Ausweitung der Polizeigewalt gegen "Verdächtige"
Ausweitung der Polizeigewalt gegen „Verdächtige“
Landesregierung legt Entwurf für neues Polizeigesetz vor
Erwin Teufel hat in seiner Regierungserklärung ein neues Polizeigesetz angekündigt. Der vorliegende „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes" steht in enger Verbindung zur inzwischen vom Bundesrat erneut beschlossenen Gesetzesinitiative zur „Bekämpfung der organisierten Kriminalität", die auf Anträge Baden-Württembergs und Bayerns zurückgeht. Innenminister Schlee veröffentlicht seit langem regelmäßig Berichte und Statistiken über das Anwachsen der sog. „organisierten Kriminalität“ — die „sicherheitspolitische Herausforderung der 90er Jahre — um weitreichende strafrechtliche und polizeiliche Verfolgungs- und Unterdrückungsmaßnahmen zu legalisieren. Das Gesetz ermöglicht u.a. den Zugriff auf Einkommen von Leuten, die der „organisierten Kriminalität“ verdächtigt werden und weitet die Befugnisse der Polizei gegen Beschuldigte und Dritte mittels Lauschangriffen, Rasterfahndung, verdeckte Ermittler etc. beträchtlich aus. Baden-Württemberg macht sich auch seit längerem stark für eine verschärfte europaweite Gesetzgebung, eine „gesamteuropäische Allianz der Sicherheitsbehörden“. In diesen Rahmen soll sich die Neufassung des Polizeigesetzes einfügen. Schwerpunkte sind „Regelungen für die Datenverarbeitung der Polizei“ und die „Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Polizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst".
In der Begründung zu dem umfangreichsten Teil Datenerhebung und -Verarbeitung bezieht sich die Landesregierung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983 zum Volkszählungsgesetz, das dem Bürger ein „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ zugestand. Zweck des Polizeigesetzes soll es jetzt sein, Einschränkungen dieses Rechts, die „im überwiegenden Allgemeininteresse" nötig seien, gesetzlich festzulegen. Für eine Fülle von bereits praktizierten polizeilichen Maßnahmen, die sich insbesondere gegen politisch Oppositionelle und Personen, die der Drogenkriminalität verdächtigt werden — zuvorderst Asylbewerber — richten, soll so eine gesetzliche Ermächtigung geschaffen werden.
Im Vordergrund steht das, was die Landesregierung mit „Prävention“ bezeichnet, also der Einsatz der Maßnahmen gegenüber Leuten, die verdächtig sind und gegenüber Leuten, die welche kennen, die verdächtig sind. Die Aufgaben von Polizei und Verfassungsschutz im Bespitzeln und Verfolgen von Leuten, die als Sicherheitsrisiko angesehen werden, gleichen sich immer mehr an. Vom Grundsatz, daß jemand als „unschuldig,, gilt bis zum Nachweis seiner „Schuld“, bleibt nichts. E? gab genügend Prozesse, Durchsuchungen und Razzien in Stuttgart und anderswo, die klargemacht haben, wie man verdächtig wird. „Kontakt- oder Begleitpersonen“ solcher Verdächtiger sind „Personen, von denen anzunehmen ist, daß sie zu möglichen Straftatverdächtigen in Verbindung stehen“. Von all diesen können — so sieht es der Entwurf vor — dann Daten erhoben und gespeichert werden und zwar über Observation, den verdeckten Einsatz technischer Mittel, den Einsatz verdeckter Ermittler. Die verdeckten Mittel gelten auch für den Einsatz auf Veranstaltungen, auch dann „wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden“. Anspruch auf Unterrichtung besteht nicht, sie ist zwar grundsätzlich im Gesetz vorgesehen, kann aber jederzeit unterbleiben, wenn der „Zweck der Maßnahme“ oder ein Verdeckter Ermittler für gefährdet angesehen werden, wenn ein Ermittlungsverfahren inzwischen läuft oder . ..
Neu sind präzise Festlegungen zum Verdeckten Ermittler, der sich auch unter falscher Identität Zugang zu Wohnungen verschaffen kann. Erweitert sind ferner die Möglichkeiten zur zwangsweisen Vorladung.
Einige weitere Paragraphen regeln die Weitergabe und den Austausch der so gewonnenen „Erkenntnisse“. Neben der Datenübermittlung innerhalb der Polizei ist die Weitergabe personenbezogener Daten an nichtöffentliche Stellen und an ausländische öffentliche Stellen sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen ausdrücklich vorgesehen. Das würde betriebliche Verfassungsschutzpraktiken, wie sie z.B. von Siemens und MTU bekannt wurden, und die formelle Zusammenarbeit mit ausländischen Geheimdiensten legalisieren.
Die Fristen für die Speicherung personenbezogener Daten sollen bei Erwachsenen zehn, bei Jugendlichen fünf und bei Kindern zwei Jahre betragen; für Daten von „Kontakt- oder Begleitpersonen“ zwei bis sechs Jahre; Verlängerung ist möglich. Kontrollmöglichkeiten dieser uferlosen Zugriffsmöglichkeiten A sind nicht vorgesehen. Die Datenschutzbeauftragte wird mit genau einem Satz erwähnt: Sie ist zu unterrichten vom Datenabgleich mit anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen.
Explizit erweitert werden die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes. Damit solle ein „sofortiges Tätigwerden“ ermöglicht werden, ggf. auch ohne amtsrichterliche Anordnung. Schließlich wird die Funktion des Innenministeriums auch als oberste Führungsstelle der Polizei klargestellt, insbesondere was die landeseinheitliche Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben anbelangt. Das Innenministerium kann sich für bestimmte Einsätze die Polizei des Landes direkt unterstellen.
Wie berichtet („Aktuelles aus der Landespolitik" Nr. 8/91) wurde auf einer Anhörung der Grünen zum Entwurf für das Polizeigesetz verschiedentlich auf £ die Gefahr des Datenmißbrauchs hingewiesen und die weitreichenden polizeilichen Befugnisse kritisiert. Stellungnahmen der Landtagsopposition sind uns derzeit noch nicht bekannt, wären aber dringlich, um eine Verabschiedung in der Form zu verhindern. Quelle: Entwurf zur Änderung des Polizeigesetzes, div. Wochendienste — (evc)
Aus dem Entwurf zur Datenerhebung
§19a Befragung und Datenerhebung:
(3) Der Polizeivollzugsdienst kann Daten von 1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie künftig Straftaten begehen, 2. Kontakt- oder Begleitpersonen einer der in Nummer 1 genannten Personen ... erheben, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. (4) Die Polizei kann Daten von Personen, 1. deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden, 2. die für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann, verantwortlich sind oder 3. die für besonders gefährdete Anlagen oder Einrichtungen verantwortlich sind, erheben, soweit dies für die Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr erforderlich ist ...