Heft 10 vom 14.05.1993 5/10 scan 2026-06-19

Stadtverwaltung räumt Gelände auf Klein-Venedig — rechtswidrig



Stadtverwaltung räumt Gelände auf Klein-Venedig — rechtswidrig

Am 28.4. wurden den „Obdachlosen“ auf Klein-Venedig und im Büdingen-Park Räumungsverfügungen vom Rechts- und Ordnungsamt zugestellt. Darin heißt es: „Es wird Ihnen untersagt, außerhalb eines öffentlichen Campingplatzes zu zelten oder zu lagern.. .. Für die Beendigung des Lagerns und für die Entfernung der Gegenstände setzen wir eine Frist bis 10.05.1993, 10.00 Uhr.“ Einen Tag darauf läßt das Rechts- und Ordnungsamt der Stadt Konstanz auf dem Gelände Klein-Venedig Zelte samt persönlicher Habe einiger „Obdachloser“ räumen. Das Rechts- und Ordnungsamt hat sich damit über seine eigenen Vorgaben hinweggesetzt und wollte wohl vollendete Tatsachen schaffen, als klar wurde, daß von Seiten der „Obdachlosen“ beim Verwaltungsgericht vorläufiger Rechtsschutz beantragt wurde.

Damit hat eine monatelange Hetzkampagne Seitens des Südkuriers und der Wirtevereinigung ihren vorläufigen Höhepunkt gefunden. Immer wieder hatte die Wirtevereinigung in Anzeigen im Südkurier gegen das Leben auf Klein-Venedig und dem Büdingen-Park gehetzt und der Südkurier-Artikel vom 26.5.93 bereitete die illegale Räumungsaktion propagandistisch vor. „Das Provisorium etabliert sich: Wo einst nur Planen als Regenschutz gespannt waren, stehen heute Zeltstädte und Bretterbuden. Selbst Bäume wurden auf dem Klein-Venedig-Gelände schon in den „Vorgarten“ gepflanzt. Mit der Anzahl der Bewohner wachsen Müllberge sowie Probleme und das Ordnungsamt stand bisher untätig gegenüber.“

Wer aber das Rechts- und Ordnungsamt kennt, der weiß, daß die Herren Lücke und Mayer die richtigen Männer für das schmutzige Geschäft sind. Die Begründung des Räumungsbefehls drückt das nachhaltig aus: „Gemäß § 1 Abs. 1 Polizeigesetz hat die Polizei die Aufgabe, von einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie hat insbesondere die verfassungsmäßige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten. .. . Die Sicherheit und Ordnung auf dem Gelände Klein-Venedig kann nur durch die Räumung des Geländes von den Zelten und den eingebrachten Gegenständen erreicht werden...

Die sofortige Vollziehung wird gern. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet, weil ein besonderes öffentliches Interesse an der umgehenden Umsetzung unserer Anordnung besteht. Ihr Interesse, durch einen Widerspruch die Wirkung dieser Anordnung vorübergehend auszusetzen, ist geringer zu bewerten als das öffentliche Interesse.“

Der Räumungsbescheid wurde, obwohl vom 14.4. datiert, erst am 28.4. übergeben. Damit hatten die Obdachlosen nicht einmal zwei Wochen Zeit um sich mit der Räumung auseinanderzusetzen und zu beraten, was möglich ist und was nicht.

Offensichtlich haben sich aber sowohl der Südkurier als auch das Rechts- und Ordnungsamt verschätzt. In Leserbriefen im Südkurier, aber auch in einem Flugblatt wird das Vorgehen der Stadt scharf verurteilt. In einer Unterschriftensammlung wird die Stadt aufgefordert „zu akzeptieren, daß Obdachlosigkeit eine öffentlich wahrnehmbare Tatsache ist. Das bedeutet konkret, daß Campen der „Obdachlosen“ auf Klein Venedig zu legalisieren, wenn ihnen keine Wohnungen zur Verfügung gestellt werden. Die Stadt muß sich jetzt prinzipiell entscheiden, was sie beseitigen will: die Obdachlosigkeit oder die davon betroffenen Menschen.“ Mit der Unterschriftensammlung sind folgende Forderungen verbunden:

Zusage einer angemessenen Entschädigung für die gestohlenen Wertgegenstände.

— sofortige Wiederherstellung der zerstörten Papiere (Ausweise etc.)

— sofortige Anschaffung von Iso-Matten, Schlafsäcken und Zelten.

— Erhaltung der bestehenden sanitären Anlagen.

— Bleiberecht auf Klein-Venedig oder menschenwürdiger Wohnraum für alle in Konstanz lebenden, .Obdachlosen“.

Die Räumung am 10.5. wurde verschoben. Lücke begründet, die Höflichkeit gebiete, die richterliche Entscheidung abzuwarten, was angesichts der Ereignisse an Unverschämtheit kaum zu überbieten ist. - (wmo)

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