Heft 8 vom 13.04.1995 7/08 scan 2026-08-01

Konstanzer Professor legitimiert inhumane Abschiebepraxis Grundrecht auf Unversehrtheit nur für Deutsche?

Flüchtlinge


Flüchtlinge

Konstanzer Professor legitimiert inhumane Abschiebepraxis Grundrecht auf Unversehrtheit nur für Deutsche?

Kay Hailbronner, seit 1979 ordentlicher Rechtsprofessor an der Universität Konstanz, macht sich in einem Rechtssprechungsbericht, der im Februar 1995 in der Juristen-Zeitung (3/95) erschienen ist, Gedanken über die Ausweisung und Abschiebung hier lebender Ausländerinnen. Er setzt sich in diesem Zusammenhang u.a. mit der Frage auseinander, in wessen Kompetenz die Zuständigkeit für die Prüfung von Abschiebehindernissen fallt. Ferner diskutiert er, inwieweit die von Abschiebung betroffenen Ausländerinnen für sich einen Deutschen vergleichbaren Grundrechtsschutz reklamieren können.

Ob Abschiebehindernisse vorliegen, diese Frage zu entscheiden liegt nach Hailbronners Ansicht seit Änderung des Asylverfahrensrechts im Jahr 1992 allein in der Kompetenz des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Eine Verpflichtung der Ausländerbehörde oder des Innenministeriums der einzelnen Bundesländer vor dem Vollzug der Abschiebung nochmals das Bestehen von Abschiebehindernissen zu prüfen, sieht er nicht. Im Gegensatz zum VGH Baden-Württemberg, der feststellt, die mit der Abschiebung befaßten Behörden seien an die Beachtung der Menschenwürde gebunden und dies verpflichte sie, von einer Abschiebung abzusehen, wenn dem Ausländer die Gefahr von Folger bzw. unmenschlicher Behandlung drohe, stellt Hailbronner hierzu fest: „Aus der Menschenwürde kann keine Pflicht der Ausländerbehörde abgeleitet werden, ungeachtet des rechtskräftigen oder bestandskräftigen Abschlusses eines Asylprüfungsverfahrens eine jederzeitige erneute Prüfung geltend gemachter Abschiebehindernisse nach Paragraph 53 AuslG durchfuhren zu müssen!“ Wichtiger als die Bindung deutscher Hoheitsträger an die Beachtung der Menschenwürde scheint ihm die Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und der Rechtsbeständigkeit abgeschlossener Verfahren.

Auch zu den Inhalten des Abschiebeschutzes gibt Hailbronner bemerkenswertes von sich: Nach seiner Einschätzung begründen nämlich Bürgerkriege, innere Unruhen, bewaffnete Konflikte, Hungersnöte, rechtsstaatswidrige Verhältnisse, sofern sie sich nicht in konkreten Verfolgungshandlungen gegenüber einzelnen äußern, noch keine unmenschliche oder erniedrigende Handlung, was nach Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention die Behörden zwingen würde, für den betroffenen Flüchtling einen Schutz vor Abschiebung auszusprechen. Auch hier bezieht Hailbronner gegen die Entscheidungen verschiedener Verwaltungsgerichte Position, die bei einer Gefahr für Leib und Leben, die jedem einzelnen in der Situation eines Bürgerkrieges droht, einen Anspruch auf Abschiebeschutz ableiten. Zur Begründung verweisen die Gerichte hierbei u.a. auf Artikel 2 S.2 GG, der jedem das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit garantiert. Hailbronner sieht im Gegensatz hierzu keine Verantwortlichkeit des bundesdeutschen Staates, wenn der abgeschobenen Flüchtlinge Schaden nimmt.

Der Schutzbereich der Grundrecht ist seiner Auffassung nach auf deutsches Staatsgebiet beschränkt. Ist der Flüchtling erst abgeschoben, unterbricht das „Dazwischentreten staatlicher Souveränität“ (des Verfolgerstaates, woi) den Verantwortlichkeitszusammenhang.

„Ein Verantwortlichkeitszusammenhang wird auch nicht dadurch hergestellt, daß ein Staat aufenthaltsbeendende Maßnahmen trifft und sich hieraus möglicherweise nachteilige Folgen für den Ausländer ergeben, die, wenn sie im Inland eintreten würden, eine verfassungsrechtliche Verantwortlichkeit des Staates zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit begründen würden.“ Dies muß und kann wohl nicht anders verstanden werden, als daß sich die deutschen Behörden um die Folgen der Abschiebungen von Flüchtlingen aus Deutschland nicht mehr zu scheren brauchen.

Konsequenterweise spricht sich Hailbronner mit Nachdruck dagegen aus, die aus Artikel 1 i.V. m. Art. 2 Abs.l GG abgeleiteten Schutzpflichten „undifferenziert“ auf sonstige Grundrechte zu übertragen. Wo kämen wir auch hin, wenn die Menschenwürde und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zum Maßstab für sämtliches staatliche Handeln würden! Gegen eine solche Sichtweise sprechen nach Meinung von Hailbronner schon allein pragmatische Erwägungen: „Was für staatliche Verfolgungsmaßnahmen gilt, müßte in gleicher Weise für Gefahren als Folge von Hungersnöten oder katastrophalen Existenzbedingungen gelten. Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß damit nicht nur das Asylrecht, sondern das gesamte Einreiserecht aus den Angeln gehoben werden könnte.“

Bleibt festzuhalten: Das Recht auf Menschenwürde und auf Unversehrtheit ist nach Ansicht eines nicht unbedeutenden Vertreters der herrschenden Rechtsmeinung nicht „undifferenziert" auf Ausländerinnen zu übertragen. Ihre Menschenwürde kann im Zweifelsfalle mit Füssen getreten werden, solange in einem formell rechtsstaatlichen Verfahren festgestellt wurde, daß ihnen im Falle einer Abschiebung keine Gefahr droht. Kommen sie dann doch zu Schaden, trägt der deutsche Staat keine Verantwortung. - (woi)

Linksrhein ist ein Dienst von Christof Mainberger in Konstanz und erhebt keine personenbezogenen Daten.