Neues Unterbringungsgesetz für Flüchtlinge
Neues Unterbringungsgesetz für Flüchtlinge
Karlsruhe. Am 20. Juni 1991 hat die erste Lesung eines neuen Unterbringungsgesetzes für Flüchtlinge im Stuttgarter Landtag stattgefunden. Die Landesregierung begründet die Notwendigkeit des Gesetzes mit ..Anregungen" des Landesrechnungshofes und der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Der Landesrechnungshof hatte im Oktober 1989 bemängelt, daß den Gemeinden auch für Flüchtlinge in Sammellagern eine Verwaltungskostenpauschale erstattet wird, obwohl die Gemeinden für sie keinen Verwaltungsaufwand hätten. Diese Pauschale soll jetzt gestrichen werden. Das Land verspricht sich davon die Einsparung von 1 Million DM im Jahr mit einer „bei Aufstockung der Kapazität (der Sammellager, d.V.) steigenden Tendenz ohne Belastung der Gemeinden" (Landtagsdrucksache 10/5355, S. 2) Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seiner Rechtsprechung klargestellt, daß das Land auch für die Flüchtlinge Sozialhilfe zahlen muß, deren Antrag zwar rechtskräftig abgelehnt ist, die aber noch nicht abgeschoben sind. Das hatte das Land bisher verweigert. Jetzt muß es nachzahlen, will die Ansprüche der Gemeinden aber gleich wieder stutzen, indem es in diesem „Abwicklungszeitraum" (Zeit zwischen Ablehnung des Antrags bis zur Abschiebung) nur die Hälfte der Sozialhilfekosten übernehmen will: „Die auf unterer Ebene bei den Kommunen ressortierenden Ausländerbehörden haben . . . Einfluß auf die Dauer des Abwicklungszeitraums. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen auf die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen verzichtet werden soll und die Ausländerbehörden durch eigenes Handeln (z.B. Erteilung einer Duldung) das Ende des Abwicklungszeitraums bestimmen können. Soweit ehemalige Asylbewerber abgeschoben werden sollen, müssen auch die Kommunen ein eigenes finanzielles Interesse an einer möglichst schnellen Abwicklung haben" (ebenda, S. 11). - (bab)