Heft 17 vom 18.08.1994 6/17 scan 2026-07-31

Kann Herrschaft noch gebremst werden?

Karlsruher Urteil


Karlsruher Urteil

Kann Herrschaft noch gebremst werden?

Vier Wochen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts scheint die öffentliche Diskussion über den verhandelten Gegenstand weitgehend verstummt. Bisher einzige oppositionelle parlamentarische Initiative ist ein Antrag der PDS/LL-Fraktion. Er fordert den Bundestag auf, die Verfassung dahingehend zu ergänzen, daß sich die BRD selbstbeschränkend verpflichtet, die Bundeswehr ausschließlich zur Landesverteidigung einzusetzen.

Das Urteil zwingt neuerlich dazu zu überlegen, wie künftig verhindert werden kann, daß sich das Bundesverfassungsgericht die Rolle des politischen Gesetzgebers anmaßt, der keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt. Wie soll eigentlich Herrschaft noch gebremst werden, wenn die Exekutive das Verfassungsgericht dazu gebrauchen kann, zentrale Verfassungsnormen wie das Verbot, Angriffskriege zu führen, außer Kraft zu setzen? — Gleichwohl zeigt die Stimmengleichheit im Zweiten Senat einen Verfassungskonflikt an, der gesellschaftlich noch nicht entschieden ist. In ihrer abweichenden Meinung stellen die Richterin Limbach und die Richter Böckenförde, Kruis und Sommer fest, daß die faktische Erweiterung des NATO und Brüsseler Vertrags hin zu Interventionskriegen weder durch diese Verträge, noch durch die Verfassung der BRD gedeckt ist. Die „Rechte des Bundestags sind bereits dann unmittelbar gefährdet, wenn — wie im vorliegenden Fall — die Bundesregierung gemeinsam mit den anderen Vertragspartnern entsprechend dem neuen Aufgabenkonzept zu handeln beginnt.“ Und weiter: „Angesichts der Tatsache, daß es sich vielfach um innerstaatliche Konflikte handelt, steht auch das Nichteinmischungsgebot zur Debatte.“ (S. 123 ff)

Die Stuttgarter Friedenskoordination ruft zu einer Demonstration am 1.9. auf (siehe beiliegendes Flugblatt).

Quelle: Urteil des BVerfGE vom 12.7.94; Az.: 2 BvE 3/92-5/93-7-93-8-93 — (Martin Zeis)

Aus dem Urteil

... Die von der Bundesregierung beschlossenen Einsätze deutscher Streitkräfte, denen jeweils ein vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen erteiltes Mandat zugrundeliegt, finden ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 24 Abs.2 GG, der den Bund ermächtigt, sich einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einzuordnen (I.). Die Vorschrift des Art. 87 a GG steht dieser Auslegung des Art. 24 Abs. 2 GG nicht entgegen (II.) . .. Alle Einsatzentscheidungen bedurften jedoch einer vorherigen Zustimmung des Bundestages (IV.). (S.80)

... Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1984 das Zusammenwirken von Washingtoner Vertrag, Aufenthaltsvertrag und Deutschlandvertrag in seinen Auswirkungen auf die deutsche Gebietshoheit als Einräumung von Hoheitsrechten im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG qualifiziert (BVerfGE 68, 1, 80f, 93ff.). Dort ist offengeblieben, ob die NATO ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs.2 GG ist (a.a.O., S.95). Diese Frage bedarf nunmehr unter dem Blickwinkel einer Entscheidung, daß NATO und WEU Mandate des VN-Sicherheitsrates im ehemaligen Jugoslawien unter deutscher Beteiligung ausführen und dabei integrierte Strukturen der NATO in Anspruch nehmen ...

Die NATO bildet ein Sicherheitssystem, in dem die Mitglieder „ihre Bemühungen für die gemeinsame Verteidigung und für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit. .. vereinigen“ (Präambel des NATO-Vertrages). Sie verfolgt dieses Ziel gemäß Art. 5 des NATO-Vertrages insbesondere dadurch, daß sie einem Angriff gegen eine der Vertragsparteien eine Bündnisverpflichtung entgegenstellt, nach der jede der Vertragsparteien einen solchen Angriff als gegen alle Vertragspartner gerichtet ansehen wird. Dabei beanspruchen die Vertragsparteien für den Bündnisfall, die in Art. 51 SVN anerkannten Rechte individueller oder kollektiver Selbstverteidigung wahrzunehmen. Die NATO dient der Wahrung des Friedens auch dadurch, daß die Vertragsparteien sich nach Art. 1 des NATO-Vertrages verpflichten, Streitfälle, an denen sie beteiligt sind, mit friedlichen Mitteln zu lösen. Sie zeichnet sich überdies durch die Ausbildung hochdifferenzierter integrierter militärischer Kommandostrukturen und die Aufstellung gemeinsamer Verbände vor herkömmlichen Militärallianzen aus und bewirkt damit nicht zuletzt, daß die Streitkräfte der Mitgliedstaaten in einer Weise miteinander verflochten werden, die die Sicherheit unter ihnen selbst erhöht ...

Damit ist die NATO durch ein friedenssicherndes Regelwerk und den Aufbau einer Organisation gekennzeichnet, die es zulassen, sie als System gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG zu bewerten. (S.87f)

... Art. 87 a GG steht der Anwendung des Art. 24 Abs. 2 GG als verfassungsrechtliche Grundlage für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit nicht entgegen. Nach Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG stellt der Bund „Streitkräfte zur Verteidigung“ auf; nach Art. 87a Abs.2 GG dürfen diese Streitkräfte „außer zur Verteidigung“ nur eingesetzt werden, soweit das Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt. Die mannigfachen Meinungsverschiedenheiten darüber, wie in diesem Zusammenhang die Begriffe der „Verteidigung“ und des „Einsatzes“ auszulegen sind, und ob der Art. 87 a Abs. 2 GG als eine Vorschrift zu verstehen ist, die nur den Einsatz der Streitkräfte „nach innen“ regeln will, bedürfen in den vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Denn wie immer dies zu beantworten sein mag, jedenfalls wird durch Art. 87 a GG der Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit, dem die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 24 Abs.2 GG beigetreten ist, nicht ausgeschlossen. (S.94f).

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