Heft 4 vom 21.02.1991 3/4 scan 2026-05-17

Kurzzeitbeschäftigung von Nicht-EG-Bürgern

Saisonarbeit im Hotel- und Gaststättengewerbe erlaubt


Kurzzeitbeschäftigung von Nicht-EG-Bürgern

Saisonarbeit im Hotel- und Gaststättengewerbe erlaubt

Seit Januar 1991 können im Hotel- und Gaststättengewerbe Arbeitsverträge über drei Monate mit ausländischen Arbeitskräften aus nicht EG-Staaten abgeschlossen werden.

Diese Saisonarbeitsverträge waren bisher nur in der Landwirtschaft erlaubt. Bspw. wurden 1990 in Baden-Württemberg zur Spargel-, Erbeer- und Obsternte sowie zur Weinlese rund 50000 Saisonarbeitsverträge genehmigt. Hauptsächlich wurden Leute aus Polen und aus Jugoslawien als Saisonarbeitskräfte angeheuert. Die übliche Entlohnung bei der Weinlese: vierzig bis fünfzig Mark am Tag und warmes Essen. Asylbewerber, die illegal als Saisonkräfte beschäftigt werden, bekommen in $ Rastatt bei der Erdbeerernte vier Mark in der Stunde, die Hin- und Rückfahrt mit dem Bus des Bauern kostet ebenfalls vier Mark.

Die neue Verordnung, daß auch im Hotel- und Gaststättengewerbe Saisonarbeiter aus Nicht-EG-Ländern zugelassen werden, legalisiert die bisher praktizierte illegale Beschäftigung. Diese Verordnung wurde im Rahmen des neuen Ausländergesetzes vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen. Die FDP hatte darauf seit Jahren bestanden. Der Aufhänger war der „Arbeitskräftemangel“. Entsprechend wurde dieser „Durchbruch" vom fremdenverkehrspolitischen Sprecher der FDP, Olaf Feldmann (MdB), auf den Tagungen des Hotel- und Gaststättenverbandes Baden-Württemberg (DEHOGA) gefeiert. Besonders betont Feldmann die „Öffnung des deutschen Arbeitsmarktes für Arbeitnehmer aus mittel- und osteuropäischen Ländern in Mangelberufen wie beispielsweise im Gastgewerbe".

Bisher hatte eine Beschäftigung von Nicht-EG-Bürgern Sondergenehmigungen bedurft. Die Sondergenehmigungen mußten vom Regierungspräsidium und vom Arbeitsamt erteilt werden. Zudem war ein Visum für die kurzfristige Arbeitsaufnahme und eine kurzfristige Arbeitserlaubnis nötig.

Feldmann, selbst Geschäftsführer der DEHOGA Baden-Baden, erklärte, „zwar werde eine dreimonatige Arbeitserlaubnis für Ausländer die Personalprobleme der Gastronomie nicht lösen, aber zumindest mildern". Der DEHOGA langt die dreimonatige Beschäftigung noch lange nicht. Der Verband fordert die Einführung eines „Saisonarbeiter besser für sechs oder sieben Monate“, wie es das sogenannte „Schweizer Modell“ versieht.

Eine quantitative Beschränkung der Anzahl der Saisonarbeitskräfte der einzelnen Länder lehnen DEHOGA und FDP ab Eine gleichzeitige Beschäftigung von mehreren „Nicht-EG-Ausländern" soll über die Verordnung hinaus vereinfacht werden, hier besonders die Vereinfachung und Beschleunigung der Visaerteilung.

Der DEHOGA will einen Arbeitskräftebedarf von 15000 bis 25000 über diese Verträge abdecken, in Karlsruhe allein rund 700 Arbeitsplätze. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Küchenhilfen und Zimmermädchen. Der Verband fordert weiter die Beschäftigungserlaubnis von Asylbewerbern und anerkannten Flüchtlingen.

Besonders Leute aus Polen und Jugoslawien sollen in den Küchen und Zimmern der Hotels und Gaststätten putzen. Sie wären als „anständige“ Arbeitskräfte bekannt und auch „einfach zu bekommen". Von Seiten der Bundesregierung finden z.Zt. Verhandlungen mit der polnischen Regierung über ein Kontingent von Saisonarbeitern für die Landwirtschaft und das Hotel- und Gaststättengewerbe statt. Im Gespräch sind 70000 polnische Saisonarbeiter. Weiter soll ohne festes Kontingent die Arbeit von polnischen Studenten in den Semesterferien freigegeben werden.

