Heft 12 vom 12.06.1992 4/12 scan 2026-06-06

AZV-Regelung in Baden-Württemberg nichtig.



AZV-Regelung in Baden-Württemberg nichtig.

Stuttgart. Das Bundesarbeitsgericht in Kassel hat dem Beschluß der Späth-Regierung von 1988, daß Angestellte und Arbeiter mit der Verlängerung der Mittagspause ihre Arbeitszeitverkürzung abfeiern müssen, widersprochen. Allerdings liegt die Begründung ausschließlich im Verfahrensfehler. Die Landesregierung hatte damals den Beschluß ohne die Personalvertretungen getroffen, die aber beteiligt hätten werden müssen. Die Mittagspausenregelung, Verlängerung von 30 auf 45 Minuten, und Verkürzung des restlichen Anspruchs am Freitag nachmittag, ist somit außer Kraft. Nun muß entweder mit der Personalvertretung neu über die AZV verhandelt werden oder der Rechtsstreit geht weiter. Beim Mannheimer Verwaltungsgerichtshof wurde die Frage nämlich letztinstanzlich von der Landesregierung gewonnen. Das Finanzministerium ist nun am prüfen. Die Beamten fallen aber auf jeden Fall aus der ganzen Sache raus, nach der Landesverfassung ist eine Arbeitszeitbestimmung ausschließlich von der Landesregierung für Beamte rechtens. — (unb)

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