Landtag schiebt Privatisierungswelle bei kommunalen Einrichtungen an
Landtag schiebt Privatisierungswelle bei kommunalen Einrichtungen an
Vermutlich mit den Stimmen aller Fraktionen des Stuttgarter Landtags wird am 17. Dezember ein Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und des Eigenbetriebsgesetzes verabschiedet, das ab 1. Januar 1992 die Ausgliederung kommunaler Einrichtungen aus dem städtischen Haushalt bzw. ihre Privatisierung in bisher nicht gekanntem Umfang erlaubt.
Am 24.9.91: Vorlage des Entwurfs der Landesregierung; 16.10.: erste Lesung; 17.12.: ohne sonst übliches Anhörungsverfahren Verabschiedung; 1.1.92: Inkraftreten. Dieses verschärfte Tempo wurde der Landesregierung leicht gemacht: Alle Fraktionen des Landtags (einschließlich Grüne und SPD) haben dem Gesetz in erster Lesung grundsätzlich zugestimmt und werden das wohl auch am 17.12. tun
Bisher: grundsätzlicher Vorrang öffentlicher Rechtsformen. Kommunale Einrichtungen — ob Abwasserbeseitigung oder Kindergarten, wurden historisch grundsätzlich als Teil der Verwaltung geführt, waren mit jeder Einnahme und Ausgabe integriert in den städtischen Haushalt und unterlagen so der Kontrolle des Gemeinderats, der über die Grundsätze ihrer Führung, die wichtigsten Personalangelegenheiten, die Festsetzung von Gebühren und Tarifen, über Einnahmen und Ausgaben und neue Investitionen entschied. Diese klassische Form des Regiebetriebs war bislang auch noch für einen bedeutenden Teil der kommunalen Einrichtungen als zwingende Rechtsform vorgeschrieben: für die sogenannten „nichtwirtschaftlichen Unternehmen“. Das waren alle Einrichtungen, zu deren Betrieb die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist (z.B. die Abwasserbeseitigung), Einrichtungen des Unterrichtswesens, der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege u.ä. (Schulen, Museen, Bäder), sowie sogenannte Hilfsbetriebe (z.B. Fuhrpark oder Gartenamt).
Alle anderen Unternehmen, also die „wirtschaftlichen Unternehmen“ waren bislang grundsätzlich als Eigenbetriebe in öffentlich-rechtlicher Form nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes zu führen. Solche Eigenbetriebe haben im Unterschied zu den Regiebetrieben eine eigene Rechtspersönlichkeit. Der Gemeinderat beschließt nicht mehr in allen wichtigen Fragen. Seine Rechnungsergebnisse werden nur noch gebilligt. Wichtige Grundsatzfragen werden in (nichtöffentliche) Werk- oder Betriebsausschüsse des Gemeinderats verlagert. Wichtig ist aber vor allem, daß bei Eigenbetrieben andere Vorschriften über die anzuwendenden Abschreibungssätze und kalkulatorischen Zinsen gelten. Das „Eigenkapital“ solcher Unternehmen (z. B. in Form von aus Steuern und Gebühren bezahlten Abwasserkanälen) darf bei den Regiebetrieben nur mit Zinssätzen um 4% verzinst werden. Diese relativ niedrigen „kalkulatorischen“ Kosten (die ja in Wirklichkeit nie entstanden) gingen dann in die Berechnung des Gebührenbedarfs ein. Eigenbetriebe dagegen können ihr „Eigenkapital" mit marktüblichen Zinsen verzinsen.
Wirklich „privatisiert" (also in die Privatrechtsform einer GmbH oder AG überführt) werden durften bislang solche „Eigenbetriebe" nur unter relativ engen Voraussetzungen, so daß in Privatrechtsform im wesentlichen die kommunalen Versorgungsbetriebe (Strom, Gas, Wasser), Nahverkehrsbetriebe, Wohnungsbaugesellschaften, Parkhäuser u.ä. geführt werden. Der „nichtwirtschaftliche Bereich“ war davon ganz ausgenommen. Damit war wenigstens im Ansatz eine Einflußnahme des Gemeinderats gesichert, den er bei einer Überführung solcher Betriebe in Privatrechtsform nahezu völlig verliert: Auch wenn bei 100 % städtischer Beteiligung z. B. an einer Stadtwerke AG die Aufsichtsräte aus dem Gemeinderat entsandt werden, verbietet das private Gesellschaftsrecht jede Bindung dieser Vertreter an Gemeinderatsbeschlüsse, die den Interessen des Unternehmens (profitabel zu wirtschaften) zuwiderlaufen. Ansonsten ist der gemeinderätliche Einfluß dort darauf beschränkt, einmal im Jahr über Verlustabdeckung bzw. Gewinnabführung zu beschließen. Abschaffung des Regiebetriebs und breite Privatisierung. Die Neuregelung sieht dagegen drei wesentliche Änderungen vor.
