Heft 7 vom 02.04.1992 4/7 scan 2026-06-06

Um 300% überhöhte Mieten kassiert: Prozeß gegen Mietwucher in Konstanz



Um 300% überhöhte Mieten kassiert: Prozeß gegen Mietwucher in Konstanz

Für die Höhe so mancher Mieten gibt es einen schönen Begriff: „Mietwucher“, derzeit in der Republik durchaus üblich. Bei steigender Nachfrage erhöht sich nun einmal auch der Preis, wie uns die kapitalistische Sichtweise der Dinge weismachen will.

Es gab auch mal andere Zeiten. Zum Beispiel solche, in denen Gesetze gegen diese Form des freien Marktes erlassen wurden: seither ist Mietwucher strafbar. Doch Anzeigen oder strafrechtliche Verfolgung dieses Deliktes ist selten. Um von Wucher reden zu können, würde ein ortsüblicher Mietspiegel gebraucht. Der Stadt Konstanz ist so etwas zu teuer.

Daneben gibt es Anzeichen dafür, daß sich zuständige Kreise auch aus anderen Gründen nicht eben übermäßig mit Fällen von überhöhter Miete befassen. Wer selbst Wohnungen vermietet, sieht die Dinge vielleicht nicht so eng. Dazu kommt, daß es sich für Juristinnen bei Mietwucher um juristisches Neuland handelt, es gibt noch zu wenig Routine im Umgang mit diesem Delikt.

Um so erstaunlicher ist es, daß in Konstanz gegenwärtig ein Prozeß wegen Mietwucher läuft. Nur der Hartnäckigkeit von Rechtsanwalt Horst Frank ist es zu verdanken, daß es überhaupt zum Verfahren kam. Der hatte Mitte 1988 Strafanzeige wegen Mietwucher gestellt. Im Februar 1989 teilte ihm die Staatsanwaltschaft mit, die Ermittlungen würden eingestellt, weil kein Mietwucher vorläge. Dabei hatte der Beauftragte nur gesagt, er habe zu wenig vergleichbare Wohnungen gefunden (zu wenige derart verwahrloste!). Frank legte gegen die Einstellung Beschwerde ein. Daraufhin wurde wieder ermittelt und ein umfangreiches Gutachten erstellt. Im Mai 1991 erfuhr Frank, daß das Verfahren wieder eingestellt wurde. Er beschwerte sich daraufhin bei der Generalstaatsanwaltschaft — worauf endlich, im März 1992, vor dem Amtsgericht Konstanz verhandelt wurde. Der Prozeß mußte jedoch abgebrochen werden.

1982 pachtete der Konstanzer Hotelier Bernd Harnisch Teile des Hauses Kanzleistraße 28 von „Kaisers’s Kaffee“ (Teil der Tengelmann-Gruppe). Was anfänglich an Studierende vermietet wurde, ging später an Sozialhilfeempfängerinnen. Harnisch behauptet, die Zimmer zum Preis von 10 Mark am Tag (für ihn sind das 320 bis 330 Mark im Monat) vermietet zu haben. Die Miete von Sozialhilfeempfängerinnen wird vom Sozial- und Jugendamt der Stadt bezahlt. Dabei sind beide in einer prekären Lage: Bei den Sozialhilfeempfängerinnen hängt es vom Nachweis einer festen Adresse ab, ob sie wieder Arbeit finden, da sie aber selten als Mieterinnen akzeptiert werden, ist das Sozialamt bemüht, die Obdachlosen von der Straße wegzubringen, um ihnen einen Neuanlang zu ermöglichen. Da zahlt das Amt auch schon mal hohe Mieten, wenn sich nichts anderes finden läßt. Und da gibt es dann Vermieterinnen, die diese Situation ausnutzen.

Harnisch verlangte von Menschen, die ihre Miete selbst zahlten Beträge die bis zu 200 Prozent über dem ortsüblichen Niveau lagen (geklagt wird allerdings nur wegen 54 bis 91 Prozent). Beim Sozialamt langte er noch etwas mehr zu: da wurden schon mal mehrere Leute in einem Zimmer untergebracht, bei mehrfache Miete selbstverständlich. Und dabei kamen dann Wuchermieten von bis zu 300 Prozent heraus. Anfang 1986 verpachtete Harnisch an den Malermeister Erwin Tränkle weiter, blieb aber selbst Hauptpächter.

Ende des Jahres inspizierte ein Vertreter von „Kaiser’s Kaffee das Gebäude und war entsetzt. Kaiser s verlangte daraufhin die Räumung. Die zog sich wegen mehrere Zivilklagen bis August 1988 hin.

Der Paragraph 302a des Strafgesetzbuches verlangt bei Mietwucher Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren, oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe sechs Monate bis zehn Jahre. Als besonders schwer definiert das Gesetz: Wer durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt und wer die Tat gewerbsmäßig begeht. Beides dürfte auf Harnisch/ Tränkle zutreffen. Angeklagt sind allerdings nur die Fälle, in denen die Mieterinnen selbst zahlten. Unverständlicherweise geht die Staatsanwaltschaft davon aus, daß das Sozialamt nicht in einer Zwangslage gewesen sei. Und diese ist, so die juristische Logik, Voraussetzung für Mietwucher.

Das das Sozialamt in einer Notlage war, ist völlig eindeutig. Denn die Stadt kann für das Sozialamt nur als letztes Mittel und nur für sechs Monate Wohnraum beschlagnahmen. Eine auch nur mittelfristige Versorgung mit Wohnraum ist allein mit Mietverträgen möglich.

Durch Aufnahme der Mietverhältnisse zwischen Harnisch/Tränkle und dem Sozialamt in das Verfahren, würde sich die Summe, um die es in dem Prozeß geht, auf 120.000 Mark erhöhen. Dann würde vor dem Schöffengericht verhandelt, und nicht mehr vor dem Einzelrichter, was wiederum das Strafmaß entsprechend erhöhen würde. Das die Staatsanwaltschaft vor dem niedrigeren Gericht geklagt hat, zeigt, daß sie den Fall für eine Lappalie hält, was Mietwucher, zumindest für die Betroffenen, nun mal nicht ist.

Übrigens hat die Stadt Konstanz gegen Harnisch und Tränkle auch eine Zivilklage angestrengt, die allerdings bis zum Ende des Strafverfahrens ausgesetzt ist.

Das Verfahren gegen die beiden Angeklagten mußte überraschend abgebrochen werden. Als der Staatsanwalt wissen wollte, wo ab einem bestimmten Zeitraum die Mieten geblieben seien, kam heraus, daß diese seit August 1987 vom Anwalt Harnisch’s kassiert und mit Honoraren verrechnet worden seien. Daraufhin stellte der Staatsanwalt fest, das möglicherweise auch der Anwalt an der Straftat beteiligt gewesen war. Der Richter brach daraufhin die Verhandlung ab. — (db/tos)

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