Aus der Rede der Grünen im Landtag am 19. Juni
Aus der Rede der Grünen im Landtag am 19. Juni
Rose Glaser: ..... Prinzipiell fußt der baden-württembergische Entwurf völlig auf dem Konzept der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung nach dem Motto: Die Polizei soll vor dem Störer oder Täter am Tatort sein. Entsprechend wird die Polizei zur vorgreifenden Aufklärung für von ihr für kriminogen gehaltene Umfelder ermächtigt. Das bezieht sich auch auf nachrichtendienstliche Mittel, die im Gesetzentwurf schön verschleiernd als .besondere Mittel der Datenerhebung in §19c‘ benannt werden ... Es muß also festgestellt werden: Im Ländervergleich ist Baden-Württemberg, Herr Minister Schlee, wirklich am weitesten gegangen, was die Ermächtigung für die Polizeiführung und für die Polizei angeht ... Ein wichtiger Kritikpunkt vor allem von Richtern, Staatsanwälten und Strafverteidigern ist die Tatsache, daß sich der Landesgesetzgeber Regelungskompetenzen anmaßt, die dem Bundesgesetzgeber vorbehalten sind. Die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten ist Teil der Strafverfolgung. Solche Regelungen haben immer noch ihren Platz in der Strafprozeßordnung, zu der sich dieser Gesetzentwurf in vielfacher Weise in Widerspruch setzt. Was auf der Bundesebene bezüglich der Änderung der Strafprozeßordnung nicht gelungen ist, soll jetzt von hinten durch die kalte Küche über die Polizeigesetze der Länder erfolgen.
Wird dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Form vom Landtag Baden-Württemberg verabschiedet, wird es in der Zukunft zwei Arten von polizeilichen Ermittlungen geben: zum einen das herkömmliche Ermittlungsverfahren zur Aufklärung in der Vergangenheit liegender Straftaten An dessen Beginn steht unabdingbar ein Anfangsverdacht ohne den polizeiliche Tätigkeiten, welcher Art auch immer, nicht entfaltet «erden dürfen. Dieses Verfahren wird vom Legalitätsprinzip beherrscht. Es gelten die strengen Regelungen der Strafprozeßordnung mit ihren verfassungsrechtlich abgesicherten Verfahrensgrundrechten. Dieses Verfahren steht unter der Leitung der Staatsanwaltschaft und beinhaltet vielfältige richterliche Kontrollen. Neu wird jetzt kommen, daß davor, daneben und danach polizeiliche Ermittlungen mit gleichfalls gravierenden Grundrechtseingriffen laut diesem Gesetz möglich werden. In Ausnahmefällen war das bisher auch schon möglich, zum Beispiel in Bezug auf die Terrorismusfahndungen. Das muß ich Ihnen ja nicht sagen. Jetzt soll dies die Regel werden ...
Insgesamt stellt die Novelle den Versuch dar, die bisher halblegale Polizeipraxis nachträglich zu legalisieren. Da die Polizei mit nachrichtendienstlichen Mitteln ausgestattet wird und die bisherige Ausstattung mit nachrichtendienstlichen Mitteln legalisiert wird, würde die aus den Erfahrungen mit der Gestapo resultierende Trennung zwischen Polizei und Geheimdiensten aufgehoben ...
Für genauso überflüssig halten wir die Neuregelung für den sogenannten finalen Rettungsschuß. Ehrlicher wäre 'finaler Todesschuß'. Wir bleiben auf dem Standpunkt, daß die geltenden Regelungen ausreichend sind und kein Regelungsbedarf besteht ...
Deshalb wissen wir auch, daß die Forschung zum Beispiel um den Begriff der organisierten Kriminalität und die wissenschaftliche Begleitung gerade anfängt und noch in den Kinderschuhen steckt. Genauso wissen wir auch von den wenigen Experten, die sich wissenschaftlich mit diesem Thema beschäftigten, daß der Nutzen und die Effektivität des Einsatzes verdeckter Ermittler, vorsichtig ausgedrückt, nicht erwiesen ist ...