Heft 8 vom 14.04.1994 6/8 scan 2026-07-31

Gegen eine Zweiklassenmedizin

Auch für Flüchtlinge: Recht auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit


Gegen eine Zweiklassenmedizin

Auch für Flüchtlinge: Recht auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit

Nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes gilt für Flüchtlinge eine eingeschränkte Krankenversorgung. Nur noch im Fall akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sollen sie von einem Arzt/einer Ärztin behandelt werden dürfen. Ob dieser Fall eingetreten ist, sollen nach dem Gesetz Verwaltungskräfte des Landratsamtes feststellen, die keinerlei ärztliche Ausbildung haben. Gegen diese Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes und den darauf basierenden Erlaß des Innenministeriums zur Behandlung von Asylantragstellerinnen im Falle einer Erkrankung hat sich Ende Februar die Kassenärztliche Vereinigung in einer scharfen Protestresolution gewandt: „Diese Weisung des Innenministeriums widerspricht den ethischen Grundlagen ärztlichen Handelns sowie den Grundforderungen unserer Berufsordnung.“ Diese fordert in Paragraph 1, Absatz 2 im Wortlaut: „Aufgabe des Arztes ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindem. Der Arzt übt seinen Beruf nach den Geboten der Menschlichkeit aus. Er darf keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit seiner Aufgabe nicht vereinbar sind oder deren Befolgung er nicht verantworten kann.“

Die Kassenärztliche Vereinigung wendet sich in ihrer Resolution insbesondere gegen folgende, „nach unserer Auffassung rechtswidrige Eingriffe in die ärztliche Tätigkeit:

1. Die Unterscheidung zwischen akuter und chronischer Erkrankung und die daraus abgeleitete Behandlung bzw die Verweigerung der Behandlung ist unärztlich. Wir müssen jeden Menschen. der sich uns als Patient anvertraut, nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Wahrung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit behandeln.

2. Die Anordnung einer Zweiklassenmedizin in unseren Praxen ist unerträglich.

3. Einem Menschen ärztliche Hilfe zu verweigern oder sic beschränkt zu gewähren aufgrund der juristischen Definition seiner augenblicklichen Duldung bzw. Anerkennung, ist mit der abendländischen Tradition ärztlicher Ethik unvereinbar.“ Die Kassenärztliche Vereinigung fordert ihre Mitglieder auf, „sich in ihrer ärztlichen Tätigkeit vom Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden Württemberg und dem eigenen Gewissen leiten zu lassen.“ Das Innenministerium wird aufgefordert, “den Erlaß zurückzunehmen oder ihn in eine Form zu bringen, die nicht mit dem ärztlichen Auftrag kollidieren kann.“

Der AK hat diese Resolution zusammen mit einem Anschreiben an alle in Konstanz praktzierenden Ärzte und Ärztinnen verschickt. Nach seinen Recherchen hat das Gesetz in Konstanz dazu geführt, daß kranke Flüchtlinge nur nach Zustimmung der Sozialarbeiterinnen des Landratsamtes und langwierigen und unwürdigen Behördengängen einen Behandlungsschein erhalten.

Sozialdezementin Goerke vom Landratsamt bestätigt dies indirekt durch ihre Äußerung gegenüber dem Südkurier, daß das Landratsamt „die zahlenmäßige Größe des Problems“ anfangs verkannt habe. „Deshalb habe es Staus gegeben.“ Zur Kompetenzanmaßung ihrer Kolleginnen äußert sie sich nicht, stattdessen wird die sicher massenhaft bei Flüchtlingen auftretende Hasenscharte bemüht, um einen Fall zu konstruieren, in dem das Landratsamt keinen Behandlungsbedarf sieht.

Was das Landratsamt unter Kostensenkung bei der Krankenversorgung bei Flüchtlingen versteht wird daran deutlich, daß es Flüchtlinge zwingt, die Kosten für Rezepten, die unter 10 DM liegen, selber zu begleichen — bei 80 bzw. 40 DM „Taschengeld“ im Monat. Nach Einschätzung des Ak Asyl besteht bei den Ärztinnen und Ärzten selbst neben erheblicher Kritik eine große Verunsicherung über die Anwendung der gesetzlichen Regelung, über Abrechnungs- und Behandlungsmöglichkeiten. Aus seiner Sicht sind die Bestimmungen des Leistungsgesetzes rassistisch, da hier Asylbewerberinnen zu Menschen zweiter Klasse degradiert werden. „Das Recht auf körperliche Unversehrtheit, Gesundheit und Menschenwürde ist mit diesem Gesetz wiederteilbar geworden."

Der Arbeitskreis Asyl bittet deshalb die angeschriebenen Ärzte und Ärztinnen, asylsuchende, behandlungsbedürftige Kranke nicht wegen fehlendem Krankenschein oder aus sonstigen, rein bürokratischen Gründen wegzuschicken, die behördliche Bevormundung zurückzuweisen und sich bei der Behandlung von Asylbewerberinnen ausschließlich von ihrem ärztlichen Sachverstand und eigenem Gewissen leiten zu lassen. - (woi)

Linksrhein ist ein Dienst von Christof Mainberger in Konstanz und erhebt keine personenbezogenen Daten.