Heft 10 vom 14.05.1993 5/10 scan 2026-06-19

Einstellung des Prozesses gegen Ingrid Jakobsmeier!



Einstellung des Prozesses gegen Ingrid Jakobsmeier!

Am 24. Mai 1993 beginnt vor dem Oberlandesgericht Stuttgart in Stuttgart-Stammheim ein erneuter Prozeß gegen die Gefangene aus der RAF, Ingrid Jakobsmeier.

Sie wurde bereits 1984 festgenommen und vom Oberlandesgericht Stuttgart wegen „Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung“ (§ 129a) u.a. zu neun Jahren Gefängnis verurteilt. Am 24.10. dieses Jahres müßte sie entlassen werden.

Der neue Prozeß stützt sich vor allem auf die Aussagen des Kronzeugen Henning Beer, der zu den „RAF-Aussteigern“ gehört, die 1990 in der ehemaligen DDR festgenommen wurden.

Einem Kronzeugen wird Strafminderung dafür zugesichert, daß er andere Menschen vor Gericht belastet. Im Falle von Beer heißt das, daß ihm eine Verurteilung zu einer lebenslangen Haftstrafe erspart blieb, weil er Aussagen gegen seine ehemaligen Genossen gemacht hat.

Vor der Verabschiedung der Kronzeugenregelung 1989 wurde in einer breiten öffentlichen Debatte vor allem kritisiert, daß so eine Maßnahme gegen das Legalitätsprinzip und damit gegen die Rechtsstaatlichkeit verstößt, und die Kronzeugen zu leicht manipulierbaren Objekten der Strafverfolgungsbehörde werden.

Die Strafverteidigervereinigung stellte dazu fest:

„Die vorgesehene Regelung zwingt die Beteiligten zu einem rechtsstaatswidrigen Handel über einen Straferlaß unter Ausschluß öffentlicher Kontrolle und faktischem Ausschluß gerichtlicher Überprüfbarkeit ... Der Kronzeuge gerät in eine unausweichliche Zwangslage, wenn die von ihm gegebenen Informationen nach Auffassung des Generalbundesanwaltes nicht ausreichen ... Der Kronzeuge gerät in den Zwang der Nachlieferung von Informationen mit der unerträglichen Gefahr der Falschbelastung und damit einer Gefahr für die Wahrheitsfindung. Diese Grauzone des Deals findet hinter verschlossenen Türen statt, ohne öffentliche Kontrolle und im Ergebnis auch ohne gerichtliche Überprüfung. Der Handel zwischen Generalbundesanwalt und Kronzeuge bleibt geheim.“

Ingrid Jakobsmeier wird wegen der Aktionen der RAF 1981 auf den Oberkommandierenden der US-Streitkräfte in Europa, General Kroesen, in Heidelberg und auf die US-Air Base Ramstein in Rheinland-Pfalz angeklagt.

Schon in seinem Urteil 1986 ging das OLG Stuttgart davon aus, daß sie sich spätestens Anfang 1981 als „illegales Mitglied“ der RAF angeschlossen habe. Das heißt, daß sie für den Zeitraum, in dem die Aktionen gegen General Kroesen und gegen US-Air Base Ramstein stattfanden, bereits rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Artikel 103, III des Grundgesetzes darf niemand wegen der gleichen Tat mehrmals angeklagt oder verurteilt werden.

Die neuerliche Anklage gegen Ingrid Jakobsmeier besteht seit anderthalb Jahren. Ab Mitte Mai soll deshalb in Stammheim verhandelt werden. Diese Verzögerung führt möglicherweise noch zu einer besonderen Brutalität: Ergeht das Urteil nach dem Entlassungstermin im Oktober, wird eine völlig neue Strafe ausgesprochen, ohne daß die bis dahin verbüßten ersten neun Jahre einbezogen würden. Würde sie verurteilt werden, könnte das heißen, daß sie die neue Strafe ganz von vorne absitzen müßte.

Der Prozeß gegen Ingrid Jakobsmeier steht in einer Reihe von mehreren Anklagen gegen bereits verurteilte Gefangene aus der RAF. Diese Gefangenen sitzen bereits seit 9 bzw. 11 oder 14 Jahren im Gefängnis. Dort waren sie alle jahrelanger Isolationshaft unterworfen. Die neuerlichen Anklagen sind Produkt einer Rachejustiz, die jeden politischen Gefangenen, der nicht seiner Politik abschwört und sich mit Aussagen als Kronzeuge freikauft, gnadenlos verfolgt. Mit neuen Prozessen soll die justizielle Grundlage geschaffen werden, einige Gefangene aus der RAF ein Leben lang einzusperren, sozusagen Todesurteile auf Raten zu vollziehen. Im letzten Jahr hatte der damalige Justizminister Kinkel die Freilassung der Gefangenen, die seit 15, 18 bzw. 21 Jahren im Gefängnis sind, angekündigt. Statt Freilassungen wurden neue Prozesse angestrengt, die nur das Ziel verfolgen, die Gefangenen möglichst nie rauszulassen. — (s.)

Schreibt an das Oberlandesgericht Stuttgart und fordert die Einstellung des Prozesses gegen Ingrid Jakobsmeier: OLG Stuttgart, Postfach 839, 7000 Stuttgart 1

Kommt zum Prozeßbeginn!

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