Ausschluß vom Erziehungsgeld ist verfassungswidrig
Ausschluß vom Erziehungsgeld ist verfassungswidrig
Karlsruhe. Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof hat jetzt entschieden, daß der Ausschluß türkischer Familien vom Landeserziehungsgeld verfassungswidrig ist. Das Land zahlt nach Ablauf des 1986 eingeführten Erziehungsurlaubs ein Jahr lang ein Landeserziehungsgeld von monatlich 400 DM. Anspruchsberechtigt sind Elternteile, die nicht erwerbstätig sind oder ihre Erwerbstätigkeit für die Kindererziehung unterbrechen. Weitere Voraussetzungen: Das Nettofamilieneinkommen darf im Jahr vor der Geburt des ersten Kindes 2000 DM nicht übersteigen (für jedes weitere Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 300 DM) und das Kind muß deutsch sein oder von EG-Ausländern abstammen. In der Urteilsbegründung wird für die steigenden Kosten des Landes schon ein Ausweg angedeutet: Möglicherweise könnte „die Höhe reduziert oder die Gewährung gar ganz eingestellt werden müssen“. In der Entscheidung, die durch einen Musterprozeß des DGB herbeigeführt wurde, ist von einem Anspruch der ausländischen Familien auf Nachzahlungen keine Rede. Quelle: bnn, 3.5.92,166.92 —(bab)