Kommunalwirtschaftsrecht jetzt geändert: Erste Folgen
Kommunalwirtschaftsrecht jetzt geändert: Erste Folgen
Die Änderungen des Kommunalrechts, die die Voraussetzungen dafür schaffen, daß eine große Zahl kommunaler Einrichtungen in der nächsten Zeit privatisiert werden können, sind inzwischen beschlossen und in Kraft (wir berichteten). Wir schildern hier die Folgen der Reform an zwei Beispielen, die für die kommunalen Versorgungsbetriebe von besonderer Bedeutung sind: die Verwandlung kommunaler Abwasserbeseitigung in einen Eigenbetrieb (Freiburg) und die Privatisierung städtischer Krankenhäuser (Stuttgart). — (evo, kh)
Bei den Änderungen geht es — wie berichtet — vor allem um drei Punkte. 1.: Zulassung der Eigenbetriebsform (statt des Regiebetriebs) vor allem für Abwasserbetriebe. 2.: Zulassung der Privatrechtsform (GmbH oder AG) für diese und ähnliche Einrichtungen soweit sich ein privater Dritter an der Gesellschaft beteiligt (Kooperationsmodell); 3.: Flexibilisierung des Eigenbetriebsrechts zwecks Beschränkung der Einflußmöglichkeiten des Gemeinderats.
Eigenbetrieb: Gebührenerhöhung für die Haushalte
Vor allem für die Abwasserbetriebe wird in den nächsten Jahren mit einem immens hohen Investitionsbedarf zur Sanierung maroder Kanalsysteme und dem Ausbau der Klärwerkskapazitäten gerechnet. Die Ursache hierfür liegt vor allem darin, daß die im Rahmen der bisherigen Gebührenkalkulation veranschlagten und auch kassierten Abschreibungskosten nicht zur Sanierung der Abwassereinrichtungen verwendet, sondern zur Deckung des Haushalts mißbraucht wurden.
Die jetzt mögliche Umwandlung der Abwassereinrichtungen in Eigenbetriebe verhindert zwar diesen Mißbrauch für die Zukunft, weil ihre Finanzen getrennt vom städtischen Haushalt geführt werden müssen und so „unkontrollierte“ Mittelflüsse verhindert werden. Der eigentliche Grund für die Reform liegt aber darin, daß solche Eigenbetriebe nicht mehr den engen Regeln des kommunalen Haushaltsrechts unterworfen sind, sondern nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden können und müssen. Das heißt, daß insbesondere das „Eigenkapital“ solcher Betriebe (v. a. in Form der vorhandenen Kanäle und Kläreinrichtungen) nicht mehr nur mit den relativ niedrigen Sätzen der Regiebetriebe (um 4 %) verzinst werden darf, sondern diese „kalkulatorischen Kosten“ mit „marktüblichen“ Zinsen angesetzt werden können. Da auch diese „Kosten“ in die Berechnung des durch Gebühren zu deckenden Aufwands eingehen, ergeben sich dadurch deutlich erhöhte Abwassergebühren. Diese erhöhten kalkulatorischen Zinsen waren für die Stadt Freiburg ausschlaggebend, um bereits vor Verabschiedung der Gesetzesänderungen durch den Landtag die Umwandlung der Abwasserbeseitigung vom Regiebetrieb in einen Eigenbetrieb zu beschließen. Folge: 1992 bis 1994 jährlicher Gebührenmehrbedarf 5,2 bis 7,5 Mio. DM: zusätzliche Gebührenerhöhung von 0,46 DM (insgesamt von 2,25 auf 3,02 DM/cm) zum 1. 1.92.
Im Ergebnis läuft also die Änderung der Rechtsform daraus hinaus, daß Kosten der notwendigen Sanierung der Kanäle in den nächsten Jahren auf die Haushalte abgewälzt werden, die diese Gelder bereits schon einmal, durch ihre bisherigen Gebührenzahlungen, aufgebracht haben. Gleichzeitig bedeutet marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals: Die Sache wird langsam lukrativ für private Kapitale. Wo die längst übliche volle Kostendeckung im Abwasserbereich sich zu solch gewinnträchtigen Höhen mausert, finden sich Großanleger, die sich gerne bereit finden ins dann einträgliche Geschäft einzusteigen. Vor allem die Energiekonzerne, die schon vor Jahren begonnen haben in den Umweltsektor zu „diversifizieren“, stehen hier (mit gut gefüllten Kapitalkonten und entsprechendem „Know-how“) Gewehr bei Fuß.
