Heft 21 vom 17.10.1991 3/21 scan 2026-05-29

Bruder Eichmann

"Wo die Folter konkret droht, ist in der Regel durch Erlass geregelt" (Höfel, Leiter Ausländerbehörde)


Bruder Eichmann

„Wo die Folter konkret droht, ist in der Regel durch Erlaß geregelt“ (Höfel, Leiter Ausländerbehörde)

Eichmann: „Ich hatte einmal ein Schreiben an Globocnigg zu überbringen..., daß er berechtigt sei, 150000 oder waren es 250000, der Endlösung zuzuführen .... die waren schon tot, die mußten befehlsmäßig abgedeckt werden, wunderte ich mich noch über diese, diese Schlamperei und Unkorrektheit. Aber Weisung, wer zu vergasen ist, ob aufgehört werden darf oder kann, ob angefangen werden muß, ob verstärkt werden muß, da hatte ich nie, nie, nie, nie etwas damit zu tun, Herr Hauptmann. Wer das behauptet, wie das die Presse geschrieben hat, der Mann hat keine Ahnung von Behördenarbeit.

Less: Was war die Aufgabe Ihrer Behörde in dem Rahmen der Vernichtung?

Eichmann: Die Evakuierung. Evakuierung, Berichterstattung und Fahrplangestaltung." (Heinar Kipphardt: Bruder Eichmann)

Am 8.10. fand ein Treffen des AK Asyl statt, zu dem wir Herrn Höfel, den Leiter der Konstanzer Ausländerbehörde eingeladen hatten. Die Einladung war erfolgt, um sich einen Eindruck davon zu verschaffen, was für eine Person in Konstanz bürokratisch für die hier lebenden Flüchtlinge zuständig ist und um auszuloten, welche Handlungsspielräume vor Ort existieren, um die Situation der Flüchtlinge zu verbessern und drohende Abschiebungen abzuwenden.

Herr Höfel hatte in erster Linie ein Interesse daran, seiner Ansicht nach bestehende ungerechtfertigte Feindbilder abzubauen. Höfel: „Wo die Folter konkret droht, ist in der Regel durch Erlaß geregelt.“ Zu Beginn des Treffen erläuterte er für uns den genauen bürokratischen Weg, den ein Asylantrag im Laufe seiner Bearbeitung nimmt: Sobald ein Flüchtling an der Grenze den Antrag auf Asyl stellt, wird er unverzüglich weitergeleitet zur zentralen Sammelstelle für Asylbewerber in Karlsruhe. Dort wird sein Antrag aufgenommen und weitergeleitet nach Zirndorf. Der Flüchtling wird während der Dauer des Asylverfahrens einer Stadt in Baden-Württemberg zugewiesen. Das Bundesamt in Zirndorf entscheidet dann nach Aktenlage. Wird der Antrag abgelehnt, ergeht der Auftrag an die Ausländerbehörde, den Betroffenen zur Ausreise aufzufordern. Dem Flüchtling wird mit Abschiebung gedroht. Gegen diese Abschiebeandrohung hat der Flüchtling noch die Möglichkeit einer Verbundklage, bei der er/sie vor dem Verwaltungsgericht gegen die Entscheidung des Bundesamtes und der Ausländerbehörde klagt. Wird diese zurückgewiesen, besteht nur noch die Möglichkeit einer Klage auf Nicht-Zulassung, der jedoch keine aufschiebende Wirkung zukommt. Liegt ein endgültig ablehnender Bescheid vor, meldet dies die Konstanzer Ausländerbehörde der Zentralen Abschiebestelle in Baden-Württemberg. Dabei hat sie die Möglichkeit tatsächliche oder rechtliche Abschiebehindernisse zu benennen. Höfel betonte jedoch, daß diese nur in Ausnahmefällen vorliegen würden, etwa bei Reiseunfähigkeit oder Paßlosigkeit, daß es ansonsten jedoch in der Kompetenz des Innenministerium und der des Auswärtiges Amtes liegen würde zu entscheiden, ob dem Flüchtling in einem Land Folter oder gar der Tod drohen. Seinen Job definierte er in diesem Zusammenhang als reine „Auftragsverwaltung“, mit einem Ermessensspielraum nahe Null. Die Abschiebung selber erfolgt dann in Koordination zwischen zentraler Abschiebebehörde und der Konstanzer Polizeidirektion; die Ausländerbehörde in Konstanz bekommt in der Regel lediglich eine Mitteilung darüber, wann der betroffene Flüchtling abgeschoben wird. Die Polizei fällt die Aufgabe zu, den Flüchtling in der Unterkunft abzuholen, um ihn von dort zum Flughafen zu bringen. Dabei kommt es nicht selten vor, daß die Flüchtlinge mitten in der Nacht aus dem Bett geholt und ihnen so gut wie keine Zeit gelassen wird, ihre Habseligkeiten zusammenzupacken. Das Asylverfahrensrecht läßt dabei durchaus auch zu. einzelne Familienmitglieder abzuschieben, bevor die Asylanträge anderer Familienmitglieder endgültig entschieden sind. Der im GG definierte Schutz der Familie hat für Flüchtlinge keine Bedeutung. Insgesamt werden auf diese Weise in Konstanz nach Angaben von Höfel etwa 20 Abschiebungen pro Jahr vollstreckt.

Höfel betonte, daß er sich durchaus eine persönliche Meinung bilden würde — zwei Seelen sind in meiner Brust —, daß in seinem Job jedoch Gesetze und Erlasse maßgebend für seine Entscheidungen sind. Jeder Anflug zivilen Ungehorsams gegenüber der von oben angeordneten und in Erlasse und Gesetze gegossenen Abschreckungs- und Abschiebepolitik ist ihm jedoch fremd. „Ich mach nur etwas, wo ich eine Chance wittere". Und da die Gesetzes- und Erlaßlage zunehmend so gut wie keine Möglichkeiten mehr läßt, das Recht auf Asyl für verfolgte Flüchtlinge auch in Anspruch zu nehmen, bleibt dann halt nur die kooperative Zusammenarbeit mit der Abschiebebehörde. Auf Anfrage ist er nicht bereit, etwaige Abschiebetermine öffentlich zu machen, weil eben dies das kooperative Verhältnis zur Abschiebebehörde ernstlich gefährden würde.

Vor uns saß mithin ein willfähriger Bürokrat, dem zwar menschliche Regungen und vielleicht auch manche politische Einsicht im privaten Bereich nicht fremd sind, der aber von Amts wegen weiter vollstreckt, da ihn ein Erlaß oder ein Gesetz davon freistellt, sein eigenes Gewissen und seine eigenen Einsichten zur Grundlage seines Handelns zu machen. Wie stark das bestehende Asylrecht mittlerweile von politischen Tagesinteressen bestimmt ist, zeigt ein Entscheid der Landesregierung von Baden-Württemberg, den Höfel nebenbei erwähnte. Kroaten und Kroatinnen bis auf weiteres, sofern sie einen Asylantrag stellen, zu dulden. Eine gleiche Regelung gibt es selbstverständlich nicht für Roma und Kosovo-Albaner aus Jugoslawien. — (woi)

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