Erstens: Die Eigenbetriebsform wird auch für diejenigen nichtwirtschaftlichen Einrichtungen zugelassen, die sich ganz oder überwiegend aus Entgelten finanzieren. Damit ist der Weg in den gebührenplündernden Eigenbetrieb auch für Abwasserbetriebe und Krankenhäuser frei, nachdem bereits 1989 eine Änderung des Abfallgesetzes das gleiche für den Abfallbereich ermöglicht hat. Hintergrund ist der immense Investitionsbedarf wegen langsam verrottender Abwasserkanäle (die Gebühreneinnahmen wurden bislang im wesentlichen zur Deckung der kommunalen Haushalte verwendet, notwendige Ersatzinvestitionen unterblieben).
Zweitens: Bisher völlig von der Umwandlung in Eigenbetriebe oder privatisierte Unternehmen ausgenommene Einrichtungen des nichtwirtschaftlichen Bereichs (also Schulen, Museen. Bäder usw.) können unmittelbar (oder als zweite Privatisierungstufe nach der Verwandlung in einen Eigenbetrieb) in Privatrechtsform (GmbH, AG) überführt werden, wenn sich ein (privatwirtschaftlich organsierter) Dritter an der Gesellschaft beteiligt („Kooperationsmodell"). Diese Beteiligung kann in Form einer Kapitalbeteiligung bestehen, aber auch in der Zurverfügungstellung von „Know-how“. Die städtische Theater GmbH mit der Fürstenbergbrauerei als Gesellschafter, die sich ihr Kultursponsoring mit Bierwerbung zwischen den Akten zahlen läßt, ist also ab sofort genauso möglich wie die Errichtung einer „städtischen“ Abwasser AG unter Beteiligung eines Großtechnologiekonzerns, der sich sein Abwasser-Know-how mit einem Anteil an den Gebühreneinnahmen versüßen läßt.
Drittens: Das Eigenbetriebsrecht wird flexibilisiert. Auf die bisher obligatorische Werkleitung und den beschließenden Werksausschuß des Gemeinderats kann in Zukunft verzichtet werden. Der Gemeinderat verliert damit weitere bisher zwingend vorgeschriebene Einflußmöglichkeiten. Wo bislang ebenfalls zwingend nur der Gemeinderat über Tariferhöhungen (Fahrpreise, Elektrizität, Wasser usw.) beschließen konnte, kann dies zukünftig auch einem beschließenden Ausschuß übertragen werden.
Ziel: Liquidation öffentlich kontrollierter Kommunalwirtschaft. Neben dem vordergründigen Motiv, weitere Gebührenerhöhungen flächendeckend ins Werk setzen zu können, wird bei dem Gesetzentwurf der Landesregierung ein Ziel offensichtlich: Der jetzt schon sehr hohe Anteil kommunalen Vermögens, der jeglicher Einflußnahme und Verwaltung durch den Gemeinderat entzogen ist, wird mit der Umsetzung dieser Reform in den nächsten Jahren sprunghaft wachsen. Die außerhalb des kommunalen Haushalts der Einflußnahme und Begehrlichkeit aller möglicher Dritter ausgesetzten, aber vor jeder Bürgerkontrolle abgeschotteten Gemeindevermögen werden bald den kläglichen Rest, der noch zur Disposition eines politisch gewählten Gremiums steht, bei weitem überwiegen: Während der Gemeinderat über einige Tausender mehr oder weniger an Sachmitteln fürs städtische Kassenamt feilscht, sind die Millionenentscheidungen in den Vorständen der gemeindlichen, halbkommunalen oder privaten Eigenbetriebe, AGs, GmbHs und Holdings längst gefallen.
Quelle: Landtugsdrucksache 10 5 18. Protokoll der 77. Sitzung wm lö. 10. l. Wird in einer der nächsten Ausgabe fortgesetzt. — (kh)