Urteil gegen Ausschluss von REP-Veranstaltung rechtskräftig
Urteil gegen Ausschluß von Rep-Veranstaltung rechtskräftig
Stuttgart. Am 28.6.90 hatte das Stuttgarter Verwaltungsgericht (VG) der Klage eines Antifaschisten stattgegeben, die sich dagegen richtete, daß Rep-Ordner und Polizeibeamte ihn und 20 andere Leute am 14.3.88 ohne Angabe von Gründen daran gehindert hatten, das Gustav-Siegle-Haus zu betreten, um zu einer Schönhuber-Wahlkampfveranstaltung zu gelangen (Az: 1 K 707/89). Das VG erklärte den Ausschluß für rechtswidrig, weil: 1. es kein Hausrecht (Rep-)Versammlungsleiters außerhalb des unmittelbaren Versammlungsraumes gibt. 2. Die Polizei nicht als Vollstrecker eines vermeintlichen Hausrechts der Rep tätig werden darf. 3. „Nazi-Raus-Rufe“ und Beschimpfungen von Replern keine grobe Störung sind oder gar die Vermutung rechtfertigen, die Veranstaltung solle verhindert werden. 4. Die Polizei für die einzelne Person nachweisen muß, daß sie eine Veranstaltung verhindern wolle. Das Land Baden-Württemberg (Beklagte) hat nun gegenüber dem VGH Mannheim auf eine Berufung verzichtet. —(zem)