Heft 13 vom 27.06.1991 3/13 scan 2026-05-29

Bleiberecht für kurdische Flüchtlinge, auch hier



Bleiberecht für kurdische Flüchtlinge, auch hier

Viele Kurdinnen und Kurden mußten auf Grund der brutalen Verfolgung in ihrer Heimat das Land verlassen und sind in die BRD geflüchtet. Hier waren und sind sie mit einer menschenverachtenden Abschreckungspolitk konfrontiert: Flüchtlinge werden in Sammellagern zusammengepfercht, jede Arbeitsaufnahme ist ihnen verboten, sie werden mit Fertigfraß abgespeist ...

Die Anerkennungsquote der Flüchtlinge sank in den letzten Jahren kontinuierlich, so daß sie heute unter 5% hegt. Einmal abgelehnt bleibt diesen Menschen einzig noch die Hoffnung au Duldung durch das jeweilige Bundesland, in das sie zwangsverteilt worden sind. Mit Inkrafttreten des neuen AusländerInnengesetzes entfällt in Zukunft auch diese Hoffnung. Nach einer Bestimmung dieses Gesetzes bedarf nach einem halben Jahr die Duldung bestimmter Flüchtlingsgruppen einer Bestätigung durch den Innenminister. Schäuble hat bereits angekündigt .daß er sich diese Möglichkeit nicht entgehen läßt, zehntausende bisher geduldeter Flüchtlinge so schnell wie möglich außer Landes zu schaffen. Für Kurdinnen und Kurden wurde die Frist auf den 1.10. dieses Jahres festgelegt — eine „Anstandsfrist“, um die Heuchelei und den Zynismus der Herrschenden, die nach dem Massaker in Südkurdistan noch eilfertig ihre Solidarität mit dem kurdischen Volk bekundeten, nicht allzu offensichtlich werden zu lassen. Schlee, der baden-württembergische Innenminister, kennt solche Skrupel allerdings ohnehin nicht. Er hatte bereits während des Golfkrieges auf die Forderung des Arbeitskreises Asyl von Baden-Württemberg nach einem generellem Bleiberecht für kurdische Flüchtlinge geantwortet, daß er keine Veranlassung sehe nach Beendigung des Golfkrieges von „aufenthaltsbeendenden Maßnahmen" gegenüber Kurdinnen und Kurden aus der Türkei abzusehen. Von Abschiebung bedroht sind auch einige kurdische Familien, die im Landkreis Konstanz wohnen.

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