Heft 19 vom 19.09.1990 2/19 scan 2026-05-10

Dreimonatsfristenregelung kein Ersatz für Streichung des §218



Dreimonatsfristenregelung kein Ersatz für Streichung des § 218

Im Streit um den Abtreibungsparagraphen 218 wurde von der Ost- und Westregierung ein sogenanntes 2-jähriges Übergangsmodell herausgearbeitet, welches für die DDR-Frauen die gehabte Dreimonatsfrist vorsieht, in der BRD hingegen das alte Indikationsmodell bestehen bleibt. Diese Handhabung gereicht nur scheinbar zum Vorteil der Frauen in der DDR. Denn zum einen muß damit gerechnet werden, daß nach Ablauf der Frist in beiden Teilen Deutschlands das bundesrepublikanische Strafrecht festgeschrieben wird, zum andern ist die Kritik bei der Fristenregelung selbst zu suchen. Auf der Demo vom 12. Juni setzte sich noch die Mehrheit der Frauen für die ersatzlose Streichung des Paragraphen ein. Das DDR-Gesetz erklärt zwar, daß der Frau das Recht übertragen wird, über Anzahl, Zeitpunkt und die zeitliche Aufeinanderfolge von Geburten in eigener Verantwortung zu entscheiden. „Doch Kinderlosigkeit ist offenbar nicht in diesem Selbstbestimmungsrecht enthalten“, bemerkt der NWD. Frauen klagen auch über Fließbandabfertigung in den Kliniken und Ärztinnen über die gesetzliche Vorschrift, Abtreibungen durchführen zu müssen, desweiteren besteht ein großer Mangel an Beratungsangeboten in der DDR. Die Fristenregelung in der BRD wäre für die Frauenbewegung eine bedeutsame Errungenschaft, es ist aber falsch so zu tun, als sei damit der endgültige Sieg über den §218 davongetragen. — (and)

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