Heft 8 vom 18.04.1991 3/8 scan 2026-05-29

"Im Namen des Volkes"

Urteilsbegründung zu Beleidigungsverfahren liegt vor


"Im Namen des Volkes“

Urteilsbegründung zu Beleidigungsverfahren liegt vor

Konstanz: Wie nicht anders zu erwarten folgt der Vorsitzende Richter am Amtsgericht Laaser in seiner 12-seitigen Urteilsbegründung in dem Beleidigungsverfahren gegen fünf Antifaschisten (wir berichteten in Nr. 5/91) bedingungslos der Argumentation des Staatsanwalts.

Fast wörtlich werden in der Begründung die schriftlichen Aussagen der Polizei-Zeugen Scholz und Lieb, die in den Verhandlungen von den Zeugen relativiertwurden, herangezogen. Obwohl sich die Angeklagten zur Sache gar nicht äußerten werden ihnen verschieden Dinge unterstellt. „Mit diesen Parolen wollten die Angeklagten ihre Kritik gegenüber Polizeibeamten generell und auch gegenüber diesen Umzug begleitenden Polizeibeamten gegenüber zum Ausdruck bringen. Daß sämtliche oben erwähnten Parolen nach ihrem objektiven Erklärungswert beleidigender Charakterzug haben, war den Angeklagten bewußt. Sie nahmen daher zumindest billigend in Kauf, daß die beiden Polizeibeamten Scholz und Lieb durch diese Parolen in ihrer Ehre gekränkt wurden und wollten es auch.. . .

Beide Zeugen haben auch erklärt, daß sie sich durch die oben erwähnten Parolen beleidigt fühlten. Für das Gericht bestand daher kein Anlaß, daran Zweifel zu heben, daß die Angeklagten sich gegenüber den Zeugen Scholz und Lieb in der oben erwähnten und näher beschriebenen Art und Weise geäußert haben.“

Auf die Argumentation der Verteidigung — Bezug zu verschiedenen Oberlandesgerichtsurteilen, die besagen, daß die Polizei allgemein nicht beleidigungsfähig sei — ging Richter Laaser gar nicht ein. Er unterstellt den Angeklagten die beiden Zeugen vorsätzlich beleidigt zu haben. Auf dieser These baut er dann auch die Kernaussage seiner Begründung auf. „So ist der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Ausprägung des für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierenden Grundrechts der freien Meinungsäußerung nach Artikel 5 des Grundgesetzes. Im Rahmen des § 139 StGB hat daher für den Fall der Kollision des Schutzbereiches der persönlichen Ehre mit der Meinungsfreiheit eine Güteabwägung unter Bewertung der einander widersprechenden Interessen stattzufinden. Nach Auflassung des erkenndenden Gerichts kann im konkreten Fall das Interesse der Angeklagten, die oben erwähnten Äußerungen vorzunehmen, den Ehrschutz der beiden Polizeibeamten Scholz und Lieb nicht überwiegen. So ist zwar anerkannt, daß bei der politischen Auseinandersetzung scharf polemische Formen und auch überspitzte Äußerungen gebraucht werden, doch darf es sich nicht um reine Beschimpfungen, Schmähungen oder sonstige Diffamierungen handeln. So ist es insbesondere nicht verhältnismäßig, wenn ein ganzer Berufsstand undifferenziert als moralisch minderwertig charakterisiert wird, der beispielsweise eine gesetzliche Pflicht zur Verteidigung der rechtsordnung erfüllt. Im konkreten Fall erfüllten die beiden Polizeibeamten Scholz und Lieb aber ihre Pflicht zur Verteidigung der Rechtsordnung. Ihr Einsatz an der Demonstration diente lediglich der Sicherung des Zuges. Sie selbst nahmen an der politischen Auseinandersetzung, um die es den Demonstranten ging, nicht teil. Im übrigen Bestand auch kein Anlaß für die Angeklagten, die ober erwähnten beiden Polizeibeamten als „Mörder“, „Bullenpack“ und „Polizisten morden für Faschisten“ zu bezeichnen. So ist im konkreten Fall auch nicht die Situation gegeben gewesen, daß die beiden Polizeibeamten durch ihre Mitwirkung als Diskutanten zu einem umstrittenen Thema sich den harten Bedingungen des Meinungskampfes unterwerfen mußten. Die beiden Beamten kamen am Einsatzort politisch neutral ihren dienstlichen Pflichten nach. Im konkreten Fall handelte es sich daher um eine vom Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckte reine Schmähkritik.“ Nach unseren Informationen werden sich die Angeklagten in einer Stellungnahme zu dieser Urteilsbegründung verhalten. Was in der letzten Passage jedoch auffällt ist die Einschätzung zur Funktion der Polizei bei der Demonstration. „Ihr Einsatz an der Demonstration diente lediglich der Sicherung des Zuges." Dabei nahmen die Beamten den Einsatz wohl gleich so ernst, daß sie einen Beweissicherungstrupp zusammenstellten, den der Zeuge Lieb leitete. Dies dann wahrscheinlich um „politisch neutral“ Beweise gegen eventuell angreifende Faschisten zu sammeln, wie wir es aus unserer täglichen Praxis kennen. Vielen Dank Herr Laaser für die freundliche Belehrung über die Funktion der Polizei bei solchen Demonstrationen. — (wmo)

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