Verfassungsbeschwerde abgelehnt
Verfassungsbeschwerde abgelehnt
Auch die vierte Instanz bundesdeutscher Rechtssprechung, das Bundesverfassungsgericht, sieht einen Straftatbestand darin, Polizeibeamten vorzuwerfen, daß sie „im Dienste der Faschisten unterwegs“ seien, wenn sie Veranstaltungen dieser schützt. Der Konstanzer Antifaschist Jürgen W. hatte dies beim Eintreffen einer Polizeistreife am 5. April 1989 vor der Singener „Weinstube“, wo der damalige NPD-Landesvorsitzende und ehemalige Kripobeamte Jürgen Schützinger sprach, so geäußert. Er wurde zu einer Geldstrafe wegen „Beleidigung“ in drei Instanzen verurteilt. Da er in allen Instanzen versicherte, daß dies eine Tatsachenbehauptung und seine Meinung aufgrund von einschlägigen Erfahrungen sei, legte sein Anwalt Michael Moos (Freiburg) Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Artikel 5 („Jeder hat das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern. . . blablabla“) ein. Mit Datum vom 24.März 1992 lehnte der dritte Strafsenat des Bundesverfassungsgerichtes unter dem Vorsitzenden Herzog (der übrigens als der liberalste Senat gilt) die Verfassungsbeschwerde ab, da sie „keine Aussicht auf Erfolg“ habe. Das Bundesverfassungsgericht schließt sich den vorherigen Instanzen an, daß der „persönliche und berufliche Ehrschutz“ des im Einsatz befindlichen Beamten im vorliegenden Fall höher zu bewerten ist, als das Grundrecht auf Meinungsäußerung des „Beschwerdeführers“.
Das Verfassungsgericht räumt in diesem Zusammenhang ein: „Ob die Äußerung des Beschwerdeführers im übrigen die vorsätzliche Kränkung des Polizeibeamten M. bezweckte, hängt von der dem Fachgericht obliegenden Würdigung des Tatbestandes ab, die vom Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen ist“. Genau diese „Würdigung“ war aber Inhalt der Beschwerde. Das Landgericht ließ sich in seiner Urteilsbegründung sogar dazu hinreißen, davon zu sprechen, daß der Angeklagte dadurch seine freie Meinungsäußerung verwirkt hätte, daß er zu einer Personengruppe gehört habe, die die freie Meinungsäußerung von anderen (der Faschisten) verhindern wollte. Dies obwohl in der Beweisaufnahme deutlich wurde, daß der Angeklagte sich vor und nicht im Lokal aufgehalten hat. Auch an dieser Art von Gesinnungsjustiz sah das Verfassungsgericht nichts anfechtbares, obwohl es dazu anderslautende Urteile des selben gibt. Das Verfassungsgericht faßt zusammen: „Im Rahmen der hier eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Überprüfung ist nicht zu erkennen, daß die Strafgerichte die Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung aus Artikel 5 Absatz 1 grundsätzlich verkannt haben könnten ... Diese Entscheidung ist unanfechtbar“. Bis zu dieser höchstrichterlichen Erkenntnis hat das Verfahren sehr viel Geld gekostet, welches zum Teil noch nicht aufgetrieben werden konnte. Deshalb der dringende Aufruf an alle Spenden für Anwalts- und Gerichtskosten auf das Konto (BLZ 690 500 01) 235 028, Sparkasse Konstanz unter dem Stichwort „teure Wahrheit“ zu überweisen. - (jüw)