Heft 2 vom 23.01.1992 4/2 scan 2026-06-06

Mehr Rechte für Behinderte und Alte?



Mehr Rechte für Behinderte und Alte?

In aller Regel ist den meisten Leuten, die nicht unmittelbar mit der Problematik konfrontiert sind, das Recht der Entmündigung und Pflegschaft kein Begriff. Dabei werden altersverwirrte oder psychisch Kranke, Menschen, die nach Auffassung eines zuständigen Gerichtes (Vormundschafts- bzw. Amtsgericht) für unfähig gehalten werden, eigenständige Willensentscheidungen zu treffen, unter die Aufsicht einer anderen Person gestellt, die dann in bestimmten oder auch allen Lebensbereichen die Entscheidungen ersatzweise trifft (z. B. Geldangelegenheiten, Verlegungen in ein Heim gegen den Willen der Betroffenen, zwangsweise Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung usw.).

Seit gut zehn Jahren knobelte das Bundesjustizministerium an einer Novellierung herum, die jetzt als Betreuungsgesetz seit 1.1.92 in Kraft ist. Wichtigste Regelungen: Die Entmündigung mit ihren Folgen (Entzug des Wahlrechts, Eintrag ins Zentralregister, Entzug der Geschäftsfähigkeit und der selbständigen Bestimmung des Aufenthaltes usw.) sowie die Pflegschaft (für die Bereiche Vermögen, Aufenthalt, Gesundheitsfürsorge) sind abgeschafft. Es existiert der einheitliche Begriff der Betreuung. Im Verfahren sind die Betroffenen stets voll verfahrensfähig (Beistellung von Verfahrenspflegern). Die Gerichte sind verpflichtet, im Detail den Umfang der erforderlichen Betreuung zu benennen und auch den Zeitraum. Stimmt es also, wenn der Wochendienst 50/91 der baden-württembergischen Landesregierung schreibt: ,.Das neue Recht ist ein wichtiger Schritt, um die Rechtsstellung alter Menschen entscheidend zu verbessern. Es sei aber auch für Behinderte und psychisch Kranke von großer Bedeutung“ ? Die große Bedeutung ist nicht zu bestreiten, die „entscheidende Verbesserung“ schon. Verschiedene Vormundschaftsrichter haben darauf hingewiesen, daß die Flut neuer Verfahren — eine Zunahme von 10 % ist offiziell angesetzt —, die genauere Festlegung der Erfordernisse usw. zu einer Überlastung der Gerichte führt. Diese würden dann zum Mittel der einstweiligen Anordnung greifen, um im Vorgriff bestimmte Angelegenheiten zu regeln. Außerdem gibt es über einen Einwilligungsvorbehalt die Möglichkeit, hintenherum eine faktische Entmündigung einzuführen. Hier muß genau beobachtet werden, inwieweit sich die Rechtsstellung Alter und Behinderter tatsächlich ändert und verbessert.

Durch das neue Recht werden über 40 Bundesgesetze geändert. Auf Landesebene sind bislang lediglich in BadenWürttemberg gültige Landesausführungsbestimmungen erlassen worden. Es ist auf der Ebene der Kommunen, für die ein neues Betreuungsbehördengesetz erlassen wurde, darüber ein enormes Gewurstel entstanden. Es ist nur sehr schwer möglich, präzise Auskünfte bei den zuständigen Sozialämtern zu erhalten, wie sie sich die Umsetzung des Gesetzes auf kommunaler Ebene vorstellen. Dies hat vor allem den Grund darin, daß die Bundesregierung das Gesetz „kostenneutral“ erlassen hat, den Ländern aber die Auflage gemacht hat, insbesondere dem Nachrangigkeitsprinzip (erst die Familienangehörigen, dann freigemeinnützige Träger, dann erst staatliche Institutionen) hier wieder Geltung zu verschaffen. Die Länder haben das Problem durch weitestgehende Abwälzung der Kosten auf die Kommunen behoben. Die neu zu schaffenden Betreuungsbehörden haben vor allem die Aufgabe, in der oben erwähnten Reihenfolge für die Gerichte Leute oder Einrichtungen zu finden, die bereit sind, Betreuungen zu übernehmen. „Möglichst viele Privatpersonen sollen für diese sozialpolitisch wichtige Aufgabe gewonnen werden“, schreibt die Hauspostille der Landesregierung. Dabei ist es inzwischen so, daß entweder sowieso Regelungen innerhalb der Familien getroffen werden (nicht immer gerade zum Vorteil der Betroffenen), aber dadurch, daß viele betroffene Menschen quasi Sozialhilfeempfänger und/oder psychisch krank sind, auch nur eine qualifizierte Hilfe tatsächlich sinnvoll ist. Wenn aber die Hilfe da ist, fragt sich stets, warum dann überhaupt eine Willensentscheidung ersetzt werden muß.

Betrachtet man die Neuregelungen. so ist es derzeit selbst für Insider schwierig abzuschätzen, wie sich die Angelegenheit entwickelt. Es ist durchaus auch als Reaktion auf die Proteste der Behindertenverbände und -gruppen zu sehen, bietet dem einzelnen Betroffen grundsätzliche Möglichkeiten. Aber entscheidend ist die Praxis, und hier sind genügend Möglichkeiten, eine Mitwirkung Betroffener auszuschalten, davon einmal abgesehen, daß selbst die Zuordnung eines Verfahrenspflegers wegen der Komplexität der Neuregelungen nicht unbedingt ein faires Verfahren sichert. Direkt behindertenfeindlich ist die Neuregelung des Sterilisation. Hier ist ein klarer Rückschritt zu sehen. Die Umsetzung auf der kommunalen Ebene bedeutet eine engere Verquickung von Justiz- und Kommunalverwaltung. Inwieweit dies sich zum Nachteil Betroffener auswirkt, ist derzeit nicht gut abschätzbar. Der Versuch, in diesem Bereich eine weitere Subsidiarität zu erreichen, wird in vielen Fällen nicht gelingen. — (cog/AGG)

Linksrhein ist ein Dienst von Christof Mainberger in Konstanz und erhebt keine personenbezogenen Daten.