Heft 23 vom 10.11.1994 6/23 scan 2026-07-31

REP gegen Kurden



REP gegen Kurden

„Gewalttätige Krawalle von Angehörigen und Sympathisanten der linksextremistischen PKK“, unter diesem Titel stellten die „Republikaner“ im baden-württembergischen Landtag der Landesregierung in Form eines Antrags (Drucksache 11/4023 vom 18. Mai 1994) eine Reihe Fragen über — wie di? Antragsteller in der Einleitung formulieren — „die in der Zeit nach dem L Januar 1993 in Baden-Württemberg erfolgten gewalttätigen Krawalle oder andere Zwischenfälle mit politischem Hintergrund von Angehörigen und Sympathisanten der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei (PKK)“. Wir dokumentieren den Antrag auszugsweise: In Punkt eins des Antrags wird zuerst nach Anzahl, Herkunft der „Störer“, Kosten der Polizeieinsätze, Anzahl der verletzten Personen, Logistik usw. geforscht. Konkreter wird es allerdings beim vorletzten Spiegelstrich des Punkt eins mit der Frage nach „Nahtstellen“ bzw. Verbindungen zu anderen Unterstützergruppen und Personen. Diese werden der Einfachheit halber gleich von den Antragstellern selbst präsentiert, nämlich DKP, PDS, VVN, IRE, MLPD und Zirkel von SPD und GRÜNEN. Ist man bei der Antragsbegründung angelangt, drängt sich einem die Vermutung auf, der Antrag wäre hauptsächlich konstruiert worden, um über die genannten Gruppen falsche Behauptungen aufzustellen und die Tatsachen zu verdrehen. So kann man dort folgendes lesen: „(...) dies um so mehr, als "tatsächliche Anhaltspunkte“ dafür vorliegen, daß insbesondere Unterstützungsgruppen aus dem linksextremistischen Spektrum wie DKP, VVN, MLPD und IRE aber auch andere obskure Zirkel diese Gewalttaten durch aktionsbegleitende Agitation gegen den Rechtsstaat Bundesrepublik befördern.“ Über den Verlauf der Demonstration am 4. Dezember 1993 sowie über „einen Stadtrat und Funktionär der SPD“ (O-Ton im Antragstext), wird in der Begründung schlicht die Unwahrheit verbreitet.

In der anhängigen Stellungnahme des Innenministeriums heißt es daher unter anderem: „In der Begründung des Antrags wurden — wie bei den Antragstellern häufiger festzustellen ist — mehrere unbelegte oder nachweislich falsche Behauptungen aufgestellt. So bestehen gerade keine .tatsächlichen Anhaltspunkte“ dafür, daß Gewalttaten der PKK durch Gruppen wie die DKP oder VVN .befördert“ werden. Auch wurden anläßlich der Demonstration in Stuttgart am 4. Dezember 1993 (...) keine Polizeibeamten bedroht. (...)“ Der Antrag soll dieser Tage im Plenum behandelt werden. — (cas)

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