Degussa, die Justiz und der Golfkrieg
Degussa, die Justiz und der Golfkrieg
700 Mark Geldstrafe wegen Sprühparole
Konstanz. Am 24. September fand vor dem Amtsgericht ein Prozess wegen Sachbeschädigung gegen Stefan F. statt. Ihm wurde vorgeworfen, am 22. Januar diesen Jahres das Pförtnerhäuschen der Firma Degussa in der Reichenauerstrasse mit der Parole „Sabotiert die Kriegsgewinnler“ besprüht zu haben. An diesem Tag fand eine Demonstration gegen den Golfkrieg statt, die auch zu den beiden Firmen AEG und Degussa geführt hatte. Degussa hatte, als sie von der Polizei über den Demonstrationszug informiert wurde, ihren Mitarbeiterinnen verboten, in dieser Zeit das Firmengelände zu verlassen. Außerdem postierte sie einen Fotografen des Werkschutzes auf dem Dach. Der entstandene Schaden betrug 1 000 Mark, auf eine Schadensersatzforsderung hatte Degussa verzichtet. Die Konstanzer Niederlassung von Degussa hatte auf Anweisung der Frankfurter Zentrale auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet. Die Konstanzer Staatsanwaltschaft sah dann aber „öffentliches Interesse“ als gegeben und strengte einen Prozeß an. Interessant auch die Ermittlungsumstände. Ihre Zeugenaussage gaben neben dem hinlänglich aus Prozeßen gegen Antifaschisten bekannten Polizeibeamten Felgenhauer, der Betriebsratsvorsitzende und der Leiter der kaufmännischen Verwaltung von Degussa zu Protokoll. Mit ihnen wurde auch eine Identifizierung anhand von Fotos „nach bewährter Methode“ durchgeführt. Vier Fotos mit großen Numerierungen und eines ohne: das von Stefan F. Dieses Foto wiederum wurde am 5.Juni 1988 ohne Wissen von F. aufgenommen. Grund hierfür war ein Verfahren wegen Hausfriedensbruch, von dessen Existenz oder Einstellung F. ebenfalls nie informiert wurde, im Zusammenhang mit der Hausbesetzung am Münsterplatz 13.
In der Verhandlung gab Stefan F. zu, die Parole gesprüht zu haben; weitere Angaben wollte er nicht machen. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft forderte eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 20 DM, die aus Gründen der Abschreckung gerechtfertigt sei. (Ab 90 Tagessätzen gilt mensch als vorbestraft). Der Verteidiger von Stefan F. forderte die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit. Der Vorsitzende Richter Laaser blieb in seinem Urteil mit 35 Tagessätzen unter dem geforderten Strafmaß.
Dieses Verfahren zeigt wieder einmal, wie in der Bundesrepublik auf politischen Protest reagiert wird. Wer wie am 22. Januar ebenfalls geschehen, in einer Demonstration bittgottesdienstähnlich die Umrisse von toten Menschen auf die Straße malt, wird nicht wegen Sachbeschädigung verfolgt. Wer die KriegsgewinnlerInnen beim Namen nennt und — wenn auch nur symbolisch — angreift, wird kriminalisiert.
Höchst dubios auch die Ermittlungmethoden der Konstanzer Polizei und ihr Umgang damit. Drei Jahre später besitzt die Polizei noch ein im Geheimen aufgenommenes Foto, was nichts anderes heißt als daß jedeR, der oder die sich im Juni 1988 vor dem beizten Haus aufhielt, damit rechnen muß. daß sein/ihr Foto unter Umständen nebst weiteren Erkenntnissen noch heute in irgendwelchen Aktenschränken lagert.
Da die Friedensbewegung nach dem Ende des offenen Kriegs am Golf wieder an den WG-Tisch, zu Studium und Alkohol zurückgekehrt ist und deren problematisches Verhältnis zu radikaleren Aktionen sich in der Vergangenheit gezeigt hatte, wurde von Seiten des Angeklagten mangels erwartetem Interesse auf das verzichtet, wovor Degussa Angst hatte' den Prozeß zu einem Tribunal gegen die Geschäfte des Atomkonzerns Degussa zu machen. — (be)