Heft 20 vom 04.10.1990 2/20 scan 2026-05-10

Türkische Regierung hat Aufhebung des Menschenrechte in Kurdistan beantragt



Türkische Regierung hat Aufhebung der Menschenrechte in Kurdistan beantragt

In ihrer Ausgabe vom 23.9.1990 berichtet die Süddeutsche Zeitung, daß die türkische Regierung bereits am 6. August beim Europarat in Straßburg die Aufhebung einer Reihe von Grundsätzen der Europäischen Menschenrechtskonvention in zehn kurdischen Provinzen angezeigt hat. Mit der förmlichen Anzeige will sich die Türkei freie Hand für ihren beispiellosen Terror gegen das kurdische Volk durch Evakuierungen, Umsiedlungen, Verhaftungen und Ermordungen verschaffen. Im Schatten der Golfkrise und mit Unterstützung der EG-Staaten ist die Türkei jetzt offenbar wild entschlossen, das Kurdenproblem mit den Methoden des Völkermords zu lösen.

Die türkische Regierung stützt sich dabei auf Artikel 15 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Danach kann jeder Mitgliedsstaat „im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes, der das Leben. der Nation bedroht, . . . Maßnahmen ergreifen, welche die in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, außer Kraft setzen“. Außer Kraft gesetzt sind in den südostanatolischen Provinzen bis auf weiteres das „Recht auf Freiheit und Sicherheit“ (Art. 5), das „Recht auf gerichtliches Gehör — Rechte des Angeklagten“ (Art. 6), das „Gebot der Achtung der privaten Sphäre“ (Art. 8), das „Recht der freien Meinungsäußerung" (Art. 10), die „Versammlungs- und Vereinsfreiheit“ (Art. 11) und die „Beschwerdemöglichkeit bei Verletzung der Rechte oder Freiheiten der Konvention" (Art. 13).

Ohne Kenntnis dieses Schrittes der , Türkei veröffentlichte die Europa-Vertretung der ERNK (Befreiungsfront des kurdischen Volkes) am §0.9. einen „dringenden Aufruf, die Aufmerksamkeit auf die Ereignisse in Nordwest-Kurdistan zu richten“ und die dort stattfindenden Menschenrechtsverletzungen bekannt zu machen und anzuklagen. In dem Aufruf wird in zahlreichen Beispielen von Deportierungen, Verhaftungen und Terrorakten des türkischen Militärs gegen die kurdische Bevölkerung berichtet.

„Inzwischen werden jede Woche über 1000 Menschen festgenommen, wahllos Menschen angegriffen und ermordet. Das Embargo gegen den Irak wird genutzt, um den Menschen in der Region die ökonomische Basis zu nehmen und auf diese Weise zur Migration zu zwingen. Kurdistan wird menschenleer gemacht. Die Türkei betreibt unverfroren eine Politik der verbrannten Erde, indem viele qkm Wald und Berghänge abgebrannt werden. Das ist Völkermord — und die Welt sieht zu. oder besser: schaut weg." (aus der Presseerklärung vom 20.9.1990)

Gegen die Anzeige zur Suspendierung der Menschenrechte kann jedes Mitglied des Europarats Beschwerde einlegen. Dies ist bis heute nicht geschehen. Stattdessen erhält die Türkei unter dem Deckmantel des Golfkonflikts von den EG-Staaten eine Unterstützung wie noch nie. Auf einem kurzfristig einberufenen Treffen der EG-Außenminister am 9. September haben diese der Türkei eine Ausdehnung der EG-Türkeihilfe zugesagt. Am 24.9. wurde bekannt, daß im Bundesverteidigungsministerium zusätzlich noch eine.„Rüstungssonderhilfe" für die Türkei im Umfang von 6,5 Milliarden DM erwogen wird (siehe Stuttgarter Zeitung vom 25.9. 1990), die zum Teil aus Panzern, Artilleriegeschützen und Munition der NVA bestehen soll. Darüberhinaus soll die Türkei Großgerät der Bundeswehr erhalten, das die BRD im Zuge der Wiener Abrüstungsvereinbarungen aussondern muß.

Dies alles sind Mittel, die die Türkei hauptsächlich gegen die kurdische Bevölkerung einsetzen wird. Sie verlegt derzeit täglich 60 Busse voll mit Soldaten an die irakische Grenze, d.h. in ihre kurdischen Gebiete. Inzwischen scheinen sich auch Vermutungen zu bestätigen, wonach sich in diesem Gebiet mehrere Hundertschaften GSG9Schergen aufhalten sollen.

Ohne die Unterstützung der EG-Staaten und vor allem der BRD kann die Türkei ihre Völkermordstrategie gegen das kurdische Volk nicht durchführen. Deshalb muß dringend erreicht werden, daß gegen die offizielle Anzeige der Aufhebung der Menschenrechte in Kurdistan durch die türkische Regierung Beschwerde von einem Mitgliedsstaat eingelegt wird. Wir fordern daher dazu auf, Protestbriefe an die Bundesregierung, an Presse und Rundfunk zu richten und auf die politischen Parteien entsprechend einzuwirken. — (rac)

Auszüge aus den Artikeln der Europäischen Menschenrechtskonvention, deren Aufhebung die Türkei für Kurdistan beantragt hat.

Art. 5 — Recht auf Freiheit und Sicherheit (1) Jeder Mensch hat em Recht auf Freiheit und Sicherheit. . . .

(2) Jeder Festgenommene muß unverzüglich und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.

(3) Jede . . . festgenommene oder in Haft gehaltene Person, muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. . . .

Art. 6 — Recht auf gerichtliches Gehör — Rechte des Angeklagten

(1)Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden ...

(3) Jeder Angeklagte hat mindestens die folgenden Rechte:

a) unverzüglich . . . über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden; b) über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen; c) sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten ...

Art. 8 — Gebot der Achtung der privaten Sphäre

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. ...

Art. 10 — Recht der freien Meinungsäußerung

(1)Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. .. .

Art. 11 — Versammlungs- und Vereinsfreiheit (1)Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten. ...

Art. 13 — Beschwerdemöglichkeit bei Verletzung der Rechte oder Freiheiten der Konvention

Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

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