörigen selbst sicherzustellen.