Landgericht Stuttgart weist Gewerkschaftsausschluß eines Rep zurück
Landgericht Stuttgart weist Gewerkschaftsausschluß eines Rep zurück
Das Landgericht Stuttgart hat in erster Instanz den Ausschluß des stellvertretenden Vorsitzenden des Kreisverbandes Kempten der Rep aus der IG Medien für unwirksam erklärt. Er wurde ausgeschlossen auf der Grundlage der Satzung § 11: „Der Ausschluß eines Mitglieds kann erfolgen, wenn dieses .. . c) für Organisationen und Gruppen tätig ist, die die Gewerkschaften bekämpfen.“ Nach Ansicht der IG Medien trifft dies zu, „weil die Republikaner die Einheitsgewerkschaft ... in Frage stellen und programmgemäß die Abschaffung dieser historisch gewachsenen Prinzipien in Form einer gewerkschaftlichen Vielfalt' fordern.“ Die IG Medien kommentiert das Urteil: „Das Landgericht Stuttgart . . . meint jedoch zu Unrecht, daß die Einheitsgewerkschaft damit nicht für .alle Zukunft festgeschrieben' sein muß und daß es zulässig und wünschenswert ist, innergewerkschaftliche Diskussion über vorhandene Strukturen zu führen ... Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um innergewerkschaftliche Kritik eines Mitgliedes. Vielmehr engagiert sich ein Mitglied aktiv in einer Partei, die entsprechende Änderungen gesellschaftlich durchsetzen möchte. Dies ist keine interne Kritik, sondern ein äußeres Bekämpfen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Nach dieser Rechtsprechung sind die Gewerkschaften befugt, .zum Schutz ihres Rechts auf Selbstwahrung in ihren Satzungen die Beendigung der Mitgliedschaft vorzusehen, wenn ein Mitglied einer mit den Zielen der Gewerkschaften unvereinbaren Gruppierung, insbesondere einer gegnerischen politischen Partei angehört' (BGH vom 15.10.90, AZ II ZR 255/89).“ Die IG Medien will gegen das Urteil des Landgerichts in Berufung gehen. AZ 17 O 168/92 - (ulk)