Hohe Strafen gegen Antifaschisten
Hohe Strafen gegen Antifaschisten
Über 6 000 DM Strafe wegen Rufens von Parolen
Konstanz. Am 27. Februar verurteilte Richter Laaser fünf Antifaschisten wegen Beleidigung zum Nachteil von Polizeibeamten zu Geldstrafen in Gesamthöhe von über DM 6 000. Wie schon in der letzten Ausgabe berichtet, wird den fünf vorgeworfen, bei einer Demonstration „Parolen aus einer Gruppe mehrerer Personen“ gerufen zu haben, durch die sich Polizeirat Scholz und POK Lieb in ihrer Ehre als Polizeibeamte verletzt fühlten.
Die Argumentation des Staatsanwalts beruhte darauf, einen Zusammenhang zwischen gerufenen Parolen, durch die sich Scholz und Lieb beleidigt fühlten, und einer Zuordnung Rufer (Angeklagte) und Betroffene (Scholz und Lieb) herzustellen. Darauf zielten auch seine Befragungen der Zeugen. Sowohl Scholz als auch Lieb taten sich bei der Belegung der Zuordnung äußerst schwer. Scholz meinte, daß er an der Mimik erkannt habe, daß ihn Angeklagte gemeint hätten, als aus der Demonstration heraus Parolen von rund 30 bis 40 Menschen gerufen wurden. Scholz konnte den Angeklagten gar an den Lippen ablesen, daß er gemeint war, als Parolen gerufen wurden. Die Polizei-Zeugen konnten sich jedoch nicht vorstellen, daß es sich bei den Parolen auf der Demonstration um eine scharfe Form der Charakterisierung eines Teils des Staatsapparates handle. Ebensowenig wollten sie den Zusammenhang mit dem Tod der Antifaschistin Conny in Göttingen sehen, auf den von der Verteidigung geladene Zeuginnen und Zeugen hingewiesen haben, die alle selbst an der Demonstration teilgenommen hatten.
In seinem Plädoyer behauptete der Staatsanwalt darüberhinaus, daß es sich bei den gerufenen Parolen auf der Demonstration um einen Angriff auf die Konstanzer Polizei gehandet habe, und sich die Angeklagten deshalb schuldig gemacht hätten. Den Beweis für diese Konstruktion blieb er schuldig.
Der Verteidiger widerlegte in seinem Plädoyer die Argumentation des Staatsanwalts, der sich erdreistet hatte, auf ein in diesem Zusammenhang völlig irrelevante Oberlandesgerichtsurteil, in dem es um die „Schmäkrilik" an der Bundeswehr ging, zu verweisen. Er bezog sich seinerseits auf verschiedene Oberlandosgerichlsurteile, die besagen, daß die Polizei allgemein nicht boleidigungsfähig sei. Der Polizei in ihrer exponierten Stellung innerhalb der Gesellschaft sei es zuzumuten, daß sie Gegenstand harter Kritik sei.
In der mündlichen Begründung seines Urteils stellte Richter Laaser fest, daß das Rufen von Parolen gegen die Polizei auf einer Demonstration eine Beleidigung sei, wenn sich nur die entsprechenden Beleidigten fänden. Es sei nicht notwendig, eine Zuordnung zwischen Rufer und Betroffenen herzustellen. Die Tatsache, daß auf der Demonstration Parolen gerufen wurden, durch die sich Lieb und Scholz beleidigt fühlten, reicht schon aus, um zu verurteilen.
Nach diesem Urteil müssen Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Demonstrationen künftig immer damit rechnen, kriminalisiert zu werden, wenn entsprechende, den Herrschenden unangenehme Parolen gerufen werden. Dieses Urteil ist ein weiterer Angriff auf das Demonstrationsrecht und das Recht auf freie Meinungsäußerung.
Die Angeklagten legten direkt nach der Urteilsverkündung Rechtsmittel ein. Dies wiederum brachte den Staatsanwalt so in Rage, daß er Ordnungsstrafen in Höhe von jeweils 150 DM gegen vier Prozeßbesucherinnen beantragte weil diese bei der Urteilsverkündung anscheinend nicht aufgestanden seien. Zur Feststellung der Personalien wurde vom Richter die Polizei herbeigeordert. Diese nahm dann sogleich einen der Prozeßbesucher mit auf die Wache. Über die weitere Entwicklung sowie über die schriftliche Begründung des Urteils werden wir in einer der nächsten Ausgaben ausführlich berichten. — (wmo)