Heft 14 vom 09.07.1992 4/14 scan 2026-06-06

Prozeß gegen Antifaschisten: Gericht hat „Bedenken“ gegen Revision



Prozeß gegen Antifaschisten: Gericht hat „Bedenken“ gegen Revision

Konstanz. Am 27. Februar 1991 hat das Amtsgericht Konstanz fünf Antifaschisten zu Geldstrafen in unterschiedlichen Höhen verurteilt. Alle fünf legten unmittelbar nach der Urteilsverkündung Rechtsmittel ein, um eine Revision zu erwirken. Anfang Juli, fast anderthalb Jahre danach, flatterte jetzt einem der damals Verurteilten Post des für die Revision zuständigen Landgerichts ins Haus. Inhalt: man habe „Bedenken“, ob die für die Einlegung eines Rechtsmittels erforderliche Form gewahrt sei.

Bei dem Prozeß im Februar 1991 ging es um eine Demonstration im Oktober 1989, auf der — wie in anderen Städten der BRD auch — mehrere 100 Menschen gegen das Vorgehen der Göttinger Polizei protestierte, die während einer regelrechten Hetzjagd auf Antifaschisten eine junge Frau auf eine vielbefahrene Straße und damit in den Tod getrieben hatte. Auf der Konstanzer Demonstration wurden — übrigens auch wie in verschiedenen anderen Städten — unter anderem Parolen wie „Deutsche Polizisten, Mörder und Faschisten“ oder auch nur einfach „Mörder, Mörder“ gerufen. Verschiedene, mit einiger Wahrscheinlichkeit von der Einsatzleitung schon im Vorfeld dazu abkommandierte Beamte zeigten nach der Demonstration sechs Antifaschisten wegen „Beleidigung“ an.

In dem sich daraus ergebenden Gerichtsverfahren ging es zum einen um die Frage, ob die von den Beamten herausgegriffenen Demonstrationsteilnehmer — der Polizei allesamt als aktive Antifaschisten bekannt — die ihnen zur Last gelegten Parolen auch gerufen haben, was zumindest einer der Angeklagten (übrigens just der, gegen dessen Rechtsmittel das Landgericht jetzt Bedenken angemeldet hat) bestritt.

Zum anderen und in der Hauptsache ging es jedoch um die Frage, ob die Polizei überhaupt beleidigt werden kann; denn selbstverständlich, so argumentierte der Rechtsanwalt eines Angeklagten, haben sich die Rufe „Mörder und Faschisten“ etc. nicht auf einzelne, die Demonstration begleitende Beamte bezogen, sondern auf die Institution, die innerhalb des BRD-Staates bestimmte (Unterdrückungs-)Aufgaben wahrnimmt. Und genau deshalb, haben jedenfalls andere Gerichte in Bezug auf öffentliche Institutionen (wie die Bundeswehr) festgestellt, können sich Angehörige solcher Institutionen nur beleidigt fühlen, wenn sie als Person damit gemeint sind.

Den Richter focht das damals nicht an. Er belegte alle Angeklagten mit drastischen Geldstrafen bis zu 2100 DM. Jetzt schrieb das Landgericht einem der Antifaschisten einen Brief, in dem es dem zwar bestätigt, er habe „im Anschluß an die Urteilsverkündung und der Ihnen erteilten Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit des Richters und der Urkundsbeamtin erklärt“, er lege gegen das Urteil Rechtsmittel ein. Doch jetzt kommt der Pferdefuß: „Daraufhin sind Sie... von dem Richter darauf hingewiesen worden, daß der Gerichtsvorsitzende nach der Urteilsverkündung ein Rechtsmittel nicht entgegennehmen sollte (Hervorhbg. vom Verf.) und dieses bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder schriftlich zu erklären ist.“ Angesichts des Fehlens weiterer schriftlicher Rechtsmittelerklärungen, so das Landgericht, „bestehen. . . Bedenken, ob die für die Einlegung eines Rechtsmittels erforderliche Form von Ihnen gewahrt ist“.

Schwant dem für die überfällige zweite Instanz zuständigen Landgericht vielleicht, daß dieses Urteil nicht gehalten werden kann? Oder warum verlegt es sich jetzt auf Formalia, um eine Revision zu vermeiden? Und was heißt denn „sollte“. Hat der Richter das Rechtsmittel nun entgegengenommen oder nicht? Warum hat nur einer der Antifaschisten Bescheid vom Gericht bekommen? Offene Fragen. Der Antifaschist will jetzt über seinen Rechtsanwalt die Revision durchsetzen. — (jüg)

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