Heft 20 vom 04.10.1990 2/20 scan 2026-05-10

"Wieder im Dienste der Faschisten unterwegs"

Ignorates Oberlandesgericht verwirft Revision im Beleidigungsprozess gegen Antifaschisten


„Wieder im Dienste der Faschisten unterwegs“

Ignorantes Oberlandesgericht verwirft Revision in Beleidigungsprozeß gegen Antifaschisten

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hat im Singener Beleidigungsprozeß gegen den Konstanzer Antifaschisten Jürgen W. einen Beschluß gefaßt und die Revision verworfen. Nach den klaren Urteilen mit absurden Begründungen, die sowohl das Amtsgericht Singen als auch das Landgericht Konstanz ausgesprochen hatten, kann die OLG-Entscheidung zwar kaum noch überraschen; dennoch: Jürgens Rechtsanwalt Michael Moos zeigte sich enttäuscht über den Beschluß, vor allem über die Begründung dafür.

Hoffnung auf eine Wende in dem Verfahren gab es nämlich durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April, mit der der Verfassungsbeschwerde zweier Frauen stattgegeben wurde, die vom Landgericht Regensburg wegen Beleidigung („Strauß deckt Faschisten) verurteilt wurden. Der Fall liegt nicht nur inhaltlich sehr ähnlich, das Bundesverfassungsgericht rügt auch in zwei Punkten das Regensburger Landgericht, die in Konstanz exakt gleich gehandhabt wurden (Spekulationen über den Inhalt der Aussage und die Anlastung von Handlungen Dritter).

Während das Amtsgericht und das Landgericht die Verurteilung Jürgens noch zu begründen versuchten, schweigt sich das Oberlandesgericht ganz über die Gründe aus. Auf acht Zeile sagt es lediglich aus, daß die Prüfung des Urteils keine Rechtsfehler gegeben hätte, die zum Nachteil des Angeklagten wären.

Rechtsanwalt Moos erklärte in einer ersten Stellungnahme, daß das OLG zwar behauptet, es habe die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht berücksichtigt. Es nehme aber mit keinem Wort zu den Aussagen dieses Urteils und den daraus folgenden Konsequenzen Stellung. Er hält eine „Verfassungsbeschwerde“ für „zwingend erforderlich" und führt aus, daß die Erfolgsaussichten so schlecht nicht seien.

Problematisch werden inzwischen nur die Anwalts- und Gerichtskosten des Verfahrens. Anwaltskosten von über 400 Mark aus dem Revisionsverfahren sind durch das Rechtshilfekonto des Antifaschistischen Komitees bereits jetzt schon nicht mehr gedeckt. Für die Verfassungsbeschwerde kämen nochmals 600 Mark dazu. Wenn sich keine Finanzierungsmöglichkeiten außerhalb des Komitees finden, gewinnt der Spruch „wer das Geld hat, hat die Macht und wer die Macht hat, hat das Recht" im Singener Beleidigungsverfahren wieder einmal traurige Aktualität. — (jüw)

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