Andere Rechtsform für Krankenhäuser
Im November äußerte der Stuttgarter Gesundheitsbürgermeister Thieringer gegenüber der Presse sein Vorhaben, bis Ende 1992 die städtischen Krankenhäuser aus der direkten Verantwortung des Gemeinderats zu entlassen: sie sollen vom derzeitigen Regiebetrieb in eine andere Betriebsform (Eigenbetrieb, GmbH, AG) überführt werden. Thieringer will GmbHs daraus machen mit der Stadt Stuttgart als einzigem Gesellschafter. Seine Begründung: „Der Gemeinderat müßte sich nur noch selten mit Problemen der Kliniken befassen, der Krankenhausausschuß stünde zur Auflösung an ... Das Krankenhauswesen hat sich inzwischen derart verkompliziert, daß nur noch wenige Mitglieder die Übersicht behalten. Die Folge sind endlose und mitunter sinnlose Diskussionen und Vertagungen ... In der GmbH wäre vieles einfacher. Ein eigenständig geführtes Krankenhaus kann seine Pflegekräfte mit Zulagen locken. Der Krankenhausdirektor reagiert kurzfristig, wenn eine Abteilung wirtschaftlich aus dem Ruder läuft" (Stuttg. Nachr., 18.11.91). Weitere Kommunen im Mittleren Neckarraum haben ähnliche Pläne geäußert.
Die Kommunen wollen die Krankenhäuser in Privatrechtsform umwandeln, um die Defizite dieser Betriebe, die auf den Kommunalhaushalt drücken, zu verringern. Das Defizit rührt zum einen aus den sozialen Einrichtungen für die Beschäftigten (z.B. Tagheime, Wohnheime) her, die die Krankenkassen nicht finanzieren. Zum anderen übernehmen die Kassen einen Teil der Kosten des Krankenhausbetriebs nicht, weil sie ihm Unwirtschaftlichkeit vorwerfen.
Beispielsweise wollen die Kassen etwa 100 Personalstellen am städtischen Katharinenhospital nicht finanzieren, weil viele Betten derzeit wegen fehlendem Pflegepersonal nicht belegt werden können. Der am Katharinenhospital von der Stadt eingesetzte Sana-Manager hat auf der Personalversammlung angekündigt, daß er 100 Stellen einsparen will, wenn die Kassen nicht — z. B. gerichtlich — zur Finanzierung gezwungen werden können. Bisher mußte über solche Fragen der Gemeinderat bzw. sein Krankenhausausschuß beraten und seine Entscheidung in öffentlicher Erörterung fallen. Dieses Hindernis soll in der Zukunft den Einsparungen nicht mehr im Wege stehen.
Die Diskussion in den Personalräten und in der Gewerkschaft über die angestrebte Änderung der Betriebsform läuft bisher erst an. Deutlich wird jedoch, daß die GmbH-Umwandlung z.T. Zustimmung findet. Erstens, weil eine GmbH einen Aufsichtsrat hat, in dem (ab 500 Beschäftigten) der Betriebsrat beteiligt ist; zweitens würde dann (allerdings nur, wenn im Gesellschaftervertrag der Ausschluß des Tendenzschutzparagraphen festgelegt wird) das Betriebsverfassungsgesetz gelten, das gegenüber dem Personalvertretungsgesetz mehr Mitbestimmungsrechte beinhaltet. Eine Arbeitnehmervertretung kann aber nicht anstelle des Gemeinderats und der öffentlichen Diskussion die Interessen der Bevölkerung an einer guten und für alle gleichen Gesundheitsversorgung wahrnehmen. Wenn die Entscheidungen über die Betriebsführung hinter verschlossenen Türen fallen, dann kann ohne öffentliches Aufsehen Versorgungsumfang und -qualität eingeschränkt werden.