Mit der Regelung von Saisonarbeitsverträgen für Nicht-EG-Bürgern werden die bestehenden Tarifverträge im Hotel- und Gaststättengewerbe erstmals per Rechtsverordnung ausgehebelt. Die Tarifverträge sind für Hotels und Gaststätten allgemeinverbindlich. Sie erstrecken sich u.a. auch über Arbeitszeiten und deren Ausgleichszeiträume. Im Hotel- und Gaststättengewerbe ist bekanntlich ein hoher Arbeitsanfall am Abend und in der Nacht sowie an den Wochenenden. Auch ist die Arbeitszeit tagsüber oft geteilt, d.h. Arbeit bis mittags, dann erst weiter am späten Nachmittag bis in die Nacht hinein. Dafür müssen bestimmte Zuschläge gezahlt, bestimmte Ausgleichszeiten zur Erholung gewährt werden. Es gelten auch tarifliche Kündigungsfristen usw., von den Tariflöhnen und -gehältern ganz zu schweigen. Der ganze Rechtsschutz, den diese Tarifverträge geben, ist durch den Saisonarbeiterstatus hinfällig, für diese nicht durchsetzbar.

Für die arbeitsrechtliche Lage und die Sozial- und Rentenabgaben aufgrund der neuen Verordnung stellt der Geschäftsführer Bruß der DEHOGA Karlsruhe erfreut fest: „Bewerber aus NichtEG-Ländern würden .. . eine befristete Arbeitserlaubnis erhalten und könnten in ihre Heimat zurückgeschickt werden. Diese Lösung würde der Gastronomie und den Arbeitswilligen helfen, die dann von vornherein wüßten, daß sie nur eine bestimmte Zeit hierbleiben können. Und sie ginge nicht auf Kosten deutscher oder EG-Arbeitskräfte.“

Quellenhinweis: Bad. Neueste Nachrichten, 28.9.. 24.10. und 8.11.1990, IHK-Nachrichten Nordbaden 11/90, Allg. Hotel- und GaststättenZeitung 26.1.1991 — (rub)

Die „Badischen Neuesten Nachrichten" kommentieren im September 1990 die Forderung nach dem Saisonarbeiterstatus unter dem Titel „Vertrag auf Zeit":

„Da versucht ein Karlsruher Gastwirt seit Monaten, über das Arbeitsamt Personal für sein Lokal zu bekommen — ohne Erfolg, da es auf dem Arbeitsmarkt weder Fach- noch Hilfskräfte für die Gastronomie gibt. Gleichzeitig stehen zwei ausländische Frauen buchstäblich wartend vor der Tür, aber der Wirt darf sie nicht einstellen, da sie keine Arbeitserlaubnis besitzen. Daß dieser Mann nicht gut auf die Politiker zu sprechen ist, kann ihm niemand verdenken.

Die Bundesrepublik dürfe nicht zum Einwanderungsland werden, hat man ihm und verschiedenen seiner Kollegen, die in ähnlicher mißlicher Lage sind, erklärt. Wenn der Arbeitsmarkt nicht etwas abgeschottet würde gegen Menschen aus NichtEG-Ländern, drängten noch mehr ins Land.

Dem Gastwirt hat dies eingeleuchtet, was er allerdings nach wie vor nicht versteht, ist, warum die Politiker nicht klar Stellung nehmen zur Forderung des Hotel- und Gaststättenverbandes, der — wie in der Schweiz I — einen Saisonarbeiterstatus verlangt. Dort erhalten Arbeitskräfte in der Gastronomie vielfach einen Zeitvertrag und müssen — wenn dieser abgelaufen ist — wieder zurück in ihre Heimatländer. Das sei zwar rigoros, räumt der Wirt ein, aber eine klare Regelung.

Und vielen Arbeitswilligen aus Nicht-EG-Staaten sei es lieber, sie erhielten eine befristete Arbeitsgenehmigung als gar keine. Oie Väter der Arbeitserlaubnisverordnung aus dem Jahre 1971 haben offenbar ähnliche Gedanken gehabt wie die Schweizer. Sie schrieben nämlich ausdrücklich: .Die Erlaubnis kann befristet und auf bestimmte Betriebe Berufsgruppen. Wirtschaftszweige oder Bezirke beschränkt werden'"

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