Heft 5 vom 07.03.1991 3/5 scan 2026-05-29

Konstanz: Frauen verweigern die Dienstpflicht



Konstanz: Frauen verweigern die Dienstpflicht

Konstanz. Artikel 12a, Absatz 4 GG besagt: „Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts-und Heilwesen ... nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr durch Gesetz oder Aufgrund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten“. Ein weiterer Absatz dieses Artikels sichert die Möglichkeit, Frauen an jeden Arbeitsplatz stellen zu können, den das Militär oder der Gesetzgeber im Kriegsfälle nicht entbehren könnte. Um gegen diesen Artikel der Notstandsgesetzgebung von 1968 zu protestieren, versammelten sich am 21.2. etwa 40 Frauen, nachdem ein Aktionsbündnis „Frauen gegen den Golfkrieg" zu dieser Aktion aufgerufen hatte. Die Einberufung der Frauen geschähe im Kriegsfall durch das Arbeitsamt, weshalb nicht nur dort protestiert wurde, sondern auch 60 Verweigerungsanträge abgegeben wurden. Der zuständige Sachbearbeiter versprach, den Eingang der Verweigerungsanträge innerhalb weniger Wochen schriftlich zu bestätigen, worauf diese dann an das Bundesinnenministerium geschickt werden müssen. — (ans)

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